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Verordnung über die Bevölkerungsstatistik
vom 22.11.2011 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 13 Absatz 1 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 20061,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Bestandteile der Bevölkerungsstatistik
Der Kanton führt eine Bevölkerungsstatistik, die folgende Bestandteile umfasst:
a. den Stand der ständigen Wohnbevölkerung,
b. den Stand der mittleren Wohnbevölkerung,
c. die Jahresbilanz der ständigen Wohnbevölkerung, die folgende Komponenten der Bevölkerungsentwicklung enthält:
1. die natürliche Bevölkerungsbewegung (Lebendgeborene, Gestorbene),
2. die räumliche Bevölkerungsbewegung (Wanderungen),
3. Zivilstandswechsel,
4. Bürgerrechtswechsel.
Art. 2 Begriffe
Die ständige Wohnbevölkerung umfasst alle an ihrem Hauptwohnsitz gezählten
schweizerischen Staatsangehörigen,
ausländischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens zwölf Monate,
ausländischen Staatsangehörigen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten,
Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten.
Die mittlere Wohnbevölkerung entspricht dem arithmetischen Mittel der ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres.
Art. 3 Führung der Bevölkerungsstatistik
Die zentrale Statistikstelle des Kantons führt die Bevölkerungsstatistik. Sie stützt sich dabei auf
die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haushalte,
die kantonale Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 20092.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 6. März 20073 wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2011 314