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Kantonale Verordnung über die Adoption
vom 18.03.2014 (Stand 01.01.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 5 Unterabsatz d und 98 Absatz 2c des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 20001,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für Entscheide über Adoptionen und für Auskünfte über die leiblichen Eltern, über deren direkte Nachkommen sowie über das Kind gemäss Artikel 268d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 19072.
Es unterstützt die leiblichen Eltern, deren Nachkommen sowie das Kind auf Wunsch beratend (Art. 268d Abs. 4 ZGB). Es kann dafür geeignete Fachpersonen oder Fachstellen beiziehen.
Art. 2 Abklärung des Sachverhalts
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement zieht für die Abklärungen die Gemeinde, in welcher die gesuchstellenden Personen Wohnsitz haben, oder geeignete Fachpersonen bei.
Die Gemeinde erstattet über das Ergebnis der Abklärungen Bericht und stellt einen Antrag zuhanden des Departementes. Sie wird für ihre Mitarbeit angemessen entschädigt.
Art. 3 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die Adoption vom 25. September 20013 wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2014 176