VIII E/25/2
Verordnung über den A.-Bremicker-Fonds
Vom 05.11.1991 (Stand 01.10.2017)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,
verordnet:
Art. 1 Grundlage
Unter der Bezeichnung «A.-Bremicker-Fonds» besteht beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ein Fonds, der auf ein Vermächtnis von A. Bremicker, Mailand, zurückgeht.
Art. 2 Zweck
Der Fonds dient der Unterstützung von ambulanten Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen.
Art. 3 Verfügbare Mittel
Es kann der gesamte jährliche Zinsertrag verwendet werden.
Allfällige Zuwendungen sind je nach Bedürfnis zu den verfügbaren Mitteln oder zum Kapital zu schlagen.
Art. 4 Verfügung und Verwaltung
Das Departement verfügt über die Verwendung der Fondsmittel.
Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
SBE V/2 83