Fonte

VII E/3

Verordnung über Rohrleitungsanlagen

Vom 11.08.1998 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) und Artikel 28 der eidgenössischen Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000,

verordnet:

Art. 1 Allgemeines, Zuständigkeit

Für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe gelten die Vorschriften des Bundes, die bestimmen, ob die Anlage der Aufsicht des Bundes oder des Kantons untersteht.

Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen dem Kanton obliegen, werden vom Departement Bau und Umwelt (Departement) in Zusammenarbeit mit den interessierten Verwaltungsstellen wahrgenommen.

Art. 2 Anlagen unter Aufsicht des Bundes

Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, nimmt das Departement zuhanden der Bundesbehörden zum Projekt und allfälligen Einsprachen Stellung.

Die Aufsicht über diese Anlagen obliegt dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat.

Art. 3 Anlagen unter Aufsicht des Kantons

Das Departement ist zuständig für die Bewilligung von Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen.

Die Verfahren für die Bau- bzw. die Betriebsbewilligung richten sich sinngemäss nach dem Plangenehmigungsverfahren (Art. 5 ff.) bzw. nach den Vorschriften über die Betriebsbewilligung (Art. 19 ff.) der eidgenössischen Rohrleitungsverordnung.

Art. 4 Delegation

Das Departement ist ermächtigt, die Vorbereitung der Entscheide über die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäss Artikel 3 sowie die technische Aufsicht dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches, vertreten durch das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches (TISG), zu übertragen.

Die Details sind in einem Vertrag zu regeln.

Art. 5 Kantonale Alarmstelle

Kantonale Alarmstelle nach Artikel 32 Absatz 2 des Rohrleitungsgesetzes ist die Einsatzzentrale der Kantonspolizei.

Art. 6 Kosten und Rechnungsstellung

Für die Kosten der Prüfung von Vorlagen, der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligungen und der Überwachung der Anlagen kann das TISG den Gesuchstellern und Betreibern direkt Rechnung stellen.

Art. 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt sofort in Kraft.

SBE VII/2 65