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Gesetz über die Strafprozessordnung
Nr. 305 Gesetz über die Strafprozessordnung
vom 3. Juni 1957* (Stand 1. Januar 2009)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates 1 und den Bericht einer Kommission, beschliesst:
Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil
I. Titel: Die Strafverfolgung
Art. 1 Verfolgung von Amtes wegen 2
Die Strafverfolgung ist von Amtes wegen anzuheben, wenn nicht die Tat nach kantonalem oder Bundesrecht nur auf Antrag strafbar ist.
Art. 1bis 3 Verzicht auf Strafverfolgung
Auf die Strafverfolgung kann im Untersuchungsverfahren verzichtet werden, wenn: 1. die Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht ins Gewicht fällt; 2. eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB 4 nicht zu erwarten ist; 3. die Tat von einer Behörde des Auslandes verfolgt wird oder diese Behörde sich bereit erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten; 4. die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach den Art. 52–54 StGB erfüllt sind.
* G XV 224
GR 1954 19
Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 305
Art. 1ter 5 Beschleunigungsgebot
Die Strafverfolgung ist ohne Verzögerung durchzuführen.
Art. 26 Verbot erneuter Strafverfolgung
Ist eine Strafverfolgung durch Urteil erledigt worden, so darf wegen der gleichen Handlung keine neue Strafuntersuchung eingeleitet werden.
Art. 3 Parlamentarische Immunität
Mitglieder des Kantonsrates 7 können wegen Äusserungen an den Verhandlungen des Rates und seiner Kommissionen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 4 Vorverfahren gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes 8
Die Strafverfolgung der Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes oder des Verwaltungsgerichtes wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte hängt von der Zustimmung des Kantonsrates ab. 9
Der Kantonsrat bestellt eine Kommission, die den Angeschuldigten einvernimmt, die nötigen Erhebungen durchführt und dem Kantonsrat Bericht erstattet, worauf dieser in geheimer Abstimmung beschliesst, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll.
Dringende Beweiserhebungen kann die Untersuchungsbehörde schon vor dem Entscheid des Kantonsrates vornehmen.
II. Titel: Zivilansprüche im Strafverfahren 10
Art. 5 11 Zivilansprüche
a) Geltendmachung 1 Der Geschädigte kann im Strafverfahren Zivilansprüche gegen den Angeschuldigten geltend machen, sofern sie aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden.
Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 3, 4 und 315 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Fassung der Marginalie und von Absatz 1 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem
Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
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Zivilansprüche können im polizeilichen Ermittlungsverfahren, beim Amtsstatthalter oder beim urteilenden Richter mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden.
Zivilansprüche können mit der Privatklage gemäss § 35 verbunden werden.
Art. 5bis 12 b) Behandlung
Der Geschädigte ist an den Zivilrichter zu verweisen, wenn und soweit die Zivilansprüche nicht ausgewiesen sind oder ihre Abklärung das Verfahren wesentlich erschwert oder verlängert.
Auf die Ansprüche wird nicht eingetreten, wenn das Strafverfahren eingestellt, der bestrittene Anspruch gemäss § 127bis Abs. 2 innert der gesetzten Frist nicht erneuert oder der Angeschuldigte freigesprochen wird. 13
Art. 5ter 14 Zivilansprüche des Opfers
Ist der Geschädigte Privatkläger und Opfer im Sinne des § 48ter, entscheidet das Strafgericht über dessen Zivilansprüche, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Für das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung 15 sinngemäss anzuwenden.
Das Gericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln.
Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, kann das Gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im übrigen an das Zivilgericht verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt es jedoch nach Möglichkeit vollständig.
Macht ein Opfer Zivilansprüche in einem Strafverfahren, das der Amtsstatthalter oder der Staatsanwalt nach den §§ 131 ff. beziehungsweise 155 Abs. 3 abschliesst, oder im Verfahren gegen Jugendliche geltend, ist § 5bis anzuwenden. 16
Art. 5quater 17 Zusprechung von Vermögenswerten
Die Zusprechung von Vermögenswerten im Sinn von Art. 73 Abs. 3 StGB erfolgt in einem einfachen Prozess nach den §§ 220 ff. des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994 18. Ein Aussöhnungsversuch entfällt.
Eingefügt durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Fassung von Absatz 2 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990
Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EGOHG) vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
SRL Nr. 260
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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Art. 6 19 Rückzug
Der Rückzug der Ansprüche schliesst deren Geltendmachung in andern Verfahren nicht aus, sofern der Geschädigte nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Art. 7 20 Anerkennung
Werden Zivilansprüche ganz oder teilweise anerkannt, so ist das im Protokoll und im Urteil vorzumerken.
III. Titel: Die Zuständigkeit
Art. 8 Allgemeine Bestimmung
Der luzernischen Strafgerichtsbarkeit unterliegen: 1. die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen; 2. die der kantonalen Gerichtsbarkeit nach Art. 338 StGB unterstellten oder durch anderes Bundesrecht zugewiesenen strafbaren Handlungen 21.
Die Mitbeurteilung ausserkantonaler Übertretungen ist zulässig, wenn sie auch nach luzernischem Recht strafbar sind. Zur Anwendung kommt das mildere Recht.
Art. 9 Örtliche Zuständigkeit
Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die örtliche Zuständigkeit gelten sinngemäss auch für die Verfolgung der nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen.
Die luzernischen Behörden sind auch zuständig, wenn nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, im Kanton Luzern liegt.
Art. 10 Innerkantonal streitige Zuständigkeit
Können sich die Amtsstatthalter über ihre Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Staatsanwalt.
Unaufschiebbare Untersuchungshandlungen führen die Amtsstatthalter schon vor dem Entscheid des Staatsanwaltes durch.
SRL Nr. 260a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 5
Art. 11 Sachliche Zuständigkeit
a) des Obergerichtes 1 Das Obergericht beurteilt alle strafbaren Handlungen, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind oder das Bundesgesetz über die Anlagefonds 22 betreffen. 23 2 Es kann gleichzeitig andere Handlungen des Angeklagten als einzige Instanz mitbeurteilen.
Art. 12 b) des Kriminalgerichtes
Das Kriminalgericht beurteilt erstinstanzlich: 1. alle Verbrechen im Sinn der Art. 10 und 11 StGB, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen; 24 2. Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB), Abtreibung durch die Schwangere (Art. 118 StGB), vorsätzliche Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 2 StGB), vorsätzliches Verbreiten von Tierseuchen (Art. 232 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), vorsätzliches Verbreiten von Schädlingen (Art. 233
Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB), Geldverfälschung (Art.
241 Abs. 2 StGB), in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), Grenzverrückung (Art. 256 StGB), Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB), verbotene Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), politischer Nachrichtendienst (Art. 272 Ziff. 1 StGB), wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs.
StGB), falsche Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 3 StGB), Befreiung von Gefangenen (Art. 310 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Entweichenlassen von Gefangenen (Art. 319 StGB); 25 3. Veruntreuung (Art. 138 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), unrechtmässige Entziehung von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB), unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Datenbeschädigung (Art. 144bis
Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB), Wucher (Art. 157 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB), betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Misswirtschaft
SR 951.31
Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305 (Art. 165 Ziff. 1 StGB), wenn ein Schaden von mindestens 20 000 Franken entstanden ist oder der Täter einen solchen zufügen wollte 26.
Art. 13 c) der Amtsgerichte
Die Amtsgerichte beurteilen erstinstanzlich alle strafbaren Handlungen, die nicht in die Zuständigkeit des Kriminalgerichtes oder des Obergerichtes fallen.
Art. 13bis 27 Einzelrichter
Der Einzelrichter ist ein Präsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied des entsprechenden Gerichtes.
Art. 14 Keine Änderung der Zuständigkeit
Ist eine Strafsache dem Kriminalgericht oder dem Obergericht überwiesen, so findet eine Rückweisung an eine andere Gerichtsinstanz nicht statt.
Art. 15 Zusammenhängende Fälle
a) Trennung Hat die gemeinsame Untersuchung oder Beurteilung rechtlich oder sachlich zusammenhängender Straffälle wesentliche Nachteile zur Folge, so kann in jedem Stadium des Verfahrens eine Trennung vorgenommen werden.
Art. 16 b) Mitbeurteilung
Das Gericht kann beim Amtsstatthalter oder Staatsanwalt hängige Fälle, die mit dem Überwiesenen zusammenhängen, mitbeurteilen.
Wird der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen, so kann das Amtsgericht einen bei ihm hängigen Fall dem Kriminalgericht zur Mitbeurteilung überweisen.
IV. Titel: Die Rechtshilfe
Art. 17 Innerkantonale Rechtshilfe
Die Amtsstatthalter sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.
Die Auslagen werden von der ersuchenden Amtsstelle vergütet.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).
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Erfordert es der Untersuchungszweck, so kann der Amtsstatthalter unter Mitteilung an den örtlich zuständigen Amtsstatthalter auch in einem andern Amte Untersuchungshandlungen vornehmen.
Art. 18 28 Interkantonale Rechtshilfe
Die Rechtshilfe gegenüber Behörden anderer Kantone leistet der Amtsstatthalter unmittelbar.
Er entscheidet über Gesuche ausserkantonaler Behörden, die im Kanton Luzern Amtshandlungen vornehmen wollen.
Art. 19 29 Zuführung
Zuständig für den Vollzug von Haft- und Zuführungsbefehlen der Behörden anderer Kantone ist die Kantonspolizei.
Behauptet der Betroffene, es handle sich um ein politisches oder durch das Mittel der Druckerpresse begangenes Verbrechen oder Vergehen, oder bringt er andere wesentliche Gründe gegen die Zuführung vor, so entscheidet der Amtsstatthalter, nachdem er ihn einvernommen hat.
Art. 20 30 Internationale Rechtshilfe
a. Zuständigkeit 1 Über die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide entscheidet das Kriminalgericht.
Ersuchen um Auslieferung strafrechtlich verurteilter Personen und um Vollstreckung schweizerischer Strafentscheide stellt das Justiz- und Sicherheitsdepartement 31 beim zuständigen Bundesamt.
In den übrigen Fällen internationaler Rechtshilfe entscheidet, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind und Staatsverträge nichts anderes vorsehen, der Staatsanwalt.
Art. 20bis 32 b. Entgegennahme ausländischer Ersuchen
Ersuchen des Auslandes um Rechtshilfe nimmt der Staatsanwalt entgegen, soweit Staatsverträge nicht den direkten Verkehr mit andern Justizbehörden vorsehen.
Ersuchen um Vollstreckung ausländischer Strafentscheide übermittelt er mit seinem Antrag gemäss § 20 Abs. 1 dem Kriminalgericht zum Entscheid.
Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 20, 225bis, 230, 286, 287, 291–296, 298, 301, 310, 312, 317, 318 und 322 die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
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Art. 20ter 33 c. Erledigung
Der Staatsanwalt trifft die zur Erledigung der Ersuchen erforderlichen Anordnungen.
Er kann damit die Polizei und den Amtsstatthalter beauftragen und ihnen für die Durchführung Weisungen erteilen.
Die Befugnisse des Staatsanwaltes zur Erfüllung dieser Aufgabe richten sich nach dem Bundesrecht und sinngemäss nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 21 34 d. Ersuchen des Kantons
Rechtshilfeersuchen an das Ausland, ausgenommen jene gemäss § 20 Abs. 2, sind an den Staatsanwalt zu richten. Er prüft und übermittelt sie dem zuständigen Bundesamt.
Art. 22 35 Anwendbares Recht
Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind auf Prozesshandlungen die Vorschriften dieses Gesetzes und im übrigen das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anzuwenden.
Art. 23 36 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsstatthalters kann beim Staatsanwalt und gegen Verfügungen und Entscheide des Staatsanwaltes bei der Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Gegen Entscheide des Kriminalgerichtes über die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide ist der Rekurs an das Obergericht zulässig.
V. Titel: Interkantonale Übernahme und Abtretung von Untersuchungen
Art. 24 Im Untersuchungsverfahren
Bedarf die interkantonale Zuständigkeit einer Abklärung, so verhandelt der Amtsstatthalter direkt mit den Behörden des andern Kantons.
Steht auch die innerkantonale Zuständigkeit in Frage oder kommt eine Einigung mit den Behörden des andern Kantons nicht zustande, so übermittelt der Amtsstatthalter die
Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
Nr. 305 9 Akten mit seinem Antrag dem Staatsanwalt, der die Sache nötigenfalls gemäss Art. 345 StGB dem Bundesstrafgericht zum Entscheid unterbreitet. 37
Der Staatsanwalt vertritt den Kanton im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht. 38
Art. 25 Im Gerichtsverfahren
Erhebt sich die Frage der interkantonalen Zuständigkeit beim erstinstanzlichen Gericht, so überweist es die Sache dem Staatsanwalt, der gemäss § 24 vorgeht.
Art. 26 Weiterführung des übernommenen Verfahrens
Eine übernommene oder vom Bundesstrafgericht zugewiesene Strafverfolgung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt und abgeschlossen. 39
War sie schon an einem ausserkantonalen Gericht hängig, so kann das luzernische Gericht sie ohne Weiterungen beurteilen.
Art. 27 Zuführung von Verhafteten
Verhaftete Angeschuldigte werden der ausserkantonalen Behörde in der Regel erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit feststeht.
Art. 28 Kosten des abgetretenen Verfahrens
Die ausserkantonale Behörde ist zu ersuchen, auch über die im Kanton Luzern berechneten Kosten zu entscheiden.
Verurteilt die ausserkantonale Behörde den Angeschuldigten oder Privatkläger zur Vergütung dieser Kosten, so wird auf das Inkasso zugunsten des andern Kantons verzichtet, sofern er Gegenrecht hält.
Vorbehalten bleiben besondere Abkommen mit andern Kantonen.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305 VI. Titel: Ausstand und Ablehnung von Richtern und Beamten
Art. 29 Ausstand
Ein Richter oder ein Beamter hat in Ausstand zu treten: 1. in eigener Sache oder wenn er sonst ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat; 2. in Sachen seines Ehegatten oder Verlobten, seines eingetragenen Partners sowie seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie, in der Seitenlinie bis und mit dem Grade der Geschwisterkinder sowie folgender Verschwägerter: der Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners, der Schwiegereltern oder der Eltern des eingetragenen Partners, der Schwiegerkinder, des Schwagers oder der Schwägerin bzw. der Geschwister des eingetragenen Partners, auch nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die das Ausstandsverhältnis begründet hat; 40 3. in Sachen, in welchen der Anwalt oder Bevollmächtigte einer Partei sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, der Bruder oder die Schwester oder mit ihm in auf- und absteigender Linie verwandt oder verschwägert ist; 41 4. in Sachen seiner Adoptiveltern, Adoptivkinder und Pflegebefohlenen; 5. wenn er in gleicher Sache bereits in einer untern Instanz tätig war, ein Gutachten abgegeben hat oder als Zeuge einvernommen wurde; 6. wenn er Organ oder Teilhaber einer Partei ist; 42 7. wenn er selbst begründete Bedenken gegen seine Mitwirkung hat.
Art. 30 Ablehnung
Eine Partei kann den Ausstand eines Richters oder eines Beamten beantragen: 1. wenn er einer Partei in gleicher Sache Rat erteilt, als ihr Anwalt, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter gehandelt oder wenn er als Mitglied einer Behörde an der Ausstellung der Prozessvollmacht mitgewirkt hat; 2. wenn er in einem feindschaftlichen Verhältnis zu einer Partei steht; 3. wenn er Aktionär oder Genossenschafter einer Partei ist; 43 4. wenn andere wichtige Gründe für die Befangenheit sprechen.
Liegt ein Ablehnungsgrund vor, so ist er den Parteien mitzuteilen.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
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Art. 31 44 Entscheid
Ist ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund streitig, entscheidet: 1. bei einem Polizeibeamten das zuständige Polizeikommando; 45 2. bei einem Beamten des Statthalteramtes der geschäftsführende Amtsstatthalter; 3. bei einem Amtsstatthalter der Staatsanwalt; 4. bei einem Staatsanwalt das Obergericht; 5. bei einem Richter oder Gerichtsschreiber das Gericht unter Ausschluss des Betroffenen.
Sollten so viele Richter und Ersatzrichter in Ausstand kommen, dass kein gültiger Entscheid gefällt werden kann, so werden ausserordentliche Ersatzrichter ernannt, und zwar für die Amtsgerichte und das Kriminalgericht vom Obergericht, für das Obergericht vom Verwaltungsgericht.
Art. 31bis 46 Ausserordentliche Stellvertretung
Der Staatsanwalt kann aus besonderen Gründen die Untersuchung dem Amtsstatthalter eines andern Amtes als ausserordentlichem Stellvertreter zuweisen.
Ist die Mehrheit eines Amtsgerichtes im Ausstand, so kann das Obergericht das Verfahren einem andern Amtsgericht übertragen.
Unaufschiebbare Massnahmen werden vor dem Entscheid vom ordentlichen Stellvertreter des Ausstandspflichtigen getroffen.
VII. Titel: Die Parteien
Art. 32 Parteien
Partei sind der Angeschuldigte und der Privatkläger.
Der Staatsanwalt ist Partei im Gerichts- und Rechtsmittelverfahren.
Ist die Verurteilung eines verantwortlichen Dritten möglich, so hat auch er Parteistellung.
