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ZR1 2026 62

Baueinsprache

Verfügung vom 30. April 2026

mitgeteilt am 30. April 2026

Referenz ZR1 26 62

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung Cavegn, Vorsitz

Parteien A._____, Beschwerdeführer

Gegenstand fürsorgliche Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 15. April 2026

In Erwägung,

dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von B._____ vom 15. April 2026 für die Dauer von sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 21. April 2026 (Poststempel 22. April 2026, Eingang 24. April 2026) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte,

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 24. April 2026 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei den Klinik C._____ einforderte,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 28. April 2026 zurückzog,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Erste zivilrechtliche Kammer

Der Vorsitzende Cavegn