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Verordnung über die Steuerstatistik
vom 03.03.2009 (Stand 01.04.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 13 Absatz 1 und 16 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 20061 und auf § 134 Absätze 2 und 3 des Steuergesetzes vom 22. November 19992,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Bezeichnung der Erhebung
Der Kanton Luzern führt eine Steuerstatistik. Diese gibt Auskunft über
Stand und Entwicklung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen,
Stand und Entwicklung der Gewinne und des Kapitals der juristischen Personen,
den Umfang und die Struktur des Steueraufkommens.
Art. 2 Erhebungsgegenstand
Die Erhebung für die Steuerstatistik erfasst die im Kanton Luzern per 31. Dezember unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen.
Die Grundlage für die Steuerstatistik bilden die Veranlagungen und das Steuerregister.
Zu den natürlichen Personen werden folgende Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale: Veranlagungsgemeinde, Wohnsitzgemeinde, Alter, Geschlecht, Zivilstand, Faktoren und Positionen der Steuererklärung, massgebende Steuertarifart,
als Identifikator: Registernummer, AHV-Versichertennummer.
Zu den juristischen Personen werden folgende Merkmale erhoben:
als Erhebungsmerkmale: Veranlagungsgemeinde, Sitz, Rechtsform, Faktoren der Steuererklärung, massgebende Steuertarifart,
als Identifikator: Registernummer, Unternehmensidentifikator des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters.
Die Erhebung berücksichtigt inner- und interkantonale Ausscheidungen.
Art. 3 Befragte
Befragt werden die mit der Steuerveranlagung beauftragten Behörden im Kanton Luzern, namentlich
die Dienststelle Steuern und
die Gemeinden.
Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.
Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.
Art. 4 Erhebungsorgan
Die zentrale Statistikstelle führt die Erhebung für die Steuerstatistik durch.
Sie definiert in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Steuern die zu erhebenden Steuerperioden sowie die methodischen und technischen Spezifikationen der Erhebung und der Datenübermittlung.
Art. 5 Periodizität
Die Erhebung wird jährlich durchgeführt.
Art. 6 Kosten
Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnittstellen.
Art. 7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2009 67