Art. 33 47 Verteidigung
Der Angeschuldigte kann seine Rechte im Rahmen der Strafprozessordnung selbständig ausüben.
Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Fassung des Ingresses von Absatz 1 und von Ziffer 1 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1990 285).
Eingefügt durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
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Er kann sich durch einen Verteidiger verbeiständen lassen.
Er muss durch einen Verteidiger verbeiständet sein: 1. wenn er länger als einen Monat in Haft ist; 2. wenn er zufolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung nicht imstande ist, sich selber zu verteidigen, und sein allfälliger gesetzlicher Vertreter ihn nicht ausreichend verbeiständen kann; 48 3. im Gerichtsverfahren in Kriminalstrafsachen; 4. bei der Anordnung von Präventivhaft im Sinn von § 80 Abs. 3; 49 5. in andern Fällen, in denen der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident dies als notwendig erachtet 50.
Die Verteidigung wird von den nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 51 zur Parteivertretung zugelassenen Anwälten besorgt. 52
Art. 34 Amtliche Verteidigung
Bestellt der Angeschuldigte in den Fällen von § 33 Abs. 3 nicht selber einen Verteidiger, gibt ihm der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident einen amtlichen Verteidiger bei. 53
Ist der Angeschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande, einen Verteidiger beizuziehen, ist ihm auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben: 1. für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft; 54 2. für das gesamte Verfahren, wenn bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Strafsache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder mit einer Massnahme nach den
Art. 59 –61, 63 beziehungsweise 64 StGB zu rechnen ist. 55
Gegen den abweisenden Entscheid kann der Gesuchsteller an die Kriminal- und Anklagekommission rekurrieren. 56
Fassung von Ziffer 2 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). eine neue Ziffer 4 eingefügt. Die bisherige Ziffer 4 wurde neu zu Ziffer 5. eine neue Ziffer 4 eingefügt. Die bisherige Ziffer 4 wurde neu zu Ziffer 5.
SRL Nr. 280. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). Die bisherigen Absätze 2 bis 5 wurden neu zu den Absätzen 3 bis 6.
Nr. 305 13
Kann die amtliche Verteidigung von Mitangeklagten wegen der Besonderheit des Straffalles nicht von einem einzigen Verteidiger besorgt werden, so bestellt der Amtsstatthalter oder Gerichtspräsident die erforderlichen Verteidiger aus dem Kreis der amtlichen und, soweit notwendig, aus dem Kreis der Anwälte. 57
Wenn der Verurteilte aus finanziellen Gründen ausserstande ist, für eine Revision einen Anwalt beizuziehen, und die Sache nicht von vornherein als aussichtslos erscheint, kann ihm der zuständige Staatsanwalt oder Amtsstatthalter oder der Präsident der zuständigen Gerichtsinstanz auf Gesuch hin für die nähere Prüfung oder die Verbeiständung im Revisionsverfahren einen amtlichen Verteidiger zuweisen. 58
Dem Wunsch des Angeschuldigten auf einen bestimmten amtlichen Verteidiger ist stattzugeben, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Lehnt der Angeschuldigte die Verteidigung durch einen gewählten amtlichen Verteidiger ab, ist ihm ein amtlicher Verteidiger aus dem Kreise der Anwälte zu bestellen. 59
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht nach der Kostenverordnung des Obergerichts festgesetzt und von der letzten entscheidenden Instanz bezahlt. 60
Art. 35 61 Privatklage
a) Legitimation 1 Privatkläger ist, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt.
Zur Privatklage ist berechtigt: 1. bei Antragsdelikten, wer nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zum Strafantrag befugt ist; 2. in andern Fällen, wer durch die strafbare Handlung in seinen Interessen unmittelbar verletzt worden ist.
Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Ziff. 2 StGB sind auch die Gemeinden und das Gesundheits- und Sozialdepartement antragsberechtigt. 62
Art. 36 b) Geltendmachung 63
Die Privatklage kann mündlich oder schriftlich beim Amtsstatthalter oder beim urteilenden Richter eingereicht werden.
Fassung gemäss G über die Abänderung der Gerichtsorganisation und der Strafprozessordnung vom 26. Januar 1965, in Kraft seit dem 1. April 1965 (G XVI 618).
Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).
Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).
Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
Der Geschädigte ist in allen Fällen im Untersuchungsverfahren auf das Recht der Privatklage und auf deren Folgen aufmerksam zu machen. 64
Die Privatklage ist dem Angeschuldigten umgehend zu eröffnen, sobald es der Untersuchungszweck zulässt. 65
Art. 37 c) Vertretung und persönliches Erscheinen des Privatklägers 66
Der Privatkläger kann sich durch einen nach dem Anwaltsgesetz 67 zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt oder einen Angehörigen im Sinn von Art. 110 Abs. 1 StGB vertreten lassen. 68
Juristische Personen und Handelsgesellschaften können auch durch bevollmächtigte, unterschriftsberechtigte Angestellte vertreten werden.
Privatkläger bzw. Organe von juristischen Personen und Vertreter von Handelsgesellschaften können in jedem Falle zum persönlichen Erscheinen vorgeladen werden.
VIII. Titel: Ordnungsstrafen und Sitzungspolizei
Art. 38 Ordnungsstrafen
Wer seine prozessualen Pflichten verletzt oder sich eines ungebührlichen Verhaltens schuldig macht, kann vom Gericht oder Amtsstatthalter mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 300.– bestraft werden. 69
Zudem können Parteien, Zeugen und Sachverständige, die auf Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheinen, vorgeführt und Sachverständige, die sich pflichtwidrig verhalten, ersetzt werden.
Fehlbare haften für die Kosten, die durch ihre Pflichtverletzung entstanden sind.
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Gegen die Auferlegung von Ordnungsstrafen ist der Rekurs an das Obergericht zulässig. 70
Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
SRL Nr. 280
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305 15
Art. 39 Sitzungspolizei
Der Gerichtspräsident übt die Sitzungspolizei aus. Zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung darf er die Öffentlichkeit ausschliessen.
Art. 39bis 71 Bild- und Tonaufnahmen
Private Bild- und Tonaufnahmen bei Untersuchungshandlungen und Gerichtsverhandlungen sind untersagt. Wer diese Vorschrift verletzt, kann gemäss § 38 Abs. 1 bestraft IX. Titel: Vorladung und Vorführung
Art. 40 Vorladung
Die Vorladung wird in der Regel schriftlich und spätestens 24 Stunden vor dem angesetzten Termin durch die Post, die Polizei oder den Weibel zugestellt.
Sie enthält den Vermerk, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene zu erscheinen hat, es sei denn, dass es dem Untersuchungszweck schaden könnte, ferner den Hinweis auf die Folgen des Nicht- oder Zuspäterscheinens und die Unterschrift der Behörde oder einer ihrer Amtspersonen.
Hängen vom Datum der Vorladung wichtige Entscheide ab, so ist der Zustellungsbeweis zu sichern und ein Doppel der Vorladung zu den Akten zu legen.
Art. 41 Öffentliche Vorladung
Hat der Angeschuldigte keinen bekannten Wohnsitz in der Schweiz oder kann ihm die Vorladung aus einem andern Grund nicht zugestellt werden, so lässt sie der Gerichtspräsident oder Amtsstatthalter in geeigneter Weise veröffentlichen.
Die öffentliche Vorladung hat mindestens acht Tage vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.
Art. 42 Vorführung
Der Gerichtspräsident oder der Amtsstatthalter ordnet die Vorführung des Vorgeladenen an: 1. wenn die Voraussetzungen der Verhaftung erfüllt sind; 2. wenn der Vorgeladene ohne genügende Entschuldigung fernbleibt oder dies zu befürchten ist.
Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
Art. 43 Vorführungsbefehl
Der Vorführungsbefehl bezeichnet die Sache und die Eigenschaft, in welcher der Vorgeführte einvernommen werden soll. Er wird wie ein Haftbefehl vollstreckt.
Art. 44 72 Einvernahme des Vorgeführten
Der Vorgeführte ist unverzüglich einzuvernehmen. Ist dies nicht möglich, kann er bis zur Einvernahme, längstens aber 24 Stunden, festgehalten werden.
X. Titel: Übersetzung und Protokoll
Art. 45 Übersetzer, Dolmetscher
Wenn nötig, wird ein Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen.
Die Vorschriften über die Sachverständigen finden Anwendung.
Art. 45bis 73 Entschädigung
Der Übersetzer oder Dolmetscher hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Die Kosten trägt unter Vorbehalt von § 275 Abs. 1 der Staat.
Art. 46 Protokoll
Das Protokoll wird im Untersuchungsverfahren vom Amtsschreiber oder von einem andern Beamten, im Gerichtsverfahren vom Gerichtsschreiber geführt. 74
Es enthält Verhöre, Anträge und Protokollerklärungen, Verfügungen und Entscheide sowie alles, was sonst für die Strafverfolgung wesentlich erscheint.
Das Protokoll wird vom Amtsstatthalter oder von dem mit der Einvernahme beauftragten Amtsschreiber, vom Gerichtspräsidenten oder von dem mit der Vornahme einer Prozesshandlung beauftragten Richter sowie vom Protokollführer unterzeichnet. 75
Einvernahmen können mit Wissen der Beteiligten ausser im Protokoll auch mittels Ton- und Bildaufzeichnungen festgehalten werden. 76
Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323).
Nr. 305 17 XI. Titel: Fristen und Wiederherstellung bei Versäumnis; Rechtsmittelbelehrung
Art. 47 Fristen
Der Tag der Eröffnung einer Frist an eine Partei oder der Veröffentlichung einer gerichtlichen Verfügung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung vor deren Ablauf vorgenommen wird. Ist eine Eingabe fristgemäss bei einer in diesem Gesetz erwähnten kantonalen Instanz der Strafrechtspflege eingereicht worden, so gilt die Frist als gewahrt. Die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten.
Die Frist gilt als eingehalten, wenn eine Eingabe oder Mitteilung spätestens am letzten Tag auf einer schweizerischen Poststelle aufgegeben wurde.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen öffentlichen Ruhetag, ausgenommen Patroziniumsfest und Josefstag, kann die zur Wahrung der Frist notwendige Handlung noch am nächstfolgenden Werktag vorgenommen werden. Die Samstage, der Berchtoldstag sowie der Oster- und Pfingstmontag werden den öffentlichen Ruhetagen gleichgestellt. 77
Behördlich angesetzte Fristen können erstreckt werden, wenn das Gesuch vor deren Ablauf gestellt wird.
Bei Ansetzung einer Frist sind die Parteien auf die Folgen der Nichteinhaltung aufmerksam zu machen.
Art. 47bis 78 Stillstand von Fristen
Die Rechtsmittelfristen im Gerichtsverfahren stehen still: 1. vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern; 2. vom 15. Juli bis und mit dem 31. August; 3. vom 22. Dezember bis und mit dem 8. Januar.
Art. 48 Wiederherstellung bei Versäumnis
Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumnis einer gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist wird bewilligt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Das Gesuch ist schriftlich und begründet derjenigen Behörde einzureichen, bei welcher der Gesuchsteller säumig geworden ist.
Fassung gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987, in Kraft seit dem 12. Juni 1988 (G 1988 93).
Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
Nr. 305
Art. 48bis 79 Rechtsmittelbelehrung
Verfügungen und Entscheide, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, sind mit einer Belehrung über Rechtsmittel, Instanz und Form zu versehen.
XII. Titel: Opfer von Straftaten gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität 80
Art. 48ter 81 Opferbegriff
Opfer nach diesem Gesetz ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Dem Opfer gleichgestellt werden Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder und Eltern des Opfers sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, soweit sie gegenüber dem Angeschuldigten Zivilforderungen geltend machen. 82
Art. 48quater 83 Veröffentlichung der Identität des Opfers
Behörden und Private dürfen ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur veröffentlichen, wenn es im Interesse der Strafverfolgung notwendig ist oder das Opfer es verlangt.
Art. 48quinquies 84 Begegnung des Opfers mit dem Angeschuldigten
Die Behörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit dem Angeschuldigten, wenn das Opfer es verlangt. Sie tragen dem Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung.
Eine Begegnung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert.
Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Begegnung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch des Angeschuldigten auf rechtliches Gehör sie zwingend erfordert.
Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
Nr. 305 19
Art. 48sexies 85 Information des Opfers
Die Behörden informieren das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte.
Sie teilen ihm Entscheide und Urteile auf Verlangen unentgeltlich mit.
Art. 48septies 86 Rechtsmittel
Ist das Opfer Privatkläger, kann es Urteile und Entscheide des Gerichtes mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Angeschuldigte, soweit sie seine Zivilansprüche betreffen oder sich auf deren Beurteilung auswirken können.
Zweiter Abschnitt: Das Untersuchungsverfahren I. Titel: Einleitung der Strafverfolgung
Art. 49 Polizei
Die Polizei hat die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren einer strafbaren Handlung festzustellen und zu sichern sowie alle dringenden Massnahmen zu treffen, um den Täter zu ermitteln und zu ergreifen und das entfremdete Gut sicherzustellen.
Sie unterrichtet den Amtsstatthalter unverzüglich über die Tat und die getroffenen Massnahmen.
Der Amtsstatthalter kann der Polizei für ihr weiteres Vorgehen Weisungen erteilen.
Bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen und Einvernahmen macht die Polizei die Betroffenen auf ihr Beschwerderecht nach § 261 Abs. 1 Ziff. 2 aufmerksam. Bei Einvernahmen weist die Polizei zudem auf das Recht zur Aussageverweigerung sowie auf das Recht zur Kontaktnahme mit einem Verteidiger hin. 87
Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind von Angehörigen des gleichen Geschlechts zu befragen. Kinder sind in der Regel von Frauen zu befragen. 88
Art. 49bis 89 Information des Opfers
Die Polizei informiert das Opfer bei der ersten Befragung über die Beratungsstellen.
Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
Nr. 305
Sie übermittelt Namen und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle. Sie weist das Opfer vorher darauf hin, dass es die Übermittlung ablehnen kann.
Art. 50 Recht zur Anzeige
Jedermann ist berechtigt, eine strafbare Handlung anzuzeigen.
Der nicht zuständige Empfänger leitet die Anzeige an die zuständige Behörde weiter.
Art. 51 Pflicht zur Anzeige
Die Polizei, die Untersuchungsbehörde und der Staatsanwalt sind verpflichtet, eine strafbare Handlung, die ihnen in ihrer amtlichen Stellung bekannt wird, unverzüglich anzuzeigen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Gesetze, die jemanden zur Anzeige verpflichten.
Die Polizei stellt dem Amtsstatthalter Anzeige, welche eigene und fremde Wahrnehmungen über Tat und Täter, Ort, Zeit und nähere Umstände sowie die Beweismittel angibt.
Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so wird der Antrag des Verletzten abgewartet. Dringende Massnahmen dürfen schon vorher getroffen werden.
Art. 52 Vorläufige Festnahme
Die Polizei kann einen Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn Gefahr im Verzug ist und ein Haftgrund vorzuliegen scheint oder wenn Massnahmen des Amtsstatthalters gemäss § 78 dringlich vorzunehmen sind.
Der Festgenommene ist unverzüglich dem Amtsstatthalter zuzuführen, der ihn einvernimmt und entscheidet, ob er zu verhaften ist. Erfolgt die Einvernahme nicht innert 24 Stunden, ist er freizulassen. 90
Art. 53 Ergreifung durch Privatpersonen
Zur Festnahme ist ebenfalls berechtigt, wer von der Polizei zum Beistand aufgefordert wird, wer Zeuge eines Verbrechens oder Vergehens ist oder unmittelbar nach der Tat dazukommt.
Der Festgenommene ist unverzüglich der Polizei zu übergeben.
Erleidet eine Privatperson bei Vornahme solcher oder ähnlicher Handlungen einen Schaden, den sie nicht selbst verschuldet hat, so leistet ihr der Staat Schadenersatz.
Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305 21
Art. 54 Festnahme bei Übertretungen
Der auf frischer Tat Angehaltene kann wegen Übertretungen nur festgenommen werden: 1. wenn er der Polizei unbekannt ist und sich über Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Heimatort nicht ausweist, es sei denn, er leiste hinreichende Sicherheit; 91 2. wenn sein Verhalten unmittelbar eine weitere strafbare Handlung oder Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung befürchten lässt.
Art. 55 Vorläufige Verwahrung
Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die Polizei Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, in vorläufige Verwahrung nehmen oder sonst sichern.
Art. 56 Polizeiliche Hausdurchsuchung in dringenden Fällen
Häuser, Gebäude oder geschlossene Räume darf die Polizei ohne Einwilligung der Berechtigten nur betreten, wenn eine dort vorzunehmende Massnahme dringlich ist und schwerer Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Sie holt zuvor die Zustimmung des Amtsstatthalters oder, sofern er nicht erreichbar ist, des zuständigen Polizeikommandos ein. 92
Die Hausdurchsuchung wird von mindestens zwei Polizisten vorgenommen.
Ist die Einhaltung dieser Vorschriften nicht möglich, so kann die Polizei die Hausdurchsuchung gleichwohl durchführen, wenn sie zur Festnahme eines flüchtigen Täters erforderlich ist.
Art. 57 Weitere Polizeimassnahmen
Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäss auch für weitere dringliche Polizeimassnahmen, welche in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eingreifen.
