VIII D/6/3
Verordnung über die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus
Vom 18.06.1984 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf die Artikel 77 und 79 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und Artikel 5 des Einführungsgesetzes vom 6. Mai 1984 zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG)1,
verordnet:
Art. 1 Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus gemäss EG AVIG hat Sitz in Glarus.
Art. 2 Verwaltung und Zuständigkeit
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus wird vom Arbeitsamt verwaltet und untersteht dem Departement Volkswirtschaft und Inneres.
Art. 3 Kassenführung
Für die Kassenführung sind der Kassenleiter oder die Kassenleiterin und ihre Stellvertretungen verantwortlich. Sie unterzeichnen einzeln.
…
Die Kassenleitung vertritt die Kasse in allen Kassenangelegenheiten nach aussen verbindlich. Ihre Aufgaben richten sich insbesondere nach Artikel 81 AVIG sowie nach den übrigen Erlassen des Bundes.
Art. 4 Haftung privater Kassenträger
Die Haftung des Trägers richtet sich nach Artikel 82 AVIG.
Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1984 in Kraft. Das Reglement vom 13. September 1977 über die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus wird damit aufgehoben.
SBE II/7 338