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Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik
vom 03.03.2009 (Stand 01.01.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 13 Absatz 1 und 16 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 20061 und auf die §§ 47 Absatz 2 und 70 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 20162,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Bezeichnung der Erhebung
Der Kanton Luzern führt eine Gemeindefinanzstatistik. Diese gibt über den Finanzhaushalt der Gemeinden des Kantons Luzern Auskunft.
Die Gemeindefinanzstatistik erfüllt die Anforderungen der schweizerischen Finanzstatistik.
Art. 2 Erhebungsgegenstand
Die Gemeindefinanzstatistik umfasst die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz aus der Jahresrechnung sowie die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung aus dem Budget der Einwohnergemeinden des Kantons Luzern.
Die Saldi der einzelnen Sachkonten unterteilt nach der funktionalen Gliederung bilden die Grundlage der Gemeindefinanzstatistik. Die Gliederung der Sachkonten und der Funktionen richtet sich nach den Vorgaben des harmonisierten Rechnungslegungsmodells 2 (HRM2) und den Weisungen der kantonalen Finanzaufsicht gemäss § 47 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden3.
Art. 3 Befragte
Befragt werden die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern.
Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.
Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.
Art. 4 Erhebungsorgan
Die Lustat Statistik Luzern führt die Erhebung für die Gemeindefinanzstatistik durch.
Sie definiert die methodischen und technischen Spezifikationen sowie den Ablauf und die Termine der Erhebung und der Datenübermittlung koordiniert mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Art. 5 Periodizität
Die Erhebung zur Jahresrechnung und die Erhebung zum Budget werden jährlich durchgeführt.
Art. 6 Kosten
Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnittstellen.
Art. 6a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2017
Für die Erhebung aus einer noch nach dem harmonisierten Rechnungsmodell 1 (HRM1) geführten Finanzbuchhaltung sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor der Änderung vom 27. Juni 2017 anwendbar.
Art. 7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2009 65