Art. 58 Bericht an den Amtsstatthalter
Über alle Polizeimassnahmen wird Protokoll geführt. Protokoll, Anzeige und in Verwahrung genommene Gegenstände sind unverzüglich dem Amtsstatthalter zuzustellen.
Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
Fassung des letzten Satzes von Absatz 1 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem
Nr. 305 II. Titel: Vonderhandweisung
Art. 59 Vonderhandweisung
Ist die angezeigte Handlung nicht mit Strafe bedroht oder fehlen andere Voraussetzungen der Strafverfolgung, so gibt der Amtsstatthalter der Anzeige keine Folge.
Eine Klage wird in diesem Falle von der Hand gewiesen und der Entscheid dem Privatkläger eröffnet. Dieser trägt in der Regel die Kosten.
Der Privatkläger kann gegen den Entscheid beim Staatsanwalt Rekurs einlegen. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Regelungen, insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) vom 4. Oktober 1991 93, welche den Kreis der weiterzugsberechtigten Personen weiter fassen. 94
Hält der Staatsanwalt den Rekurs eines Opfers für unbegründet, stellt er Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet. 95 III. Titel: Durchführung der Untersuchung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 60 Aufgabe des Amtsstatthalters
Der Amtsstatthalter erforscht die Tat, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
Hat der Geschädigte Zivilansprüche geltend gemacht, so erhebt der Amtsstatthalter die zu ihrer Abklärung nötigen Beweise. Vorbehalten bleibt § 5bis Abs. 1. 96
Art. 61 Unbekannter Täter
Ist der Täter unbekannt, so trifft der Amtsstatthalter die zu dessen Ermittlung notwendigen Anordnungen.
Kann der Täter nicht ermittelt werden, so wird die Untersuchung vorläufig eingestellt.
SR 312.5. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305 23
Art. 62 Benachrichtigung des Staatsanwaltes und der Vormundschaftsbehörde
Der Amtsstatthalter benachrichtigt den Staatsanwalt unverzüglich von schweren strafbaren Handlungen.
Ist ein Verbrechen oder Vergehen an oder von einem Unmündigen begangen worden, so unterrichtet der Amtsstatthalter die Vormundschaftsbehörde, sobald deren Massnahmen geboten erscheinen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird.
Art. 63 97 Untersuchungshandlungen
Der Amtsstatthalter leitet die Untersuchung. Zu den Untersuchungshandlungen zieht er in der Regel den Amtsschreiber oder einen andern Beamten bei.
Der Amtsstatthalter kann den Amtsschreiber mit der Durchführung von Untersuchungshandlungen unter seiner Aufsicht beauftragen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich den Amtsstatthalter als zuständig erklärt. 98
Das Schlussverhör nach § 123 muss vom Amtsstatthalter unter Beizug des Amtsschreibers oder eines andern Beamten durchgeführt werden.
Art. 64 Protokoll der Einvernahme
In der Regel werden auch die Fragen protokolliert.
Das Protokoll ist dem Einvernommenen vorzulesen oder ihm zum Durchlesen vorzulegen und von ihm zu unterzeichnen. Wenn er nicht unterzeichnet, werden die Gründe vorgemerkt. Das Handzeichen einer des Schreibens unkundigen Person ist zu beglaubigen.
Art. 65 Geheime Untersuchung; Orientierung der Öffentlichkeit 99
Die Untersuchung ist geheim, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Wer in amtlicher Stellung von ihr Kenntnis erhält, ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
Bei Verbrechen, schweren Vergehen oder bedeutenden Schadenereignissen kann der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt oder die von ihnen ermächtigte Polizei die Vertreter der Presse, des Radios und des Fernsehens in geeigneter Form über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen orientieren, wenn an der öffentlichen Bekanntgabe ein Interesse besteht, das den durch die Geheimhaltung geschützten Interessen vorgeht. 100
Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Fassung von Absatz 2 gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990
Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72). 100 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
Nr. 305
Art. 66 101 Akteneinsicht; Parteianträge
Den Parteien und ihren Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
Die Parteien können jederzeit Beweisanträge stellen.
Sind die wesentlichen Untersuchungshandlungen abgeschlossen, ist den Parteien, deren Aufenthalt bekannt ist, eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher sie die Akten einsehen und die Ergänzung der Beweisaufnahmen beantragen können. In einfachen Fällen kann eine Fristansetzung unterbleiben.
Durch die Akteneinsicht darf das Verfahren nicht unangemessen verzögert werden.
Art. 67 Verkehr mit dem Verteidiger
Der verhaftete Angeschuldigte darf mit seinem Verteidiger mündlich und schriftlich frei verkehren. 102
Der Amtsstatthalter kann den Verkehr ausnahmsweise und befristet unter Aufsicht stellen, beschränken oder ausschliessen, wenn ausserordentliche Umstände es rechtfertigen. 103
Er hat Einschränkungen des freien Verkehrs dem Angeschuldigten und dem Verteidiger vorgängig mitzuteilen und zu begründen. 104
Art. 68 105 Anwesenheit der Parteien und Anwälte
Parteien und ihre Anwälte können den Untersuchungshandlungen beiwohnen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Bei Einvernahmen des Angeschuldigten kann der Verteidiger immer anwesend sein.
Den Parteien und ihren Anwälten ist auf Gesuch der Zeitpunkt der Untersuchungshandlung rechtzeitig mitzuteilen, soweit sie nicht dringlich ist. Ein Anspruch auf eine Verschiebung der Untersuchungshandlung besteht nicht.
Die Parteien und ihre Anwälte können am Schluss der Untersuchungshandlung Ergänzungen beantragen. Über den Antrag entscheidet der Amtsstatthalter oder der Amtsschreiber endgültig.
101 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 102 Fassung von Absatz 1 gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72). 103 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 104 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 105 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305 25
Art. 68bis 106 Beschränkung der Parteirechte
Der Amtsstatthalter kann die in den §§ 66 und 68 vorgesehenen Parteirechte beschränken oder aufheben, wenn: 1. begründeter Verdacht besteht, dass Beweismittel zerstört oder beseitigt werden oder in strafbarer Weise auf Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer eingewirkt wird; 2. begründeter Verdacht besteht, dass Ergebnisse der Untersuchung unbefugt veröffentlicht oder mitgeteilt werden; 3. die Partei trotz Ermahnung den Gang des Verfahrens ernsthaft stört.
Vorbehalten bleibt § 48quinquies Abs. 1 und 3. 107
Art. 68ter 108 Rekurs
Gegen Verfügungen des Amtsstatthalters, in denen Parteirechte gemäss den §§ 66–68bis eingeschränkt werden, kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Art. 69 109 Sistierung und provisorische Einstellung 110
Ist die Strafverfolgung vom Ausgang eines andern Rechtsstreites abhängig, kann sie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sistiert werden. Dringliche Untersuchungshandlungen können auch während der Sistierung vorgenommen werden.
Sind die Voraussetzungen nach Art. 55a StGB erfüllt, ist das Verfahren provisorisch einzustellen. 111
Art. 70 Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige
Der Amtsstatthalter trifft die nötigen Anordnungen, um des abwesenden oder flüchtigen Angeschuldigten habhaft zu werden.
Art. 71 Freies Geleit
Der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt, das Gericht, bei welchem der Fall hängig ist, und sein Präsident können einem landesabwesenden Angeschuldigten freies Geleit gewähren.
106 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 107 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201). 108 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 109 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 110 Gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197), wurde die Sachüberschrift neu gefasst und der Absatz 2 wurde eingefügt. 111 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305
Das freie Geleit fällt dahin, wenn der Angeschuldigte verurteilt wird oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen es gewährt wurde.
Art. 72 112 Vergleich
Ist die Tat nur auf Antrag strafbar und kommt ein Vergleich zustande, wird er zu Protokoll genommen und von den Parteien und vom Amtsstatthalter unterzeichnet. 113
Auf den Vergleich über die Zivilansprüche findet § 113 Abs. 3 ZPO Anwendung.
Art. 73 Friedensbürgschaft
Der Amtsstatthalter kann die in Art. 66 StGB vorgesehenen Massnahmen treffen. 114
Abgesehen von dringenden Fällen sind die Beteiligten einzuvernehmen und einander gegenüberzustellen.
Art. 74 115 Sicherungseinziehung und Einziehung von Vermögenswerten
Der Amtsstatthalter kann die Sicherungseinziehung und die Einziehung und Verwendung von Vermögenswerten nach den Art. 69, 70, 72 und 73 StGB verfügen.
Er kann im Hinblick auf die Durchsetzung einer künftigen Ersatzforderung nach Art.
Abs. 3 StGB Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen.
Art. 74bis 116 Fahrverbot
Der Amtsstatthalter kann ein Fahrverbot nach Art. 67b StGB verfügen.
Art. 75 Entscheid über die Massnahmen
Sind die in den §§ 73, 74 oder 74bis angeführten Massnahmen in einer Strafuntersuchung getroffen oder abgelehnt worden, so wird darüber auf Antrag einer Partei mit der Hauptsache entschieden. 117 112 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 113 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 114 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 115 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 116 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 117 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 27
Findet keine Strafverfolgung statt, so kann der Betroffene oder der Antragsteller gegen den Entscheid des Amtsstatthalters an die Kriminal- und Anklagekommission rekurrieren.
Art. 75bis 118 Verwendung zugunsten des Geschädigten
Können Entscheide nach Art. 73 StGB nicht bereits im Urteil getroffen werden, kommt sinngemäss das Verfahren bei gerichtlichen Verfügungen gemäss den §§ 189 ff. zur Anwendung.
2. Kapitel: Einvernahme, Haft und Freilassung des Angeschuldigten; vorsorgliche Massnahmen 119
Art. 76 Einvernahme
Der Angeschuldigte ist über die Tat, seine persönlichen Verhältnisse und allfällige Zivilansprüche einzuvernehmen. Nötigenfalls ist er den Mitangeschuldigten, Zeugen, Sachverständigen, Privatklägern und Geschädigten gegenüberzustellen. 120
In Fällen, die durch Strafverfügungen nach § 133bis Abs. 1 abgeschlossen werden können, findet eine Einvernahme nur statt, wenn sie zur Abklärung des Sachverhaltes notwendig erscheint oder der Angeschuldigte sie verlangt. 121
Zu Beginn der ersten Einvernahme ist der Angeschuldigte auf sein Recht zur Bestellung eines Verteidigers gemäss § 33 Abs. 2, auf das Recht der amtlichen Verteidigung gemäss § 34 Abs. 2, auf das Teilnahmerecht des Anwaltes gemäss § 68 Abs. 1 sowie auf das Recht zur Aussageverweigerung in allgemeinverständlicher Weise aufmerksam zu machen. 122
Art. 77 Geständnis
Ist der Angeschuldigte geständig, so ist er unverzüglich nach den genauen Umständen der Tat und nach seinen Beweggründen zu befragen.
Das Geständnis ist auf seine Wahrheit zu überprüfen.
118 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 119 Fassung des Titels gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 120 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406); der frühere Absatz 2 in der Fassung gemäss G vom 30. März 1971 (G XVIII 72) wurde zu Absatz 3. 121 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406); der frühere Absatz 2 in der Fassung gemäss G vom 30. März 1971 (G XVIII 72) wurde zu Absatz 3. 122 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
Nr. 305
Art. 78 Massnahmen
Der Amtsstatthalter kann alle Massnahmen anordnen, welche die Untersuchung erfordert, besonders auch die Blutentnahme, die Herstellung von Photographien und Fingerabdrücken sowie die Leibesuntersuchung.
Personen weiblichen Geschlechts dürfen nur von einer Frau oder einem Arzt durchsucht werden.
Art. 79 Verbotene Mittel
Zwangsmassnahmen, Drohungen, Versprechen oder Vorspiegelungen, die eine Aussage oder ein Geständnis erwirken sollen, sind untersagt.
Art. 80 Haftgründe
Der Angeschuldigte bleibt in der Regel in Freiheit.
Er darf in Haft gesetzt werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und wenn ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: 1. begründeter Fluchtverdacht; er kann insbesondere gegeben sein bei der Anschuldigung, ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen zu haben; 2. mangelnder Ausweis über die Identität; 3. Umstände, die befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde; 4. konkrete Hinweise für die Annahme, dass der Angeschuldigte weitere strafbare Handlungen begehen werde. 123
In Haft gesetzt oder gehalten werden darf auch, wer mit der Ausführung eines Gewaltverbrechens im Sinn von Art. 260bis Abs. 1 StGB droht, sofern konkrete Hinweise für dessen Ausführung vorliegen. 124
Von der Anordnung von Haft ist abzusehen, wenn sich der damit verfolgte Zweck mit milderen Massnahmen, wie namentlich der Anordnung der regelmässigen persönlichen Meldung bei einer Amtsstelle, des Nichtverlassens eines bestimmten Ortes, der Leistung einer Kaution oder der Verhängung der Schriftensperre, erreichen lässt. 125, 126
Art. 81 127 Haftbefehl
Der Haftbefehl ist unter Angabe des Haftgrundes schriftlich auszustellen.
123 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 125 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 127 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305 29
Zum Erlass eines Haftbefehls sind befugt: der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt sowie die Strafgerichte, bei denen der Fall hängig ist, und ihre Präsidenten.
Art. 82 Durchführung der Verhaftung
Die Verhaftung wird von der Polizei vollzogen, die sich durch einen schriftlichen Haftbefehl auszuweisen hat.
Die Polizei führt den Verhafteten unverzüglich der zuständigen Amtsstelle zu oder liefert ihn in das Untersuchungsgefängnis ein. Sie rapportiert sofort über den Vollzug des Haftbefehls.
Art. 83 Einvernahme des Verhafteten; Benachrichtigung der Angehörigen
Der Verhaftete ist unverzüglich zum Vorwurf der strafbaren Handlung und zum Grund der Verhaftung einzuvernehmen. Ist dies nicht möglich, kann er bis zur Einvernahme, längstens aber 24 Stunden, festgehalten werden. 128
Kann er am gleichen Tag nicht entlassen werden, so werden seine nächsten Angehörigen benachrichtigt, wenn es der Untersuchungszweck zulässt. Befindet sich seine Familie in hilfloser Lage, so wird auch die Armenbehörde unterrichtet.
Art. 83bis 129 Haftverfügung
Die Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat, entscheidet unmittelbar nach der Einvernahme des Angeschuldigten, ob er in Haft zu belassen ist oder ob Massnahmen nach §
Abs. 3 anzuordnen sind. Sie erlässt darüber eine schriftliche und begründete Haftverfügung.
Gegen die Haftverfügung des Amtsstatthalters, des Staatsanwaltes, der unteren Gerichte und ihrer Präsidenten kann der Angeschuldigte an das Obergericht rekurrieren. Er ist auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
Das Obergericht entscheidet innert drei Tagen.
Art. 83ter 130 Freilassung
Der Verhaftete ist freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht oder wenn die Dauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die zu erwartende Strafe oder Massnahme unverhältnismässig wäre.
Die Freilassung des Angeschuldigten kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere daran, sich regelmässig persönlich bei einer Amtsstelle zu melden, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen oder eine Kaution zu leisten. Die Schriftensperre ist zu- 128 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 129 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 130 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305 lässig. Es kann eine Wegweisung und ein Betretungsverbot im Sinn von § 89ter ff. verfügt werden. 131
Art. 83quater 132 Dauer der Haftverfügung; Haftentlassungsgesuch
… 133
Der Verhaftete kann bei der Behörde, bei der der Fall hängig ist, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen, über das innert drei Tagen entschieden wird.
Erlassen der Amtsstatthalter, der Staatsanwalt, die unteren Gerichte oder ihre Präsidenten eine neue Haftverfügung oder weisen sie ein Haftentlassungsgesuch ab, kann der Angeschuldigte an das Obergericht rekurrieren. Das Obergericht entscheidet innert sieben Tagen.
Art. 84 Vollzug der Untersuchungshaft
Der Untersuchungsgefangene wird, wenn möglich, von den Strafgefangenen getrennt gehalten. Er wird in seiner Freiheit nur soweit beschränkt, als der Zweck der Untersuchung und die Gefängnisordnung es erfordern.
Seine Post wird überwacht und nötigenfalls zurückbehalten, ausser es handle sich um Eingaben an eine obere Behörde.
Art. 85 Mündlicher Verkehr mit Untersuchungsgefangenen
Der mündliche Verkehr mit Untersuchungsgefangenen ist nur mit Bewilligung des Amtsstatthalters, des Staatsanwaltes oder des Präsidenten des Gerichtes zulässig, bei dem der Fall hängig ist.
Der Besuch wird in der Regel überwacht.
Der Verkehr mit dem Seelsorger und dem Verteidiger gemäss § 67 ist im Rahmen der Anstaltsordnung gestattet. 134
Art. 86 Beschwerderecht
Wird ein Untersuchungsgefangener ungesetzlich oder ungebührlich behandelt, so kann er sich beim Amtsstatthalter beschweren.
Der Untersuchungsgefangene wird bei der Einvernahme befragt, ob er sich über die Haft zu beschweren habe.
131 Fassung gemäss Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305). 132 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 133 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 134 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
Nr. 305 31
Art. 87 135 Untersuchungsgefängnis
Als Untersuchungsgefängnis dient in der Regel das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof in Kriens.
Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über das Untersuchungsgefängnis und ordnet die Aufsicht.
Art. 88 136
Art. 89 137 Verbringung in eine Strafanstalt oder Einrichtung für junge Erwachsene
Der Untersuchungsgefangene kann auf sein Verlangen in eine Strafanstalt oder, sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, in eine Einrichtung für junge Erwachsene verbracht werden. Er ist darauf aufmerksam zu machen.
Während des Aufenthaltes in einer Strafanstalt oder Einrichtung für junge Erwachsene ist keine Verlängerung der Haftverfügung erforderlich.
Art. 89bis Vorsorgliche Massnahmen
Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass der Angeschuldigte psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und dringend einer besonderen Behandlung bedarf, kann, wenn er eines damit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, eine vorsorgliche Massnahme (Art. 59, 60 und 63 StGB) angeordnet werden. 138
Wenn eine besondere Behandlung nicht dringend ist, aber mit der Anordnung einer Massnahme durch das Gericht zu rechnen ist, kann eine vorsorgliche Massnahme nur auf Verlangen des Angeschuldigten angeordnet werden. 139
Die vorsorgliche Massnahme kann vom Amtsstatthalter mit Zustimmung des Staatsanwaltes, vom Staatsanwalt oder vom Präsidenten des Gerichtes, bei welchem das Verfahren hängig ist, angeordnet werden. 140 135 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 136 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 137 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 138 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 139 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). Die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden neu zu den Absätzen 3 und 4. 140 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305
Gegen die Verfügung über die vorsorgliche Massnahme und gegen die Abweisung eines Entlassungsgesuches kann an das Obergericht rekurriert werden. Dem Rekurs kann ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. 141
Art. 89ter 142 Wegweisung und Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt
a) Aufgaben der Polizei 1 Die Polizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus deren Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr verbieten. Sie informiert die weggewiesene Person über den räumlichen Bereich, auf welchen sich die Wegweisung und das Betretungsverbot beziehen, über die Folgen der Missachtung der polizeilichen Wegweisung (Art. 292 StGB) und über den Termin der Einvernahme beim Amtsstatthalter. Die Polizei informiert die gefährdete Person über den unmittelbaren Fortgang des Verfahrens und über geeignete Beratungsstellen.
Die Polizei nimmt der weggewiesenen Person die Schlüssel zur Wohnung ab. Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Polizei eine Zustelladresse an.
Art. 89quater 143 b) Aufgaben des Amtsstatthalters
Die weggewiesene Person wird innert 48 Stunden vom Amtsstatthalter einvernommen. Dieser entscheidet so bald als möglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der Wegweisung, ob die Wegweisung und das Betretungsverbot aufgehoben, abgeändert oder verlängert werden. Die Wegweisung kann längstens um zehn Tage verlängert werden. Der Amtsstatthalter erlässt unter Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB einen schriftlichen und begründeten Entscheid. Er informiert die weggewiesene Person über geeignete Beratungs- und Therapieangebote und kann sie anweisen, eine bestimmte Anzahl Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt zu absolvieren. 144
Erscheint die weggewiesene Person nicht zur Einvernahme, entscheidet der Amtsstatthalter aufgrund der Aktenlage über die Wegweisung und das Betretungsverbot.
Der Amtsstatthalter informiert die gefährdete Person unverzüglich über den Inhalt und die Dauer der Wegweisungsverfügung, über die Folgen einer Missachtung der Verfügung durch die weggewiesene Person, über geeignete Beratungsstellen und über ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie insbesondere über die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilrichters nach § 89quinquies.
141 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 142 Eingefügt durch Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305). 143 Eingefügt durch Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305). 144 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
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Erscheinen vormundschaftliche Massnahmen angezeigt, meldet der Amtsstatthalter die Wegweisung so bald als möglich der Vormundschaftsbehörde des Wohnorts oder bei Dringlichkeit der Vormundschaftsbehörde des Aufenthaltsorts der betroffenen Person.
Art. 89quinquies 145 c) Verlängerung der Wegweisung
Hat die gefährdete Person innert fünf Tagen nach Erlass des Entscheids des Amtsstatthalters beim Zivilgericht um Anordnung von Schutzmassnahmen nach Artikel
ff., Artikel 137 oder Artikel 175 ff. ZGB 146 ersucht, verlängern sich die Wegweisung und das Betretungsverbot bis zum Entscheid des Zivilgerichts, längstens aber um zehn Tage.
Das Zivilgericht informiert den Amtsstatthalter unverzüglich über den Eingang des Gesuchs und teilt den Betroffenen die Verlängerung mit.
3. Kapitel: Die Einvernahme des Privatklägers und des Geschädigten 147
Art. 90 Einvernahme
Der Privatkläger ist in der Regel einzuvernehmen.
Der Geschädigte ist zur Abklärung der Zivilansprüche einzuvernehmen, wenn dies notwendig ist. 148
4. Kapitel: Die Einvernahme der Zeugen
Art. 91 Zeugnispflicht
Zum Zeugnis ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen jedermann verpflichtet.
Auch der Anzeigesteller und der Geschädigte können als Zeugen einvernommen werden. 149
Bei Unklarheiten über seine Stellung im Prozess kann jemand als Auskunftsperson einvernommen werden. Die Auskunftsperson ist aufzufordern, wahrheitsgemäss auszusagen; sie ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Aussage verweigern kann. 150 145 Eingefügt durch Änderung vom 8. März 2004, in Kraft seit dem 1. Juli 2004 (G 2004 305). 146 SR 210 147 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 148 Absatz 2 eingefügt durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 149 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
Art. 92 Zeugnisverweigerungsrecht
a) Verwandtschaft Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt: 1. die Verwandten und Verschwägerten des Angeschuldigten in gerader Linie; 2. die Geschwister, der Schwager und die Schwägerin sowie die Geschwister des eingetragenen Partners, der Ehegatte oder der eingetragene Partner, auch wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, und der Verlobte des Angeschuldigten; 151 3. Adoptiveltern und Adoptivkinder, Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder. 152
Art. 93 b) Berufsgeheimnis
Geistliche, Anwälte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen dürfen das Zeugnis über Geheimnisse, welche ihnen infolge ihres Standes oder Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, verweigern.
Die besondern Bestimmungen für Behörden und Beamte bleiben vorbehalten.
Soweit jemand von der Geheimhaltung entbunden wird, ist er zur Zeugenaussage verpflichtet. Davon ausgenommen sind die Geistlichen sowie die Anwälte gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 153. 154
Art. 94 Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht
Der Zeuge ist auf das Recht der Zeugnisverweigerung aufmerksam zu machen.
Erklärt sich der Zeuge zur Aussage bereit, so kann er diese Erklärung auch während der Einvernahme widerrufen. Die vor dem Widerruf gemachten Aussagen bleiben bestehen.
Art. 94bis 155 Entbindung von der Aussagepflicht
Der Zeuge kann auf seinen Antrag von der Aussagepflicht entbunden werden, wenn er in einem Beruf tätig ist, der ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, aber nicht durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt ist, und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
150 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 151 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 152 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 153 SR 935.61 154 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129). 155 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305 35
Art. 95 Recht zur Antwortverweigerung
Der Zeuge darf die Antwort auf Fragen, welche ihn oder einen in § 92 aufgezählten Angehörigen einer Strafverfolgung oder einer schweren Beeinträchtigung der Ehre oder des Vermögens aussetzen, verweigern. Das Opfer kann zudem die Aussage auf Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen. 156
Der Zeuge ist bei der Einvernahme darauf aufmerksam zu machen, dass er gegen den Entscheid des Amtsstatthalters betreffend Fragen, die er nicht beantworten zu müssen glaubt, an den Staatsanwalt rekurrieren kann.
Wird der Zeuge vom Staatsanwalt einvernommen, ist der Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission zu richten.
Art. 96 157 Kinder und Anormale
Kinder unter 15 Jahren und Personen mit stark beeinträchtigter Wahrnehmungs- oder Denkfähigkeit dürfen nur als Zeugen einvernommen werden, wenn ihre Aussage unerlässlich ist und ihnen nicht selber zum Schaden gereicht.
Genügt die Einvernahme als Auskunftsperson gemäss § 91 Abs. 3, so ist von der Zeugeneinvernahme abzusehen.
Zur Einvernahme können Personen beigezogen werden, die über besondere Erfahrung im Umgang mit Kindern oder Anormalen verfügen.
Art. 97 Erscheinungspflicht
Wer als Zeuge vorgeladen wird, hat auch dann zu erscheinen, wenn er die Aussage verweigern darf.
Wer wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht erscheinen kann, wird an seinem Aufenthaltsort einvernommen.
Art. 98 Ermahnung zur Wahrheit
Vor jeder Einvernahme ist der Zeuge an seine Pflicht zu erinnern, nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Er wird auf die Folgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.
Art. 99 Ungültige Zeugenaussagen
Ist ein Zeuge einvernommen worden, ohne dass die Vorschriften der §§ 94 und 98 befolgt wurden, so ist das Zeugnis ungültig.
156 Fassung gemäss EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201). 157 Durch G vom 14. Mai 1974 wurden die Absätze 1 und 2 neu gefasst, und der frühere Absatz 2 wurde zu Absatz 3 (G XVIII 406).
Nr. 305
Die Einvernahme ist zu wiederholen.
Art. 100 Einvernahme
Der Zeuge wird in Abwesenheit der übrigen Zeugen einvernommen. Ist er Opfer, kann er sich von einer Vertrauensperson begleiten lassen, die befugt ist, ihm bei der Ausübung seiner Rechte beizustehen. 158
Er wird auch über seine Beziehungen zu den Parteien und seine weitern persönlichen Verhältnisse befragt, soweit es für seine Glaubwürdigkeit von Bedeutung ist.
Der Zeuge kann unter Vorbehalt von § 48quinquies den Parteien und den übrigen Zeugen gegenübergestellt werden. 159
Er kann unter Eröffnung von Art. 292 StGB zum Stillschweigen über seine Aussagen verpflichtet werden.
Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität sind von Angehörigen des gleichen Geschlechts einzuvernehmen. Kinder sind in der Regel von Frauen zu befragen. 160
Art. 101 Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung
Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis, so treffen ihn die in § 38 vorgesehenen Folgen. 161
Verharrt er auf seiner Weigerung, so wird gegen ihn wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB eine Strafuntersuchung durchgeführt.
Gegen Kinder unter 15 Jahren und Anormale dürfen weder Ordnungs- noch andere Strafen ausgefällt werden. 162
Art. 102 Zeugenlohn
Der Zeuge erhält den gesetzlichen Zeugenlohn und, soweit es der Billigkeit entspricht, eine Entschädigung.
158 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurden die Absätze 1 und 3 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt. 159 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurden die Absätze 1 und 3 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt. 160 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurden die Absätze 1 und 3 neu gefasst und Absatz 5 eingefügt. 161 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 162 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
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5. Kapitel: Augenschein und Sachverständige
Art. 103 Augenschein
Erscheint es zur Abklärung der Sache, insbesondere zur Sicherung von Spuren, geboten, nimmt der Amtsstatthalter einen Augenschein vor.
Art. 104 Sachverständige
Der Amtsstatthalter zieht Sachverständige bei: 1. wenn ihn besondere gesetzliche Bestimmungen dazu verpflichten; 2. wenn zur Feststellung oder Beurteilung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich sind, die ihm selber abgehen.
In der Regel wird nur ein einziger Sachverständiger ernannt.
Art. 105 Ernennbarkeit des Sachverständigen
Für die Sachverständigen gelten die Vorschriften über Ausstand und Ablehnung gemäss §§ 29 und 30.
Dass jemand als Zeuge einvernommen wurde, steht seiner Ernennung zum Sachverständigen nicht entgegen.
Art. 105bis 163 Vorgehen
Der Amtsstatthalter teilt den interessierten Parteien den Beizug eines Sachverständigen und die Expertenfragen mit, soweit der Zweck der Untersuchung es gestattet.
Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen. Über die Zulässigkeit der Ergänzungsfragen entscheidet der Amtsstatthalter endgültig.
Verursacht ein Gutachten voraussichtlich grosse Kosten, hat der Amtsstatthalter die Zustimmung des Staatsanwaltes einzuholen.
Art. 106 Pflicht des Sachverständigen
Der Sachverständige hat den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
Er ist auf die Strafandrohung des Art. 307 StGB aufmerksam zu machen.
Art. 107 Beizug zu Untersuchungshandlungen
Der Sachverständige kann zu Untersuchungshandlungen beigezogen werden.
163 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
Art. 108 Ergänzung von Gutachten; neue Gutachten
Der Amtsstatthalter kann nötigenfalls das Gutachten ergänzen lassen oder weitere Sachverständige ernennen.
Art. 109 Entschädigung
Der Sachverständige hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
... 164
Art. 110 Körperliche Untersuchung
Die körperliche Untersuchung wird vom Amtsarzt oder von seinem Stellvertreter vorgenommen.
Aus besondern Gründen können andere medizinische Sachverständige, mit Ausnahme des behandelnden Arztes, damit beauftragt werden.
Art. 110bis 165 DNA-Profile
Die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz) 166.
Die Anordnung einer Probeentnahme durch die Polizei kann beim zuständigen Amtsstatthalter angefochten werden. Der Entscheid des Amtsstatthalters ist endgültig.
Die Kriminal- und Anklagekommission entscheidet als richterliche Behörde über
die Durchführung von Massenuntersuchungen,
die invasive Probeentnahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA- Profils.
Sämtliche Behörden erstatten der Kantonspolizei Meldung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen nach Bundesrecht eingetreten sind, und teilen ihr das Löschdatum mit. Die Kantonspolizei meldet als zentrale Stelle den zuständigen Bundesstellen das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen.
164 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 165 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197). 166 SR 363 Nr. 305 39
Art. 111 Untersuchung des Geisteszustandes
Der Amtsstatthalter lässt, wenn dazu Anlass besteht, den Geisteszustand einer Person vom Amtsarzt, von einem sachverständigen Arzt einer kantonalen Klinik oder Amtsstelle oder nötigenfalls von einem andern Sachverständigen untersuchen. 167
Mit einer ambulanten Untersuchung kann in allen Fällen ein anderer Sachverständiger beauftragt werden.
Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Anforderungen an Sachverständige und an Gutachten. 168
Wird die zu untersuchende Person in eine Anstalt eingewiesen, sind ihre nächsten Angehörigen bzw. die Armenbehörden gemäss § 83 Abs. 2 zu benachrichtigen. 169
Art. 112 Leichenschau
Bei unabgeklärten oder verdächtigen Todesfällen nimmt der Amtsstatthalter mit dem Amtsarzt an Ort und Stelle die Leichenschau vor. Ist die Untersuchung beendet, so wird der Leichnam den Angehörigen zur Bestattung freigegeben. Nötigenfalls wird die Polizei beauftragt, für die Bestattung zu sorgen.
Art. 113 Sektion; Exhumation
Eine Sektion des Leichnams wird angeordnet, wenn und soweit der Untersuchungszweck es erfordert.
Ein Leichnam darf ausgegraben und die Asche der Urne entnommen werden.
6. Kapitel: Herausgabe, Überwachung, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung und verdeckte Ermittlung 170
Art. 114 Herausgabe von Gegenständen
Wer im Besitze von Gegenständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, kann aufgefordert werden, sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten.
167 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 170 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
Nr. 305
Wer der Aufforderung nicht Folge leistet, wird wie ein widerspenstiger Zeuge behandelt.
Wer das Zeugnis verweigern darf, ist nicht verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über den er das Zeugnis verweigern könnte.
Art. 115 Beschlagnahme
a) im allgemeinen 1 Verweigert der Inhaber die Herausgabe oder ist er nicht bekannt, kann der Amtsstatthalter die Beschlagnahme anordnen. 171 2 Auf Verlangen erhält der Inhaber eine Abschrift des Protokolls der beschlagnahmten Gegenstände.
Gegen die Anordnung oder Ablehnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden. 172
... 173
Art. 116 b) Presseerzeugnisse
Presseerzeugnisse dürfen nur mit Zustimmung des Staatsanwaltes beschlagnahmt werden.
Gegen die Anordnung oder Ablehnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Art. 116bis 174 Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF) 175.
Anordnende Behörden nach Art. 6 Unterabs. a Ziffer 4 BÜPF sind der Amtsstatthalter und der Staatsanwalt.
Genehmigungsbehörde nach Art. 7 Abs. 1c BÜPF sowie richterliche Behörde nach Art.
Abs. 6 BÜPF ist der Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission.
171 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 172 Absatz 3 wurde aufgehoben, und der frühere Absatz 4 wurde zu Absatz 3, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 173 Absatz 3 wurde aufgehoben, und der frühere Absatz 4 wurde zu Absatz 3, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 174 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197). 175 SR 780.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 305 41
Beschwerdeinstanz nach Art. 10 Abs. 5c und 6 BÜPF ist die Kriminal- und Anklagekommission.
Für die Beschwerde nach Art. 10 Abs. 5c und 6 BÜPF sind die Verfahrensregeln der §§ 253 f. massgebend, soweit das BÜPF nichts anderes vorsieht.
