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Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen
vom 05.03.2013 (Stand 01.02.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 13 Absatz 1 und 17 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 20061,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Bezeichnung der Befragungen
Der Kanton Luzern führt regelmässig Bevölkerungsbefragungen durch. Diese geben Auskunft über die Zufriedenheit der Luzerner Bevölkerung in verschiedenen Lebensbereichen, mit der kantonalen Politik und mit den staatlichen Leistungen.
Die Bevölkerungsbefragungen dienen den politischen Entscheidungsträgerinnen und ‑trägern als Instrument zur Überprüfung der politischen Ziele und zur Formulierung von Massnahmen.
Die Bevölkerungsbefragungen werden entweder als umfassende Befragungen oder als themenspezifische Befragungen durchgeführt.
Art. 2 Erhebungsgegenstand
Für die umfassenden Befragungen werden bei den Befragten folgende Merkmale erhoben:
Einschätzungen und Beurteilungen zu verschiedenen Themen wie Wohnort Kanton Luzern, Politik, Staat und Verwaltung, Sicherheit, Bildung, Kultur, Freizeit und Sport, Gesundheit, soziale Wohlfahrt, Verkehr, Umwelt und Raumordnung, Volkswirtschaft, Finanzen und Steuern,
Nutzung und Beurteilung verschiedener Angebote und staatlicher Leistungen.
Die themenspezifischen Befragungen liefern vertiefte Informationen zu jeweils vom Regierungsrat festgelegten Themenschwerpunkten.
Zur Bestimmung der Lebenslage der Befragten werden die folgenden soziodemografischen Merkmale erfasst: Erwerbsstatus, Arbeitsmarktstatus, Ausbildungsniveau.
Zur Gewinnung zusätzlicher Analysemerkmale verknüpft die zentrale Statistikstelle gestützt auf § 23 Absatz 4 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 20062 die Ergebnisse der Bevölkerungsbefragungen mit Daten der kantonalen Einwohnerplattform sowie des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters.
Art. 3 Befragte
Befragt wird eine repräsentative Stichprobe der in Privathaushalten lebenden Wohnbevölkerung mit Hauptwohnsitz im Kanton Luzern.
Bei den umfassenden Befragungen werden Personen im Alter von 15 bis 79 Jahren befragt. Bei den themenspezifischen Befragungen bestimmt der Regierungsrat je nach Themenschwerpunkt das Alterssegment der Befragten.
Die Teilnahme an den Bevölkerungsbefragungen ist freiwillig.
Art. 4 Erhebungsorgan
Die zentrale Statistikstelle ist für die Koordination und die Durchführung der Bevölkerungsbefragungen verantwortlich. Sie
definiert die zu erhebende Stichprobe und die methodischen, technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Befragungen,
ist zuständig für die Ziehung der Stichprobe aus den Einwohnerregistern,
legt in Zusammenarbeit mit den Departementen und der Staatskanzlei den Fragenkatalog fest,
legt die Befragungsmethode fest,
kann für die Durchführung der Befragungen ein externes Befragungsinstitut beauftragen.
Art. 5 Periodizität und Erhebungszeitpunkt
Die umfassenden Befragungen finden alle vier Jahre im zweiten Halbjahr statt, das nächste Mal im Jahr 2015.
Die themenspezifischen Befragungen finden im Bedarfsfall statt. Der Regierungsrat bestimmt den jeweiligen Erhebungszeitpunkt.
Art. 6 Auswertung und Veröffentlichung
Die zentrale Statistikstelle wertet die Bevölkerungsbefragungen aus und veröffentlicht die Ergebnisse.
Art. 7 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die kantonale Einwohnerbefragung vom 16. Juni 20093 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2013 54