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SBK 2026 43

Zusatzversicherung

Entscheid vom 19. März 2026

mitgeteilt am 20. März 2026

Referenz SBK 26 43

Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Guetg, Aktuar

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand Zahlungsbefehle

Anfechtungsobj. Zahlungsbefehle des Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva vom 24. Oktober 2025, 26. November 2025 und 23. Dezember 2025

In Erwägung,

dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva (nachstehend: Betreibungsamt Surselva) A._____ am 16. März 2026 drei Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. Z.1._____, Nr. Z.2._____ und Nr. Z.3._____ zustellte,

dass A._____ gleichentags eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden einreichte und beantragte, dass sämtliche Aktionen der "Firma Betreibungs- und Konkursamt Surselva" einzustellen seien und dass der Beschwerde bis zur Löschung der laufenden Aktionen aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, so dass die Angestellten der Firma die Beschwerdeführerin nicht mehr im Alltag beschatten, blockieren und bedrohen könnten,

dass zur Begründung geltend gemacht wurde, sie habe nachgewiesen, dass die Forderungen keine vertragliche Grundlage hätten, worauf das Betreibungsamt nie reagiert habe, dass die Angestellte des Betreibungsamts Surselva, B._____, auch für ein Kontosperre im letzten Spätsommer verantwortlich sei, diese überdies ihrerseits mit Zahlungen im Rückstand sei, alle Angestellten des Betreibungsamts Surselva Betrüger seien, die zugestellten Urkunden schlechte Qualität und keine echte Unterschriften aufweisen würden,

dass gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert zehn Tagen ab deren Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG),

dass die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts für die Beurteilung von SchKG-Beschwerden zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]),

dass das Betreibungsamt sowie die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG lediglich zu prüfen haben, ob die betreibungsrechtlichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, nicht jedoch, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell begründet ist (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2018 vom 12. August 2019 E. 3.5.1),

dass soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe nachgewiesen, dass Forderungen keine vertragliche Grundlage hätten, dies eine materiell-rechtliche Einwendung ist, welche vom Betreibungsamt Surselva nicht überprüft werden durfte,

dass die Vorbringen betreffend die mutmasslich fehlende Gültigkeit der Handlungen des Betreibungsamts Surselva mangels gesetzlicher Grundlage offensichtlich unbegründet sind (vgl. dazu auch Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 24 vom 26. April 2023, insbesondere E. 5),

dass gleiches auch betreffend die Rügen des angeblich fehlenden Stempels und einer rechtsgültigen Faksimileunterschrift bzw. eines Faksimilestempels gilt (vgl. ebenfalls Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 24 vom 26. April 2023 E. 4),

dass auf die Vorbringen betreffend die angeblich ausstehenden Zahlungen von Angestellten des Betreibungsamts Surselva und gegenüber diesen drohenden Schadenersatzforderungen zum Vornherein nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,

dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Verfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben,

dass sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid deshalb in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

BGE 140 III 481ATF 140 III 481DTF 140 III 481

5A_563/2018

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 17 e Art. 20a — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.