Art. 117 176 Andere technische Überwachungsmassnahmen
a. Voraussetzungen 177 1 Der Amtsstatthalter und der Staatsanwalt können, ergänzend zum BÜPF, andere Überwachungsgeräte einsetzen, wenn 178 1. ein Verbrechen oder ein Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff rechtfertigt, oder eine mit Hilfe des Telefons begangene Straftat verfolgt wird und 2. der Angeschuldigte der Tat dringend verdächtigt ist und wenn 3. die Untersuchung ohne die Überwachung wesentlich erschwert würde oder andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind.
Sind die Voraussetzungen beim Angeschuldigten erfüllt, so können Dritte überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sie für ihn bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Ausgenommen sind Personen, die gemäss § 93 das Zeugnis verweigern dürfen.
... 179
Art. 117bis 180 b. Dauer
Die Überwachung kann auf längstens drei Monate angeordnet werden.
Sie kann jeweils um längstens drei Monate verlängert werden.
Art. 117ter 181 c. Verfügung
Über die Anordnung der Überwachung und ihre Verlängerung ist eine Verfügung zu treffen.
Die Verfügung kann sofort vollzogen werden.
176 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1). 180 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1). 181 Eingefügt durch Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1).
Nr. 305
Art. 117quater 182 d. Genehmigungsverfahren
Ein Doppel der Verfügung ist samt den Akten und einer kurzen Begründung innert 24 Stunden seit dem Erlass und im Falle der Verlängerung der Überwachung zehn Tage vor Ablauf der Dauer der Kriminal- und Anklagekommission zur Genehmigung einzureichen.
Die Kriminal- und Anklagekommission prüft die Verfügung. Gesetzeswidrige oder unangemessene Verfügungen hebt sie auf.
Sie begründet ihren Entscheid und eröffnet ihn dem Amtsstatthalter oder dem Staatsanwalt innert fünf Tagen seit Beginn der Überwachung und im Falle der Verlängerung vor deren Beginn.
Sie kann die Überwachung vorläufig bewilligen. In diesem Falle setzt sie dem Amtsstatthalter oder Staatsanwalt eine Frist zur Rechtfertigung der Massnahme durch Ergänzung der Akten oder in mündlicher Verhandlung.
Das Genehmigungsverfahren ist gegenüber dem Betroffenen geheim.
Art. 117quinquies 183 e. Aufhebung
Die Überwachung ist sofort einzustellen, wenn die Verfügung von der Kriminal- und Anklagekommission aufgehoben wird.
Genehmigt sie die Verfügung, so ist die Überwachung aufzuheben, sobald sie nicht mehr nötig ist, spätestens jedoch nach Ablauf ihrer Dauer.
Art. 117sexies 184 f. Verwendung der Ergebnisse
Soweit die Ergebnisse für die Untersuchung nicht notwendig sind oder aus dem Verkehr mit Personen herrühren, denen gemäss § 93 das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dürfen sie im Verfahren nicht verwendet werden. Solche Ergebnisse sind unter Verschluss zu halten und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, sofern im Einstellungsbeschluss oder im Urteil nichts anderes verfügt wird.
Verwendbare Ergebnisse der Überwachung sind zu den Akten zu legen.
Art. 117septies 185 g. Mitteilung an die Betroffenen
Der Amtsstatthalter oder der Staatsanwalt teilt dem von der Überwachungsmassnahme Betroffenen spätestens 30 Tage nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens Art, Grund und Dauer der Überwachung mit.
182 Eingefügt durch Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1). 183 Eingefügt durch Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1). 184 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197). 185 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305 43
Die Mitteilung darf so lange unterbleiben, als sie den Zweck der Untersuchung gefährdet oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
Art. 118 Beschlagnahme von entfremdetem Gut
Entfremdetes Gut oder, was an seine Stelle getreten ist (Erlös, Tauschobjekte), kann beschlagnahmt werden.
Liegen die Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 ZGB vor, so wird das entfremdete Gut unverzüglich dem Besitzer zurückgegeben.
Entfremdete Gegenstände oder Vermögenswerte, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, können vorzeitig freihändig verwertet werden, sofern eine Rückerstattung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt. 186
Gegen die Anordnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden. 187
Art. 119 Beschlagnahme von Vermögen des Angeschuldigten
Zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten kann Vermögen des Angeschuldigten beschlagnahmt werden, wenn Gefahr besteht, dass der Angeschuldigte flieht oder Vermögen beiseite schafft.
Die Verwertung erfolgt durch amtliche Versteigerung.
Gegen die Anordnung der Beschlagnahme kann an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Art. 120 Hausdurchsuchung
Die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume ist zulässig zur Nachforschung nach dem Täter, zur Sicherung von Spuren eines Verbrechens oder Vergehens und zur Beschlagnahme von Gegenständen.
Zur Nachtzeit darf die Hausdurchsuchung nur ausnahmsweise vorgenommen werden.
Art. 121 188 Zuständige Behörde
Die Hausdurchsuchung wird vom Amtsstatthalter angeordnet. Vorbehalten bleibt § 56.
186 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 187 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 188 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
Nr. 305
Der Amtsstatthalter kann die Hausdurchsuchung selber in Begleitung des Amtsschreibers oder eines Polizeibeamten vornehmen oder mit schriftlichem Befehl den Amtsschreiber oder die Polizei damit beauftragen. Die Beauftragten ziehen in jedem Fall einen Polizeibeamten bei, der auch das Protokoll führt.
Art. 122 Legitimation; Beizug eines Angehörigen
Wer eine Hausdurchsuchung vornimmt, hat sich über seine Berechtigung auszuweisen.
Wenn immer möglich, ist der Inhaber des zu durchsuchenden Raumes oder in seiner Abwesenheit ein Angehöriger oder Familiengenosse beizuziehen, der auch das Protokoll zu unterzeichnen hat.
Art. 122bis 189 Genehmigung von verdeckten Ermittlungen
Die verdeckte Ermittlung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 190.
Die Ernennung von Ermittlerinnen und Ermittlern ist von der Kriminal- und Anklagekommission zu genehmigen.
IV. Titel: Abschluss der Untersuchung
1. Kapitel: Einstellung, Überweisung, Strafantrag
Art. 123 Schlussverhör
Mit dem Angeschuldigten wird ein Schlussverhör über die wesentlichen Untersuchungsergebnisse durchgeführt, wenn sich die Sache zur gerichtlichen Beurteilung eignet und nicht einfacher Natur ist.
Art. 124 Erkanntnis
Der Amtsstatthalter schliesst die Untersuchung mit einem begründeten Erkanntnis ab.
Er teilt den Parteien, den Geschädigten, soweit sie ein Interesse daran haben, oder ihren Vertretern die Formel des Erkanntnisses in der Regel schriftlich mit und gibt ihnen bekannt, wo und wann die Akten eingesehen werden können. 191 189 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197). 190 SR 312.8 191 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305 45
Art. 125 Einstellung
Liegt keine strafbare Handlung vor, wird gemäss § 1bis auf eine Strafverfolgung verzichtet, oder fehlt es an einem zureichenden Beweis, stellt der Amtsstatthalter die Untersuchung ein. Vorbehalten bleiben die §§ 191 und 192. 192
Der Amtsstatthalter entscheidet auch über die Kosten, die Entschädigung und die Aufhebung von Untersuchungsmassnahmen.
Der Angeschuldigte erhält auf Verlangen eine schriftliche Erklärung über die Einstellung der Untersuchung.
Art. 126 193 Überweisung
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, überweist der Amtsstatthalter den Fall dem zuständigen Gericht, falls die Untersuchung nicht durch Strafverfügung erledigt werden kann.
Art. 127 Inhalt des Überweisungserkanntnisses
Das Überweisungserkanntnis soll enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; 2. den Sachverhalt mit dem Hinweis auf die Belegstellen und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen; 3. die Begründung der Zuständigkeit des Gerichtes; 4. die Verfügung, ob der Angeschuldigte in Freiheit gelassen oder in Haft behalten wird; 5. die Verfügung, ob andere Untersuchungsmassnahmen (z. B. Beschlagnahme) aufrechterhalten oder aufgehoben werden; 6. den Vermerk über die Zivilansprüche. 194
Soweit die Untersuchung eingestellt wird, kommt § 125 zur Anwendung.
Art. 127bis 195 Stellungnahme der Parteien; Erneuerung bestrittener Zivilansprüche
Die Parteien können innert 30 Tagen seit der Zustellung des Überweisungserkanntnisses eine schriftliche Stellungnahme zu den Akten geben.
Der Geschädigte, der bestrittene Zivilansprüche im Strafverfahren aufrechterhalten will, hat dies dem Gericht innert 30 Tagen nach Bekanntgabe der Überweisung mitzuteilen. Andernfalls wird auf die Forderung verzichtet. Dies gilt nicht für Zivilansprüche gemäss § 5ter. 196 192 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 193 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 194 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 195 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 196 Fassung gemäss EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201).
Nr. 305
Art. 128 Beweiswiederholungen
Der Amtsstatthalter kann dem Gericht schriftlich empfehlen, Beweiserhebungen an der Verhandlung zu wiederholen.
Art. 129 197 Antrag
Ist das Amtsgericht oder das Obergericht sachlich zuständig, so stellt der Amtsstatthalter einen schriftlichen Antrag über Schuld, Strafe und Massnahmen, sofern er keine Haft verfügt hat.
Art. 130 198 Weiterleitung der Akten
Dem Staatsanwalt sind unverzüglich zu übermitteln:
alle eingestellten und von der Hand gewiesenen Fälle;
die durch Strafverfügung erledigten Fälle, die sein Visum benötigen;
die Fälle, in denen nach § 158 Anklage zu erheben ist.
Die übrigen Fälle sind dem Gericht zu übermitteln, mit Ausnahme der durch Strafverfügung erledigten Fälle, die das Visum des Staatsanwaltes nicht benötigen.
2. Kapitel: Strafverfügung 199
Art. 131 200 Voraussetzungen
Der Amtsstatthalter schliesst die Untersuchung mit einer Strafverfügung ab, wenn er eine der folgenden Sanktionen für ausreichend hält:
Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen;
gemeinnützige Arbeit;
Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten;
Busse;
Sanktionen nach den Unterabsätzen a–d verbunden mit Massnahmen nach den Art.
Art. 132 201 Inhalt
Die Strafverfügung soll enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
197 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197). 198 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 199 Fassung gemäss Änderung vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 200 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277). 201 Fassung gemäss Änderung vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305 47 2. den Sachverhalt, die Begründung und den Schuldbefund, wobei in einfachen Fällen von einer Begründung abgesehen werden kann, wenn diese nicht zwingend vorgeschrieben ist; 202 3. die Strafe und allfällige Massnahmen; 4. den Entscheid über die Kosten; 5. die Verfügung über die Einziehung oder Freigabe beschlagnahmter Gegenstände; 6. den Entscheid über allfällige Zivilansprüche; 7. den Hinweis auf das Recht zur Akteneinsicht; 8. die Belehrung über die Rechtsfolgen der Annahme oder Nichtannahme; 9. das Datum und die Unterschrift des Amtsstatthalters.
Art. 133 203 Annahme der Strafverfügung
bei Freiheitsstrafe und gemeinnütziger Arbeit 1 Der Angeschuldigte kann innert 20 Tagen die Strafverfügung durch schriftliche Erklärung annehmen:
a. bei einer Freiheitsstrafe allein oder in Verbindung mit einer andern Strafe oder Massnahme;
b. bei gemeinnütziger Arbeit als eigenständige Hauptstrafe allein oder in Verbindung mit einer andern Strafe oder Massnahme.
Gibt der Angeschuldigte die Erklärung innert dieser Frist ab, wird die Strafverfügung bei Vergehen und Verbrechen im Zeitpunkt der Annahmeerklärung zum rechtskräftigen Urteil, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt.
Art. 133bis 204 b) bei Geldstrafe und Busse 205
Der Angeschuldigte kann innert 20 Tagen gegen eine Strafverfügung Einsprache erheben
bei einer Geldstrafe allein oder in Verbindung mit einer Massnahme;
bei einer Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme;
bei einer Geldstrafe und einer Busse allein oder in Verbindung mit einer Massnahme. 206 2 Erhebt der Angeschuldigte innert dieser Frist keine Einsprache, wird die Strafverfügung zum rechtskräftigen Urteil:
202 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 203 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 204 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72); Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 205 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 206 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305
bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Frist;
bei Vergehen und Verbrechen im Zeitpunkt des unbenützten Ablaufs der Frist, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt. 207
Art. 133ter 208 Nichtannahme; nachträgliche Annahme
Nimmt der Angeschuldigte die Strafverfügung nicht an, so wird die Untersuchung ergänzt oder die Sache dem zuständigen Gericht überwiesen.
Wird die Untersuchung ergänzt, so kann eine neue Strafverfügung erlassen werden.
Die Annahme der Strafverfügung ist auch noch vor dem erstinstanzlichen Gericht zulässig. Sie bedarf jedoch bei Vergehen und Verbrechen der Zustimmung des Staatsanwaltes. 209
Art. 134 210 Zivilansprüche
Der Amtsstatthalter befindet unter Vorbehalt von § 5bis auch über die Zivilansprüche des Geschädigten.
Anerkennt der Angeschuldigte die Zivilansprüche nicht oder nur teilweise, so kann der Fall trotzdem mit Strafverfügung erledigt werden. Für den nicht anerkannten Betrag wird der Geschädigte an den Zivilrichter verwiesen.
Art. 134bis 211 Zustellung an Behörden und Dienststellen
Aufgaben Strafanzeige eingereicht, ist ihr vom Amtsstatthalter mitzuteilen, wie das Verfahren erledigt wurde.
3. Kapitel: Rechtsmittel gegen das Erkanntnis des Amtsstatthalters; Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung
Art. 135 Rekurs des Angeschuldigten
Wird der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen, so kann er beim Staatsanwalt Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass die Untersuchung eingestellt oder dass er dem Amtsgericht bzw. dem Obergericht überwiesen werde.
207 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 208 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72); Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 209 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 210 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 211 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Nr. 305 49
Art. 136 Entscheid
Weist der Staatsanwalt den Rekurs ab, so bleibt es bei der Überweisung.
Hält der Staatsanwalt den Rekurs für begründet, so stellt er einen Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet.
Der Entscheid ist nur so weit zu begründen, als der Rekurs geschützt wird.
Art. 137 212 Rekurs und Weiterzug durch Privatkläger
Wird die Untersuchung eingestellt, so kann der Privatkläger beim Staatsanwalt Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte dem zuständigen Gericht überwiesen werde.
Vorbehalten bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) vom 4. Oktober 1991 213, welche den Weiterzug regeln.
Art. 138 Entscheid
Erklärt der Staatsanwalt den Rekurs für begründet, so überweist er den Angeschuldigten an das zuständige Gericht.
Hält er den Rekurs für unbegründet, so stellt er einen Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission, die entscheidet.
Der Entscheid ist nur so weit zu begründen, als der Rekurs abgewiesen wird.
Art. 139 Vervollständigung
Im Rekursverfahren kann der Staatsanwalt eine Vervollständigung anordnen oder durchführen.
Das gleiche kann die Kriminal- und Anklagekommission als Rekursinstanz tun.
Die Rekursbehörde kann die Vernehmlassung der Gegenpartei einholen.
Art. 140 Untersuchungsmassnahmen
Im Rekursverfahren kann die Rekursbehörde auch Massnahmen, die nach § 127 Ziff. 4 und 5 angeordnet wurden, aufheben oder abändern.
212 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 213 SR 312.5
Nr. 305
Art. 141 Wiederaufnahme einer eingestellten Untersuchung
Eine eingestellte Untersuchung kann wiederaufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel dazu Anlass geben.
V. Titel: Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre 214
Art. 142 Grundsatz
Vergehen gegen die Ehre (Art. 173–178 StGB) werden nach den Vorschriften des ordentlichen Verfahrens untersucht, soweit in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist. 215
Art. 143 Unbekannte Täterschaft
Ist der Täter unbekannt, so kann der Verletzte die Einleitung einer Untersuchung zur Ermittlung des Täters verlangen.
Art. 144 Friedensrichter
Wer Klage erheben will, hat beim Friedensrichter ein Rechtsbegehren einzureichen und die Vorladung des Angeschuldigten zu verlangen.
Die §§ 185 ff. ZPO sind anzuwenden. 216
Das Verfahren vor Friedensrichter findet nicht statt, wenn die Untersuchung gemäss § 143 eingeleitet wurde.
Art. 145 Klage
Kommt vor Friedensrichter eine Einigung nicht zustande, so kann Klage beim Amtsstatthalter eingereicht werden.
Wird mit der Klage der Weisungsschein nicht aufgelegt, so fordert der Amtsstatthalter den Privatkläger auf, dies binnen angemessener Frist nachzuholen, mit der Androhung, dass sonst die Klage als nicht eingereicht gelte.
Wird innert der Antragsfrist nach Art. 31 StGB nicht Klage erhoben, so erlischt der Weisungsschein. Abs. 2 bleibt vorbehalten. 217 214 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 215 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 216 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 217 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 51
Art. 146 Kostenvorschuss
Der Amtsstatthalter fordert den Privatkläger auf, innert bestimmter Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung, dass sonst die Klage als nicht eingereicht gelte.
Art. 147 Widerklage
Der Amtsstatthalter kann die Widerklage in ein besonderes Verfahren weisen.
Wird die Widerklage erst beim Amtsstatthalter erhoben, so findet ihretwegen kein Friedensrichtervorstand statt.
