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Verordnung über die Anzeige eines Tierfundes

vom 28.03.2003 (Stand 01.04.2003)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 67bis Absatz 3 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 18751,

auf Antrag des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Zuständige Stelle

Die Polizei ist die zuständige Stelle für die Anzeige eines Tierfundes nach Artikel 720a Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072.

Art. 2 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 2003 58