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Verordnung über die Gemeindeaufsicht

vom 07.04.2014 (Stand 01.04.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 104 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 20041 und § 69 Absatz 1 des Gesetzes über die Korporationen vom 9. Dezember 20132,

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes sowie des Finanzdepartementes,

beschliesst:

1 Zuständigkeiten

Art. 1 Allgemeine Aufsicht

Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes übt als Dienststelle die allgemeine Aufsicht gemäss § 102 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 20043 aus.

Art. 2 Finanzaufsicht

Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes übt als Dienststelle die Finanzaufsicht gemäss § 102 Absatz 2 des Gemeindegesetzes aus.

Art. 3 Vereidigungen

Die vom Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes bezeichnete Person nimmt die Vereidigungen der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates gemäss § 35 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vor.

Die Behördenmitglieder können zu gemeinsamen Vereidigungen aufgeboten werden.

Art. 4 Beschlussunfähigkeit von Gemeindeorganen

Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes legt das weitere Vorgehen fest, wenn ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus anderen Gründen beschlussunfähig ist.

Ist der Gemeinderat beschlussunfähig, kann das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes den Gemeinderat einer anderen Gemeinde, sofern dieser zustimmt, einsetzen, namentlich bei der Erteilung von Bewilligungen.

In Fällen, in denen der Ausstand streitig ist, gilt § 16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19724.

Art. 4a Erstreckung von Fristen bei Gemeindeinitiativen

Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes erstreckt auf Gesuch des Gemeinderates die Fristen zur Behandlung von Gemeindeinitiativen.

2 Umfang der Aufsicht

Art. 5 Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden gemäss den §§ 1 und 2 können insbesondere

  1. den Gemeindebehörden auf Verlangen Auskünfte erteilen,

  2. den Gemeinden Wegleitungen und ähnliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen,

  3. die Gemeinden und namentlich ihre Interessenverbände bei Massnahmen in der Weiterbildung unterstützen.

Vorbehalten bleiben die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gemäss § 103 Absatz 2 des Gemeindegesetzes.

Art. 6 Ausübung der Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden können die Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht in Gruppen einteilen. Sie geben den Gemeinden die Einteilung bekannt und sorgen dafür, dass die aufsichtführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die einzelnen Gemeindegruppen periodisch wechseln.

Der Ausstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 7 Koordination

Die mit der allgemeinen Aufsicht und mit der Finanzaufsicht beauftragten Behörden sorgen für eine angemessene Koordination ihrer Tätigkeit.

Art. 8 Gemeindeverbände, Korporationen und Kirchgemeinden

Die Aufsichtsbehörden üben die Aufsicht über die Gemeindeverbände, über die Korporationen und über die Christkatholische Kirchgemeinde Luzern sinngemäss nach den Zuständigkeitsbestimmungen für die Gemeinden aus.

3 Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung einer Verordnung

Die Verordnung betreffend Mitteilung von Erbschaftsfällen vom 5. Februar 19105 wird aufgehoben.

Art. 10 Änderung von Verordnungen

Folgende Verordnungen werden gemäss Anhang6 geändert:

  1. Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 6. Mai 20037,

  2. Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20028,

  3. Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 25. September 20019,

  4. Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 16. Juni 200910,

  5. Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 4. Dezember 201211,

  6. Verordnung über den Justizvollzug vom 12. Dezember 200612,

  7. Verordnung über den Finanzausgleich vom 3. Dezember 200213,

  8. Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 198214,

  9. Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 23. September 199715,

  10. Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 199016.

Art. 11 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 2014 181