Art. 148 Vergleich
Der Amtsstatthalter oder der Amtsschreiber versucht, die Sache durch Vergleich zu erledigen. 218
Ein Vergleich wird zu Protokoll genommen und von den Parteien sowie vom Amtsstatthalter unterzeichnet. 219
Art. 149 Hinweis auf Entlastungsbeweise
Der Amtsstatthalter macht den Angeschuldigten auf die gesetzlichen Bestimmungen über Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB aufmerksam.
Der Angeschuldigte trägt die Mehrkosten, wenn er die Entlastungsbeweise nicht binnen angemessener Frist antritt und schuldhaft säumig ist.
Art. 150 220
Art. 151 221 Weiterzugsrecht des Privatklägers
Der Privatkläger kann die Sache auch dann an das Amtsgericht weiterziehen, wenn der Angeschuldigte die Strafverfügung angenommen hat.
Art. 152 Kosten
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn nicht besondere Gründe eine andere Kostenverlegung rechtfertigen.
218 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 219 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 323). 220 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 221 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305 VI. Titel: Die Stellung des Staatsanwaltes
Art. 153 Aufsicht
Der Staatsanwalt übt die unmittelbare Aufsicht über die Amtsstatthalter aus. Er überwacht die Strafuntersuchungen, insbesondere ihre richtige und beförderliche Erledigung. 222
Er kann Bericht über den Stand der Untersuchungen einverlangen, Weisungen erteilen und den Untersuchungshandlungen beiwohnen.
Art. 154 Prüfung der Geschäftsführung
Der Amtsstatthalter erstattet dem Staatsanwalt in bestimmten Zeitabschnitten Meldung über die hängigen Untersuchungen, insbesondere über diejenigen von längerer Dauer. 223
Der Staatsanwalt prüft die Geschäftsführung des Amtsstatthalters, trifft die nötigen Anordnungen und erstattet der Kriminal- und Anklagekommission Bericht.
Art. 154bis 224 Stellung des Amtsstatthalters in Haftsachen
In Haftsachen entscheidet der Amtsstatthalter frei und unabhängig.
Art. 155 Prüfung und Abänderung von Erkanntnissen
Der Staatsanwalt überprüft alle eingestellten und von der Hand gewiesenen Untersuchungen sowie die mit Strafverfügung erledigten Untersuchungen, die sein Visum benötigen. 225
Er kann selber neue Beweise erheben oder den Amtsstatthalter anweisen, eine Vervollständigung durchzuführen und einen Schlussbericht zu erstatten.
Wird die Untersuchung eingestellt, so kann der Staatsanwalt eine Strafverfügung erlassen oder den Kostenentscheid abändern. Ist die Erledigung mit Strafverfügung nicht möglich, so überweist er die Sache dem Gericht. 226
Hat der Amtsstatthalter die Sache mit Strafverfügung erledigt, kann der Staatsanwalt in den Fällen, die sein Visum benötigen, eine andere Strafverfügung erlassen, die Sache dem Gericht überweisen oder die Untersuchung einstellen. Der Privatkläger kann gegen den Einstellungsbeschluss bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen 222 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 223 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197). 224 Eingefügt durch Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197). 225 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 226 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305 53 mit dem Antrag, dass der Angeschuldigte dem zuständigen Gericht überwiesen werde. 227
Art. 156 Begründung und Eröffnung
Das abgeänderte Erkanntnis muss nur begründet werden, wenn nicht Anklage nach § 158 zu stellen ist.
Es wird den Parteien vom Staatsanwalt oder vom Amtsstatthalter eröffnet.
Art. 157 An das Kriminalgericht überwiesene Fälle
Der Staatsanwalt kann im Sinn von § 155 Abs. 2 auch vorgehen, wenn die Sache
dem Kriminalgericht überwiesen wird;
dem Amtsgericht oder dem Obergericht überwiesen wird, falls der Amtsstatthalter Haft verfügt hat. 228 2 Er kann der Kriminal- und Anklagekommission beantragen, nach § 191 Abs. 1 vorzugehen oder die Untersuchung ganz oder in einem wesentlichen Teil einzustellen. Der Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission ist endgültig. 229 3 Erachtet er das Amtsgericht oder das Obergericht als sachlich zuständig, so überweist er ihm die Sache zur Beurteilung. Hat der Amtsstatthalter in diesem Fall gegenüber dem Angeschuldigten Haft verfügt, so erhebt der Staatsanwalt Anklage gemäss § 158. 230 Dritter Abschnitt: Das Gerichtsverfahren I. Titel: Die Anklage
Art. 158 231 Erhebung der Anklage
Der Staatsanwalt erhebt Anklage,
wenn der Angeschuldigte dem Kriminalgericht überwiesen wird;
wenn der Angeschuldigte nach § 11 Abs. 2 wegen einer Handlung, deren Beurteilung sonst dem Kriminalgericht zustände, dem Obergericht überwiesen wird;
wenn der Amtsstatthalter gegenüber dem Angeschuldigten Haft verfügt hat und das Amtsgericht oder das Obergericht für den Fall zuständig ist.
227 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 228 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197). 229 Gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1), wurde der Absatz 2 neu gefasst sowie Absatz 3 eingefügt. 230 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197). 231 Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. September 2006 (G 2006 197).
Nr. 305
Die Anklage darf nicht durch den gleichen Staatsanwalt erhoben werden, der zuvor bereits einen Haftbefehl oder eine Haftverfügung gegen den Angeschuldigten erlassen oder ein von diesem gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat.
Art. 159 Form und Inhalt
Die Anklage enthält: 1. die Bezeichnung des Angeklagten; 2. den Sachverhalt nebst den nötigen Belegstellen; 3. den Hinweis auf Vorstrafen und persönliche Verhältnisse des Angeklagten; 4. den Vermerk, ob sich der Angeklagte in Freiheit oder in Haft befindet; 5. die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen; 6. den Antrag in bezug auf Schuld und Strafe und allenfalls zu treffende Massnahmen; 7. die Beweisanträge.
Art. 160 Abänderung und Ergänzung
Wird die Anklage bei der Verhandlung abgeändert oder ergänzt, so ist dies im Protokoll vorzumerken.
II. Titel: Die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung
Art. 161 Gerichtshängigkeit; Anordnungen des Präsidenten
Das Verfahren ist beim Gericht hängig, sobald die Akten dem Präsidenten zugekommen sind.
Der Präsident trifft die zur Vorbereitung der Verhandlung nötigen Anordnungen. Er setzt die Akten in Zirkulation und bestimmt einen oder mehrere Referenten.
Art. 162 Ansetzung der Verhandlung; Vorladungen; Beweisanträge 232
Der Präsident setzt den Tag der Verhandlung fest und erlässt die Vorladungen. Gleichzeitig weist er die Parteien auf das Recht zur Akteneinsicht hin und setzt ihnen eine Frist zur Einreichung weiterer Beweisanträge. 233
Dem Angeklagten oder seinem Verteidiger wird eine Abschrift der Anklage zugestellt.
Hat der Staatsanwalt Anklage erhoben, so ist er von der Verhandlung in Kenntnis zu setzen.
232 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 233 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Nr. 305 55
Das Amtsgericht zeigt dem Staatsanwalt den Zeitpunkt der Verhandlung an, wenn es dessen Teilnahme als geboten erachtet. Der Staatsanwalt kann seine Stellungnahme dem Amtsgericht schriftlich mitteilen.
Art. 163 Verspätete Beweisanträge; richterliche Beweisvorkehrungen 234
Reicht eine Partei Beweisanträge verschuldet zu spät ein, hat sie die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. 235
Hält der Präsident dafür, dass an der Verhandlung selbst weitere Beweise zu erheben seien, so trifft er die nötigen Anordnungen.
Art. 164 Verschiebungsgesuche und Befreiung vom Erscheinen
Über Gesuche um Verschiebung der Verhandlung oder Befreiung des Angeklagten von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme, die vor der Tagfahrt eingehen, entscheidet der Präsident.
Art. 165 Presse
Der Präsident kann den Vertretern der Presse vor der Verhandlung Einblick in die Anklage oder in den Strafantrag gewähren.
III. Titel: Die Gerichtsverhandlung
1. Kapitel: Die Parteiverhandlung
Art. 166 236 Besetzung des Gerichtes
Um gültig verhandeln zu können, muss das Gericht vollständig besetzt sein.
Die Amtsgerichte entscheiden unter Leitung des Präsidenten in Dreierbesetzung. 237
Das Kriminalgericht urteilt unter der Leitung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten grundsätzlich in Dreierbesetzung. Das Obergericht bestimmt in der Geschäftsordnung für das Kriminalgericht die Ausnahmefälle, in denen das Kriminalgericht in Fünferbesetzung urteilt. 238 234 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 235 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 236 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 237 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 238 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
Nr. 305
Wird über Straftaten gegen die sexuelle Integrität verhandelt, muss mindestens ein Mitglied des Gerichtes das gleiche Geschlecht wie das Opfer haben. 239
Art. 167 Aktenkenntnis
Die Verhandlung findet statt, nachdem die Richter die Akten gelesen und dies durch unterschriftliche Erklärung bescheinigt haben oder nachdem die Akten vor Gericht eröffnet worden sind und dies im Protokoll vorgemerkt worden ist.
Art. 168 Öffentlichkeit
Die Verhandlung ist öffentlich.
Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität wird die Öffentlichkeit auf Antrag des Opfers ausgeschlossen. 240
Im übrigen schliesst das Gericht von sich aus oder auf Antrag der Parteien oder des Geschädigten die Öffentlichkeit aus, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder der Sicherheit zu befürchten ist oder überwiegende Interessen eines Beteiligten es erfordern. Es kann auch in diesem Fall Angehörigen des Angeklagten oder des Geschädigten den Zutritt gestatten. 241
Art. 169 Leitung der Verhandlung
Der Präsident leitet die Verhandlung.
Gegen prozessleitende Verfügungen des Präsidenten kann der Entscheid des Gerichtes angerufen werden.
Art. 170 Anwesenheit der Parteien:
a. des Angeklagten 1 Der Angeklagte hat vor Gericht zu erscheinen. Er kann jedoch wegen Krankheit, Landesabwesenheit oder aus andern wichtigen Gründen von der Pflicht zur Teilnahme an der Verhandlung befreit werden.
Erscheint der Angeklagte im Fall einer Einsprache gemäss § 133bis Abs. 1 nicht zur Verhandlung, gilt die Einsprache als verwirkt. 242 239 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201). 240 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt. 241 Durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 eingefügt. 242 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 Nr. 305 57
Art. 170bis 243 b. des Privatklägers
Dem Privatkläger ist das Erscheinen in der Regel freigestellt. Ist seine Anwesenheit erforderlich, kann ihn der Gerichtspräsident mit diesem Hinweis vorladen.
... 244
Art. 171 c. des Staatsanwaltes 245
Der Staatsanwalt vertritt die gemäss § 158 erhobene Anklage.
Er kann auch vor Gericht auftreten, wenn er nicht Anklage erhoben hat.
Art. 172 Ausschluss des Angeklagten
Stört der Angeklagte durch sein Verhalten die Verhandlung, so kann ihn das Gericht nach erfolgloser Verwarnung ganz oder zeitweise ausschliessen.
Sein Verteidiger kann an der Verhandlung gleichwohl teilnehmen.
Art. 173 Eröffnung der Anklage; persönliche Befragung
Zu Beginn der Verhandlung eröffnet der Präsident die Anträge des Amtsstatthalters oder des Staatsanwaltes, wenn eine Partei dies verlangt. 246
Der Angeklagte wird gefragt, ob er sich über das Untersuchungsverfahren oder über die Behandlung in der Haft zu beschweren habe.
Der Angeklagte ist vom Präsidenten oder von einem Richter kurz zur Person und zur Sache zu befragen.
Art. 174 Vorfragen und Beweisanträge
Das Gericht entscheidet, ob Vorfragen und Beweisanträge mit der Hauptsache zu behandeln oder vorauszunehmen sind.
Art. 175 Vervollständigung
Das Gericht beschliesst, Beweise zu erheben oder zu wiederholen, soweit es nötig ist.
Es kann die Beweise selber erheben oder von einem Richter erheben lassen oder die Sache an den Amtsstatthalter zurückweisen. Die Rückweisung zu weiteren Erhebungen 243 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 244 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 245 Fassung der Marginalie gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 246 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
Nr. 305 ist auch an der Parteiverhandlung zulässig. Der Präsident oder der Referent können den Beweiserhebungen des Amtsstatthalters beiwohnen.
... 247
Art. 176 Vervollständigungsverfahren
Wenn Beweise vom Gericht selbst oder von einem Richter erhoben werden, so finden die entsprechenden Vorschriften über die Untersuchung Anwendung.
Den Parteien ist die Teilnahme an den Beweiserhebungen des Gerichtes gestattet.
Art. 177 Zeugnisverweigerungsrecht
Der Zeuge ist bei der Einvernahme darauf aufmerksam zu machen, dass er gegen eine an ihn gestellte Frage, die er gemäss § 95 Abs. 1 nicht beantworten zu müssen glaubt, den Entscheid des Gerichtes anrufen und dass er gegen dessen Entscheid an das Obergericht rekurrieren kann.
Art. 178 248
Art. 179 Parteivorträge
Zur Hauptsache wird den Parteien das Wort in der Regel nach folgender Ordnung erteilt: 1. dem Staatsanwalt; 2. dem Privatkläger; 3. dem Verteidiger oder dem Angeklagten, wenn er sich selbst verteidigt.
Befinden sich mehrere in der gleichen Parteistellung, so verfügt der Präsident.
Er kann den Parteien das Wort ein zweites Mal erteilen.
Der Angeklagte hat das letzte Wort.
Die Parteien können ihre Vorträge schriftlich zu den Akten geben. 249
2. Kapitel: Die Beurteilung
Art. 180 Besetzung des Gerichtes
Um gültig urteilen zu können, muss das Gericht gemäss § 166 besetzt sein.
247 Aufgehoben durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 248 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 249 Eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305 59
Zwei Drittel der urteilenden Richter müssen der Parteiverhandlung beigewohnt haben.
Art. 181 Beratung und Abstimmung
Beratung und Abstimmung sind geheim.
Der Präsident leitet die Beratung und die Abstimmung. Präsident und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Urteil und Entscheide werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt.
Art. 182 Urteilsfindung
Das Gericht beurteilt die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrages des Amtsstatthalters bildet. 250
Das Gericht würdigt die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen und ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
Art. 183 251 Neue rechtliche Gesichtspunkte
Eine Verurteilung auf Grund anderer Strafbestimmungen als den in der Anklage oder im Antrag des Amtsstatthalters angerufenen darf nur erfolgen, wenn der Angeklagte rechtzeitig auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht wurde und dazu Stellung nehmen konnte.
Art. 184 Kosten und Entschädigung
Das Gericht entscheidet über die Kosten und eine allfällige Entschädigung des Angeklagten durch den Staat.
Art. 185 Haftentlassung und andere Massnahmen
Wird der Angeklagte, der sich in Haft befindet, freigesprochen, so ist er freizulassen, falls nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
Wird der Angeklagte verurteilt, entscheidet das Gericht, ob er freizulassen oder zu verhaften ist. Er darf auch in Haft gesetzt werden, wenn es zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzuges erforderlich ist. Die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sind sinngemäss anzuwenden. 252
Das Gericht erkennt auch über Massnahmen des Amtsstatthalters, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehen, wie Beschlagnahme, Passsperre usw., sowie über Begehren einer Partei um Herausgabe von Gegenständen und Aktenstücken. 250 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 251 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 252 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
Art. 186 253 Urteil
a) Eröffnung 1 Das Urteil wird den Parteien nach Möglichkeit mündlich eröffnet.
Der Präsident gibt die wesentlichen Entscheidungsgründe bekannt und händigt dem Angeklagten eine Rechtsmittelbelehrung aus.
Nimmt die Beratung längere Zeit in Anspruch, so kann das Urteil durch schriftliche Zustellung eröffnet werden.
Das Amtsgericht eröffnet dem Staatsanwalt das Urteil durch Zustellung des Urteilsspruchs und der Akten. 254
Der Präsident trifft die nötigen Anordnungen, um den unbekannten Aufenthaltsort des Angeklagten zu erforschen und diesem das Urteil zu eröffnen.
Kann das Urteil nicht auf andere Weise dem Angeklagten eröffnet werden, so ist es im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Mit der Publikation beginnen die Rechtsmittelfristen zu laufen.
Art. 187 b) schriftliche Ausfertigung
Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und soll enthalten: 1. die Namen der urteilenden Richter; 2. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; 3. den Antrag des Staatsanwaltes bzw. den Antrag oder das Erkanntnis des Amtsstatthalters; 4. die Anträge der Parteien; 5. die Darstellung des Sachverhaltes; 6. die Entscheidungsgründe; 7. den Urteilsspruch; 8. die Belehrung über die Rechtsmittel; 9. das Datum und die Unterschrift des Präsidenten und des Gerichtsschreibers; 10. den Zustellungsvermerk.
Art. 187bis 255 Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels
Das Gericht kann Urteile und Entscheide ohne die Erwägungen zustellen, wenn die Parteien darauf verzichten.
