VII D/3/1
Gesetz über die nicht eidgenössisch konzessionierten Transportanlagen
Vom 06.05.1979 (Stand 07.05.2006)
Die Landsgemeinde,
gestützt auf die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. März 1972 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über Skilifte (Verordnung) sowie das Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Konkordat),
beschliesst:
Art. 1
Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement für die Erteilung der Bewilligung zum Bau oder Betrieb einer unter die Verordnung oder das Konkordat fallenden Transportanlage. Dieses Departement ist auch zuständig für die Änderung, Erneuerung oder den Widerruf einer erteilten Bewilligung sowie alle übrigen Aufgaben, soweit die Verordnung oder das Konkordat nichts anderes vorsehen1.
Der Regierungsrat verleiht das Enteignungsrecht (Konkordat Art. 4).
Art. 2
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug der sich aus der Verordnung und dem Konkordat ergebenden Aufgaben beauftragt.
Er kann auch, was die nicht eidgenössisch konzessionierten Transport anlagen angeht, weitergehende oder ergänzende kantonale Vorschriften und Weisungen erlassen.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und ersetzt dasjenige vom 4. Mai 1952 betreffend Bau und Betrieb von Luftseilbahnen und Skilifts2.
SBE I/8 263