219b
Verordnung über die Anzeige eines Tierfundes
vom 28.03.2003 (Stand 01.04.2003)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 67bis Absatz 3 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 18751,
auf Antrag des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Zuständige Stelle
Die Polizei ist die zuständige Stelle für die Anzeige eines Tierfundes nach Artikel 720a Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072.
Art. 2 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2003 58