Ein Verzicht ist gegeben, wenn 253 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974; die früheren Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5, und der frühere, am 30. März 1971 (G XVIII 72) eingefügte Absatz 5 wurde zu Absatz 6 (G XVIII 406). 254 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 255 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Nr. 305 61
bei Eröffnung des Urteilsspruchs einer unteren Instanz die Parteien entsprechende Erklärungen zu Protokoll geben und unterzeichnen oder wenn keine Partei innert zehn Tagen eine Urteilsbegründung verlangt;
bei Eröffnung eines obergerichtlichen Urteilsspruchs die Parteien entsprechende Erklärungen zu Protokoll geben und unterzeichnen oder wenn sie innert zehn Tagen schriftlich auf eine Urteilsbegründung und die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten.
Den Parteien ist mit der Zustellung des Urteilsspruchs mitzuteilen, dass sie entweder eine Urteilsbegründung verlangen oder schriftlich auf eine Urteilsbegründung und die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten können.
Das Gericht kann eine Begründung trotz des Verzichts der Parteien insbesondere dann anordnen, wenn das Urteil oder der Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung oder von öffentlichem Interesse ist.
Art. 187ter 256 Ausnahmen
Urteile, mit denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme nach den Art. 59–61 und 64 StGB ausgesprochen wird, sind in jedem Fall zu begründen. Ausgenommen davon sind die Fälle, in denen im Zeitpunkt der Urteils- oder Entscheidsfällung mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Massnahme vorzeitig begonnen wurde, der Vollzug bereits abgeschlossen oder nicht möglich ist.
Art. 188 257 c) Zustellung der Ausfertigung
Das schriftlich begründete Urteil wird dem Angeklagten, dem Staatsanwalt und dem Privatkläger zugestellt, dem Geschädigten nur, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat.
Dem Verteidiger ist eine Orientierungskopie zuzustellen. Aufgaben Strafanzeige eingereicht, ist ihr ebenfalls eine Orientierungskopie zuzustellen. 258
Art. 188bis 259 Orientierung der Öffentlichkeit
Das Gericht kann die Öffentlichkeit in angemessener Form über das Urteil orientieren.
256 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 257 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 258 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 259 Eingefügt durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72).
Nr. 305 IV. Titel: Das Verfahren bei gerichtlichen Verfügungen
Art. 189 Zuständigkeit; Verfahren
Zum Erlass der übrigen Verfügungen, die das Schweizerische Strafgesetzbuch oder das Übertretungsstrafgesetz dem Richter zuweisen, ist das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. 260
Liegt eine Strafverfügung vor, so ist der Amtsstatthalter zuständig. 261
Nötigenfalls werden Erhebungen gemacht und die Vernehmlassung des Betroffenen eingeholt.
Art. 190 Rekurs
Der Betroffene und der Staatsanwalt können gegen die Verfügung des erstinstanzlichen Gerichtes oder des Amtsstatthalters Rekurs beim Obergericht einlegen.
Der Vollzug wird nur gehemmt, wenn es das Obergericht oder sein Präsident anordnet.
V. Titel: Das Verfahren bei der Anordnung von Massnahmen nach den Art. 59–61, 63, 64, 67 StGB 262
Art. 191 Antrag des Amtsstatthalters
Müssen Massnahmen nach den Art. 59–61, 63, 64 oder 67 StGB angeordnet werden, so stellt der Amtsstatthalter Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission. 263
Der Antrag ist zu eröffnen mit dem Hinweis darauf, dass der Angeschuldigte und der Staatsanwalt innert zehn Tagen mit Begründung versehene Anträge an die Kriminal- und Anklagekommission stellen können.
Auf Verlangen des Staatsanwaltes oder des Angeschuldigten ist das Verfahren vor dem ordentlichen Richter durchzuführen.
260 Fassung gemäss G vom 12. September 1978, in Kraft seit dem 1. Januar 1979 (G 1978 136). 261 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 262 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 263 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 63
Art. 192 Entscheid
Die Kriminal- und Anklagekommission kann weitere Beweise erheben oder erheben lassen. Sie kann insbesondere auch ein neues ärztliches Gutachten einholen.
Sie entscheidet endgültig, ob und welche Massnahmen zu treffen sind oder ob die Strafverfolgung weiterzuführen ist.
Vierter Abschnitt: Das Verfahren gegen Jugendliche 264 I. Titel: Allgemeine Bestimmungen 265
Art. 193 266 Gegenstand und Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt regelt die Verfolgung und Beurteilung von Jugendlichen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen.
Soweit dieser Abschnitt nicht abweichende Vorschriften enthält, sind im Verfahren gegen Jugendliche die Bestimmungen dieses Gesetzes, die für das Verfahren gegen Erwachsene gelten, sinngemäss anzuwenden. Dabei sind das Alter und der Entwicklungsstand der Jugendlichen zu ihren Gunsten zu werten.
Art. 194 267 Grundsätze
Die zuständigen Behörden achten auf allen Stufen des Strafverfahrens darauf, dass die Jugendlichen respektiert und persönlich angehört werden und dass ihnen ermöglicht wird, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen.
Sofern es Alter und Reife der Jugendlichen erfordern, sind sie im Ermittlungsverfahren durch besonders ausgebildete Polizisten zu befragen.
264 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 265 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 266 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 267 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305
Art. 194bis 268
Art. 195 269 Verteidigung
Die Verteidigung richtet sich nach Art. 40 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG) 270.
Gegen den abweisenden Entscheid auf Ernennung eines amtlichen Verteidigers können der Jugendliche oder der gesetzliche Vertreter bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen.
Art. 196 271 Stellung des Staatsanwaltes
a) Allgemeines Der Staatsanwalt übt die unmittelbare Aufsicht über den Jugendanwalt im Sinn der §§ 153 und 154 aus.
Art. 197 272 b) Prüfung und Änderung von Erkanntnissen
Der Staatsanwalt überprüft
alle eingestellten und von der Hand gewiesenen Fälle;
die mit einer Verfügung erledigten Fälle, die sein Visum benötigen.
Er kann den Jugendanwalt anweisen, die Untersuchung zu vervollständigen.
Stellt der Jugendanwalt die Untersuchung ein, kann der Staatsanwalt das Visum erteilen, die Sache zur weiteren Untersuchung zurückweisen, selber eine Verfügung treffen oder die Sache dem Jugendgericht überweisen.
Schliesst der Jugendanwalt die Untersuchung mit einer Verfügung ab, kann der Staatsanwalt das Visum erteilen, die Sache dem Jugendgericht überweisen, eine andere Verfügung treffen oder die Untersuchung einstellen.
268 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 269 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 270 SR 311.1 (AS 2006 3545). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 271 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 272 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 65
Art. 197bis 273
II. Titel: Das Untersuchungsverfahren 274
Art. 198 275 Untersuchung
Der Jugendanwalt führt die Untersuchung nach den Art. 5 ff. JStG durch.
Art. 198 bis 276
Art. 199 277 Beteiligung Erwachsener
a) Zuständigkeit zur Untersuchung 1 Sind an einer strafbaren Handlung sowohl Jugendliche als auch Erwachsene beteiligt, liegt die Untersuchungsführung vorerst beim Amtsstatthalter. Der Jugendanwalt ist vom Amtsstatthalter sofort zu benachrichtigen und kann den Einvernahmen beiwohnen.
Stellt der Jugendanwalt im Laufe eines Verfahrens fest, dass Erwachsene eine strafbare Handlung begangen haben, gibt er dem Amtsstatthalter sofort davon Kenntnis.
Art. 199bis 278
Art. 200 279 b) Trennung der Verfahren
Sobald die Untersuchung es gestattet, ist das Verfahren gegen Jugendliche vom Verfahren gegen Erwachsene zu trennen.
Der Jugendanwalt kann die Trennung verlangen; kommt keine Einigung mit dem Amtsstatthalter zustande, entscheidet der Staatsanwalt.
273 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 274 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 275 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 276 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 277 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 278 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 279 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305
Art. 201 280 Vorführung und Verhaftung
Die Vorführung besorgt ein Polizist in Zivilkleidung.
Das gleiche gilt in der Regel für die Verhaftung.
Art. 202 281 Mitteilung an den gesetzlichen Vertreter
Im Falle einer vorläufigen Festnahme durch die Polizei oder bei Anhebung einer Untersuchung gegen einen Jugendlichen ist der gesetzliche Vertreter unverzüglich zu informieren. Die Orientierung darf nur ausnahmsweise hinausgeschoben werden, wenn der Stand der Untersuchung es erfordert.
Der Lehrperson, der Schulleitung oder der Schulpflege ist durch die Jugendanwaltschaft von der strafbaren Handlung des Jugendlichen vertraulich Kenntnis zu geben, wenn dies im Interesse des Jugendlichen oder der Schule geboten erscheint.
Art. 202bis 282
Art. 203 283 Protokoll
Der Jugendanwalt oder der von ihm beigezogene Beamte führt über die Untersuchung in zweckmässiger Form das Protokoll.
Der Jugendanwalt bestimmt, in welcher Weise das Einvernahmeprotokoll dem Jugendlichen zu eröffnen und von ihm zu unterzeichnen ist.
§§ 203bis–203quater 284 ... 285 280 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 281 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 282 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 283 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 284 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 285 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 67
Art. 204 286 Beobachtung und Begutachtung
Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse kann der Jugendanwalt eine Beobachtung oder Begutachtung gemäss Art. 9 JStG anordnen.
Die gleiche Befugnis steht dem Präsidenten des Gerichts zu, bei dem der Fall hängig ist.
Gegen die Anordnung kann der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter beim Obergericht Rekurs einlegen. Dem Rekurs kann aufschiebende Wirkung erteilt werden.
Art. 205 287 Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen
Verlangt das Wohl des Jugendlichen während der Untersuchung eine Schutzmassnahme gemäss den Art. 12–15 JStG, so kann der Jugendanwalt eine solche anordnen.
Die gleiche Befugnis steht dem Präsidenten des Gerichts zu, bei welchem der Fall hängig ist.
Gegen die Anordnung kann der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter beim Obergericht Rekurs einlegen. Dem Rekurs kann aufschiebende Wirkung erteilt werden.
Art. 205bis 288
... 289
Art. 206 290 Vertretung des Jugendanwaltes
Der Jugendanwalt kann an Wochenenden, Feiertagen sowie in Ausnahmefällen durch den Amtsstatthalter vertreten werden.
Art. 206bis 291 Einstellung zum Zweck der Mediation
Der Jugendanwalt kann das Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 JStG zum Zweck einer Mediation vorläufig einstellen.
286 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 287 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 288 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 289 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 290 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 291 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305
Der Regierungsrat regelt das Mediationsverfahren in einer Verordnung.
Art. 207 292 Abschluss der Untersuchung
Der Jugendanwalt schliesst die Untersuchung ab, indem er die Sache dem Jugendgericht überweist, eine Verfügung trifft oder das Verfahren einstellt.
Er kann den Geschädigten und den Jugendlichen zu einem Einigungsversuch vorladen oder Dritte damit beauftragen, eine Mediation gemäss § 206bis durchzuführen.
Art. 208 293 Überweisung an das Jugendgericht
Der Jugendanwalt überweist die Akten dem Jugendgericht, wenn er eine Unterbringung gemäss Art. 15 JStG als notwendig erachtet oder wenn er eine Busse von mehr als 1000 Franken oder eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten für angebracht hält.
Art. 209 294 Verfügung des Jugendanwaltes
a) Allgemeines 1 Der Jugendanwalt kann mit Verfügung alle Strafen und Schutzmassnahmen anordnen, soweit nicht das Jugendgericht zuständig ist.
Gegen die Verfügung können, unter Vorbehalt von § 210, der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter innert 20 Tagen beim Jugendanwalt schriftlich Einsprache erheben.
Wird innert dieser Frist keine Einsprache erhoben, wird die Verfügung zum rechtskräftigen Urteil:
Im Falle der Einsprache kann der Jugendanwalt die Untersuchung ergänzen, eine neue Verfügung treffen oder die Sache dem Jugendgericht überweisen.
Die Annahme der Verfügung ist auch vor dem Jugendgericht zulässig. Sie bedarf jedoch bei Vergehen und Verbrechen der Zustimmung des Staatsanwaltes.
Art. 210 295 b) Verfügung auf Freiheitsentzug
Ordnet der Jugendanwalt in seiner Verfügung eine Freiheitsstrafe an, so bedarf ihre Annahme der schriftlichen Zustimmung des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters. Sie ist innert 20 Tagen beim Jugendanwalt einzureichen.
292 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 293 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 294 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 295 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 69
Ist der gesetzliche Vertreter nicht erreichbar, wird er im Kantonsblatt zur Abgabe einer Stellungnahme innert 20 Tagen aufgefordert. Reicht er innert dieser Frist keine Stellungnahme ein, gilt dies als Zustimmung.
Wird die Zustimmung ordnungsgemäss erteilt, so wird die Verfügung im Zeitpunkt der Zustimmung zum rechtskräftigen Urteil, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt.
Wird die Zustimmung nicht erteilt, geht die Sache an das Jugendgericht.
Art. 210bis 296
Art. 211 297 c) Einstellung
Sind die Voraussetzungen von Art. 7 oder 8 Abs. 2 JStG erfüllt, liegt keine strafbare Handlung vor, fehlt es an einem zureichenden Beweis oder wird gemäss § 1bis auf eine Strafverfolgung verzichtet, stellt der Jugendanwalt das Verfahren ein.
Diese Verfügung bedarf des Visums des Staatsanwaltes.
Wird die Untersuchung vom Jugendanwalt eingestellt, kann der Privatkläger beim Staatsanwalt Rekurs einlegen, der nach § 197 Abs. 3 zu erledigen ist.
Ist das Opfer Privatkläger, kann gegen Einstellungsentscheide des Jugendanwaltes und des Staatsanwaltes an die Kriminal- und Anklagekommission rekurriert werden.
Art. 212 298 Vereinfachtes Verfahren
Erscheint eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse nicht erforderlich, kann der Jugendanwalt ohne Einvernahme des Jugendlichen und ohne weitere Abklärung eine Verfügung auf Verweis, persönliche Arbeitsleistung von höchstens 10 Tagen oder Busse bis 1000 Franken erlassen.
Erhebt der Jugendliche oder sein gesetzlicher Vertreter innert 20 Tagen beim Jugendanwalt Einsprache, führt dieser die Untersuchung nach § 198 durch.
Wird innert dieser Frist keine Einsprache erhoben, wird die Verfügung des Jugendanwaltes zum rechtskräftigen Urteil:
bei Übertretungen mit dem unbenützten Ablauf der Frist;
bei Vergehen und Verbrechen im Zeitpunkt des unbenützten Ablaufs der Frist, sofern der Staatsanwalt nachträglich das Visum erteilt.
296 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 297 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 298 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305 §§ 212bis–212quater 299 ... 300
Art. 213 301 Zustellung der Verfügungen
Die Verfügungen sind dem Jugendlichen und seinem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
Dem Privatkläger sind sie nur zuzustellen, sofern dieser ein berechtigtes Interesse daran hat und nachdem der Staatsanwalt, soweit erforderlich, visiert hat.
Art. 214 302 Änderung der Massnahmen
Eine verfügte Massnahme kann gemäss Art. 18 JStG von Amtes wegen oder auf Antrag des Jugendlichen oder seines gesetzlichen Vertreters durch eine andere Massnahme ersetzt werden.
III. Titel: Das Gerichtsverfahren 303 ... 304
Art. 215 305 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlung vor Jugendgericht ist nicht öffentlich. Vorbehalten bleibt Art. 39
Das Jugendgericht kann Personen, die in einem näheren Verhältnis zum Angeklagten stehen, wie Angehörige oder Erzieher, zur Verhandlung zulassen.
299 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 300 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 301 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 302 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 303 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 304 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 305 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 71
Vorbehalten bleiben die Ausschlussgründe nach Art. 5 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes.
Art. 215bis 306
Art. 216 307 Anwesenheit des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters
Der Jugendliche hat persönlich vor Jugendgericht zu erscheinen; dieses kann ihn aber von der Pflicht zur Teilnahme befreien.
Das Jugendgericht kann den Jugendlichen von der Verhandlung ausschliessen, wenn zu befürchten ist, dass sich einzelne Erörterungen nachteilig auf ihn auswirken.
Der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen hat an der Verhandlung teilzunehmen, wenn das Jugendgericht nichts anderes verfügt.
Art. 217 308 Anwesenheit des Jugendanwaltes und des Staatsanwaltes
Der Jugendanwalt und, sofern er einen Antrag gestellt hat, der Staatsanwalt können an der Verhandlung teilnehmen.
Sie sind zum Erscheinen verpflichtet, wenn das Jugendgericht sie dazu auffordert.
Art. 217bis 309
Art. 218 310 Anwesenheit des Privatklägers
Der Privatkläger kann an der Gerichtsverhandlung teilnehmen, soweit es zur Wahrung seiner Parteirechte erforderlich ist.
Art. 219 311 Beweisanträge
Der Jugendliche, sein gesetzlicher Vertreter, der Jugendanwalt, der Staatsanwalt und der Privatkläger können Beweisanträge gemäss § 162 Abs. 1 stellen.
306 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 307 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 308 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 309 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 310 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 311 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305 ... 312
Art. 220 313 Vervollständigung
Das Jugendgericht erhebt neue Beweise selber.
