Fonte

VIII E/25/2

Verordnung über den A.-Bremicker-Fonds

Vom 05.11.1991 (Stand 01.10.2017)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,

verordnet:

Art. 1 Grundlage

Unter der Bezeichnung «A.-Bremicker-Fonds» besteht beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement) ein Fonds, der auf ein Vermächtnis von A. Bremicker, Mailand, zurückgeht.

Art. 2 Zweck

Der Fonds dient der Unterstützung von ambulanten Einrichtungen zur Betreuung von Personen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen.

Art. 3 Verfügbare Mittel

Es kann der gesamte jährliche Zinsertrag verwendet werden.

Allfällige Zuwendungen sind je nach Bedürfnis zu den verfügbaren Mitteln oder zum Kapital zu schlagen.

Art. 4 Verfügung und Verwaltung

Das Departement verfügt über die Verwendung der Fondsmittel.

Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

SBE V/2 83