Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ZR1 2026 116

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 30. Juli 2026 mitgeteilt am 30. Juli 2026

Referenz ZR1 26 116

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Parteien

A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 22. Juli 2026, mitgeteilt am 22. Juli 2026

In Erwägung,

– dass A._____ mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), vom 22. Juli 2026 fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde,

– dass A._____ (nachstehend: Beschwerdeführerin) dagegen am 27. Juli 2026 (Eingang 28. Juli 2026) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde einreichte,

– dass die KESB Nordbünden mit Verfügung vom 28. Juli 2026 zur Beschwerdeantwort und Aktenzustellung aufgefordert wurde,

– dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dieter R. Marty, mit Eingabe vom 29. Juli 2026 den Rückzug der Beschwerde erklärte,

– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden, wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird als zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]