Sind sie umfangreich, kann es den Jugendanwalt damit beauftragen.
Art. 221 314 Urteil
a) Eröffnung Das Urteilsdispositiv wird in der Regel unmittelbar nach der Urteilsberatung mündlich eröffnet.
... 315
Art. 222 316 b) Schriftliche Ausfertigung und Zustellung
Das Urteil ist schriftlich auszufertigen.
Es ist dem Jugendlichen, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Jugendanwalt, dem Staatsanwalt, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und, soweit er ein berechtigtes Interesse daran hat, dem Privatkläger zuzustellen.
Dem Verteidiger ist eine Orientierungskopie zuzustellen. Aufgaben Strafanzeige eingereicht, ist ihr ebenfalls eine Orientierungskopie zuzustellen.
Art. 223 317 c) Verzicht auf Begründung und Einlegung eines Rechtsmittels
Das Gericht kann Urteile und Entscheide gemäss § 187bis ohne die Erwägungen zustellen.
Urteile, mit denen eine Unterbringung angeordnet oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen wird, sind in jedem Falle zu begründen. Ausgenommen 312 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 313 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 314 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 315 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 316 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 317 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 73 davon sind Fälle, in denen im Zeitpunkt der Urteils- oder Entscheidsfällung mit dem Vollzug der Massnahme oder der Freiheitsstrafe begonnen wurde, der Vollzug bereits abgeschlossen oder nicht möglich ist.
IV. Titel: Rechtsmittel 319
Art. 224 320 Allgemeines
Im Verfahren gegen Jugendliche sind die Appellation, die Kassationsbeschwerde, der Rekurs, die Revision und die Beschwerde gegeben.
Art. 224bis 321
Art. 225 322 Appellation
Gegen Urteile des Jugendgerichtes kann Appellation eingelegt werden: 1. vom Jugendlichen oder von seinem gesetzlichen Vertreter,
wenn eine Schutzmassnahme nach den Art. 12–15 JStG angeordnet wurde;
wenn eine persönliche Leistung, Freiheitsentzug von mehr als fünf Tagen oder Busse von mehr als Fr. 200.– angeordnet wurde;
wenn Zivilansprüche zugesprochen wurden, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht;
wenn der Jugendliche freigesprochen wurde und gegen den Staat eine Entschädigungsforderung geltend gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht;
2. vom Staatsanwalt und vom Jugendanwalt,
wenn Antrag auf Anordnung einer Schutzmassnahme nach den Art. 12–15 JStG gestellt wurde;
wenn Antrag auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen oder Busse von mehr als Fr. 400.– gestellt wurde;
318 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 319 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 320 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 321 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 322 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305 3. vom Privatkläger, wenn er vor erster Instanz Zivilansprüche glaubhaft gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht.
Art. 225bis 323
... 324
Art. 226 325 Kassationsbeschwerde
Gegen Urteile und Entscheide des Jugendgerichtes ist die Kassationsbeschwerde im Sinn der §§ 244–251 gegeben.
Die Kassationsbeschwerde kann vom Jugendlichen, von seinem gesetzlichen Vertreter, vom Staatsanwalt, vom Jugendanwalt und bei Antragsdelikten sowie betreffend Zivilansprüche vom Privatkläger eingereicht werden.
Art. 227 326 Revision
Die Revision rechtskräftiger Urteile des Jugendanwaltes oder des Jugendgerichtes kann verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die dem Jugendanwalt, dem Staatsanwalt oder dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch oder einen bedeutend milderen Schuldspruch herbeizuführen, und nicht bloss für die Wahl der Schutzmassnahmen von Bedeutung sind.
Die Revision können der Jugendanwalt, der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter sowie nach dem Tod des Jugendlichen seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister verlangen.
Der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter können die Revision überdies dann verlangen, wenn eine im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid erhobene Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) 327 und deren Protokolle gutgeheissen wurde und eine Wiedergutmachung nur durch Revision möglich ist.
323 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 324 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 325 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 326 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 327 SR 0.101 Nr. 305 75 §§ 227bis–227quater 328 ... 329
Art. 228 330 Beschwerde
Die Bestimmungen über die Beschwerde nach den §§ 261–263 sind sinngemäss anwendbar; an die Stelle des Amtsstatthalters tritt der Jugendanwalt.
Art. 228bis 331
V. Titel: Der Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen 332
Art. 229 333 Zuständigkeit
Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die Schutzmassnahmen nach den Art. 12–
JStG und die Strafen nach den Art. 22–25 JStG.
Sie bestimmt gemäss Art. 27 Abs. 5 JStG die Begleitperson des Jugendlichen.
... 334 328 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 329 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 330 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 331 Aufgehoben durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 332 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 333 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 334 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305 VI. Titel: Kosten 335
Art. 230 336 Verfahrenkosten
Der Jugendliche, welcher zu einer Strafe oder einer Schutzmassnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wenn die Umstände es rechtfertigen, können die Kosten den Eltern ganz oder teilweise überbunden oder diese für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden.
Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden.
Art. 230bis 337 Vollzugskosten
Die Kosten des Vollzuges von Strafen gegenüber Jugendlichen trägt der Staat.
Die Kosten des Vollzuges von Schutzmassnahmen tragen in nachstehender Reihenfolge: 1. die Eltern (Art. 276 ff. ZGB 338); 2. der Jugendliche; 3. der Staat. 339
Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Unterbringung oder eine besondere Behandlung verfügt, so gelten deren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil eine Schutzmassnahme anordnet, andernfalls als Verfahrenskosten.
Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund besonderer Gesetzesvorschriften zu tragen hat, wie Kosten für Pflege und Aufenthalt in Spitälern oder psychiatrischen Kliniken oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss Abs. 2 zu verlegen.
und 6 ... 340 335 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 336 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 337 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 338 SR 210 Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben. Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben.
Nr. 305 77 Sechster Abschnitt: Die Rechtsmittel 341 I. Titel: Die ordentlichen Rechtsmittel
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 231 Rechtskraft des Urteils
Das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig: 1. mit dem unbenützten Ablauf der Frist zur Einreichung der ordentlichen Rechtsmittel; 2. mit dem ausdrücklichen Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels; 3. mit dem unbenützten Ablauf der Frist von zehn Tagen, innert welcher eine Urteilsbegründung verlangt werden kann; 342 4. mit dem Rückzug eines ordentlichen Rechtsmittels; 343 5. mit der Eröffnung des Entscheides, dass auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten wurde; 344 6. mit der Eröffnung des Entscheides, dass die Kassationsbeschwerde abgewiesen wurde 345.
Das Urteil des Obergerichtes wird mit der Eröffnung rechtskräftig.
Art. 232 346 Beginn der Rechtsmittelfrist
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Urteils oder Entscheids zu laufen.
341 Der frühere fünfte Abschnitt wurde zum sechsten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit 346 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Nr. 305
2. Kapitel: Die Appellation
Art. 233 Ordentliches Verfahren
Die Appellation kann eingelegt werden: 1. vom Angeklagten, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als zehn Tagen oder eine Geldstrafe von mehr als zehn Tagessätzen oder eine Busse, die einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen entspricht, ausgesprochen wurde; wenn eine therapeutische Massnahme nach den Art. 59–61 StGB oder Art. 63 StGB, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB oder eine andere Massnahme nach den Art. 66–
StGB angeordnet wurde; wenn Zivilansprüche zugesprochen wurden, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht; wenn der Angeklagte freigesprochen wurde und gegen den Staat eine Entschädigungsforderung geltend gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht; 347 2. vom Staatsanwalt in allen Fällen ausser bei Vergehen gegen die Ehre; 348 3. vom Privatkläger, wenn der Amtsstatthalter oder der Staatsanwalt eine der in Ziff. 1 Abs. 1 oder 2 angeführten Strafen oder Massnahmen beantragt hat, der Angeklagte jedoch nicht bestraft worden ist; wenn der Privatkläger vor erster Instanz Zivilansprüche glaubhaft gemacht hat, deren Wert die Appellationssumme gemäss § 245 Abs. 1 ZPO erreicht; 349 4. vom Angeklagten und vom Privatkläger bei Vergehen gegen die Ehre; 350 5. vom Unternehmen, wenn das Unternehmen zu einer Busse von mehr als 8000 Franken verurteilt wurde 351.
347 Gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde
Ziffer 1 neu gefasst und Ziffer 5 eingefügt.
Gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde
Ziffer 1 neu gefasst und Ziffer 5 eingefügt.
Nr. 305 79
Art. 234 352
Art. 234bis 353 Frist, Form und Ort der Einreichung
Die Appellation ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils schriftlich bei der Obergerichtskanzlei zu erklären. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
Die Appellationserklärung muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs enthalten.
Art. 235 Anschlussappellation
Hat der Staatsanwalt oder der Privatkläger Appellation eingelegt, so wird der Angeklagte von der Obergerichtskanzlei in Kenntnis gesetzt, dass er innert zehn Tagen Anschlussappellation einlegen könne.
Das gleiche Recht steht dem Staatsanwalt und dem Privatkläger zu.
Wird die Appellation zurückgezogen, so fällt auch die Anschlussappellation dahin.
Art. 236 Stellung des Obergerichtes
Das Obergericht ist ausser im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien nicht gebunden.
Hat nur der Angeklagte appelliert und liegt keine Anschlussappellation vor, kann die Strafe nicht erhöht werden. 354
Art. 237 Gegenstand
Ist der Angeklagte in einzelnen Punkten der Anklage freigesprochen worden und wird vom Staatsanwalt oder Privatkläger nicht appelliert, so hat es dabei sein Bewenden.
Art. 238 Mehrere Angeklagte
Haben von mehreren Angeklagten nur einzelne Appellation eingelegt, so kann das Urteil auch zugunsten der andern abgeändert werden, wenn ein Freispruch oder eine wesentliche Milderung gerechtfertigt erscheint.
Art. 239 Verfahrensmängel
Der Appellant kann Verfahrensmängel mit der Appellationserklärung durch besondere schriftliche Eingabe vor der Verhandlung oder anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Gericht rügen.
352 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 353 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 354 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
Nr. 305
Art. 240 Verfahren
Im Appellationsverfahren finden diejenigen Bestimmungen sinngemäss Anwendung, die für das Verfahren in erster Instanz gelten, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
Der Richter erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen. 355
Eine Partei, die Beweisanträge stellt, die sie schon in einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können, kann zu den Mehrkosten verurteilt werden. 356
Art. 241 Entscheide und Beschlüsse ohne Parteiverhandlung
Verspätete oder unzulässige Appellationen können ohne Parteiverhandlung erledigt In gleichem Sinne kann das Obergericht vorgehen, wenn es Mängel des Urteils oder des Verfahrens feststellt, die zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder an den Amtsstatthalter führen müssen.
Art. 242 Anwesenheit der Parteien
Erscheint der Appellant nicht zur Verhandlung, fällt die Appellation dahin. 357
... 358
Der Privatkläger kann sich durch einen nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt vertreten lassen, sofern er nicht zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wird. 359
Hat der Angeklagte oder der Privatkläger Appellation eingelegt, so wird der Staatsanwalt vorgeladen oder es wird ihm das Erscheinen freigestellt. Der Staatsanwalt wird insbesondere dann vorgeladen, wenn es sich um einen schweren oder schwierigen Fall oder um eine Sache von besonderem öffentlichem Interesse handelt. 360
… 361 355 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. 356 Gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111), wurde Absatz 2 eingefügt. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben. Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 aufgehoben. 359 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129). 360 Absatz 2 wurde am 30. März 1971 neu gefasst, und die früheren Absätze 2–4 wurden zu den Absätzen 3–5 (G XVIII 72). Absatz 5 wurde durch G vom 14. Mai 1974 wieder aufgehoben (G XVIII 406). 361 Absatz 2 wurde am 30. März 1971 neu gefasst, und die früheren Absätze 2–4 wurden zu den Absätzen 3–5 (G XVIII 72). Absatz 5 wurde durch G vom 14. Mai 1974 wieder aufgehoben (G XVIII 406).
Nr. 305 81
Art. 243 Verfahrensmängel
Stellt das Obergericht wesentliche Verfahrensmängel fest, so kann es diese selbst beheben oder die Sache zu neuer Behandlung an die erste Instanz oder an den Amtsstatthalter zurückweisen.
Die rechtlichen Erwägungen des Obergerichtes sind für die unteren Instanzen verbindlich.
3. Kapitel: Die Kassationsbeschwerde
Art. 244 Zulässigkeit
Mit der Kassationsbeschwerde können angefochten werden: 1. inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte; 362 2. Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, durch welche das Verfahren abgeschlossen wurde; 3. appellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte, wenn nur der Kostenpunkt angefochten wird. 363
Art. 245 364
Art. 246 Kassationsgründe
Mit der Kassationsbeschwerde kann gerügt werden: 1. dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat; 2. dass das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war; 3. dass in der Untersuchung oder im erstinstanzlichen Verfahren prozessuale Grundsätze verletzt wurden, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung, sofern der Mangel für den Entscheid von Bedeutung war; 4. dass materielles eidgenössisches oder kantonales Recht oder ein Konkordat verletzt wurde; 365 5. dass Verfahrensmängel gemäss § 266 ZPO vorliegen. 366 362 Fassung gemäss G vom 10. Mai 1966, in Kraft seit dem 1. Juli 1966 (G XVII 53). 363 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 364 Aufgehoben durch G vom 10. Mai 1966, in Kraft seit dem 1. Juli 1966 (G XVII 53). 365 Fassung gemäss G vom 10. Mai 1966, in Kraft seit dem 1. Juli 1966 (G XVII 53). 366 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
Nr. 305
Art. 247 367
Art. 248 368 Frist, Form und Ort der Einreichung
Die Kassationsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils oder des Entscheids schriftlich und im Doppel bei der Obergerichtskanzlei einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Das angefochtene Urteil oder der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Können die Akten während dieser Frist nicht eingesehen werden, beginnt die Frist von dem Tag an zu laufen, da Akteneinsicht gewährt wird.
Art. 249 Vorprüfung; Vernehmlassung
Eine verspätete, offensichtlich unbegründete oder unzulässige Kassationsbeschwerde wird ohne Weiterungen erledigt.
In den übrigen Fällen gibt das Obergericht den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Art. 250 Stellung des Obergerichtes
Das Obergericht ist an die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung gebunden, kann jedoch die Kassation wegen grober Mängel des Verfahrens oder des Urteils auch von Amtes wegen aussprechen.
Art. 251 Entscheid
Ist die Kassationsbeschwerde begründet, so hebt das Obergericht den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht oder an den Amtsstatthalter zurück.
Die Zuweisung an ein anderes Amtsgericht oder Jugendgericht ist zulässig.
Die rechtlichen Erwägungen des Obergerichtes sind für die untern Behörden verbindlich.
Das Obergericht kann die Sache selber neu beurteilen, wenn die Entscheidung eine Rückweisung nicht erfordert.
Der Entscheid ist den Parteien und den Vorinstanzen schriftlich mitzuteilen.
367 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 368 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).
Nr. 305 83
4. Kapitel: Der Rekurs
Art. 252 Zulässigkeit
Der Rekurs ist nur zulässig, wenn ihn das Gesetz ausdrücklich vorsieht.
Art. 253 369 Frist, Form und Ort der Einreichung
Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids bei der Rekursinstanz einzulegen. Er muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Können die Akten während dieser Frist nicht eingesehen werden, beginnt die Frist von dem Tag an zu laufen, da Akteneinsicht gewährt wird.
Art. 254 Erledigung
Ein verspäteter, offensichtlich unbegründeter oder unzulässiger Rekurs wird ohne Weiterungen erledigt.
In den übrigen Fällen kann die Rekursinstanz den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben.
II. Titel: Die ausserordentlichen Rechtsmittel
1. Kapitel: Die Revision
Art. 255 Gründe; Legitimation
Die Revision eines rechtskräftigen Urteils kann verlangt werden: 1. vom Verurteilten oder von seinem gesetzlichen Vertreter, vom Staatsanwalt und nach dem Tode des Verurteilten von seinen Verwandten in gerader Linie, von seinen Geschwistern und von überlebenden Ehegatten oder von überlebenden eingetragenen Partnern wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, einen Freispruch oder ein bedeutend milderes Urteil herbeizuführen; 370 2. vom Staatsanwalt wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, sofern sie geeignet sind, eine Verurteilung oder ein bedeutend schärferes Urteil herbeizuführen;
369 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 370 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305 3. vom Privatkläger, wenn der Angeklagte freigesprochen wurde und die Voraussetzungen von Ziff. 2 vorliegen; 4. vom Verurteilten und vom Privatkläger im Zivilpunkt gemäss den §§ 273 ff. ZPO; 371 5. vom Verurteilten, wenn eine im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid erhobene Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutgeheissen wurde und eine Wiedergutmachung nur durch Revision möglich ist 372.
Art. 256 Revision im Kostenpunkt
Die Revision lediglich im Kostenpunkt kann verlangt werden wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht werden konnten, wenn anzunehmen ist, dass sie einen wesentlich andern Kostenentscheid herbeigeführt hätten.
Das Gesuch muss innert dreier Monate seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Rechtskraftbeschreitung des Urteils, eingelegt werden. 373
Art. 257 374 Gesuch; aufschiebende Wirkung
Das Gesuch ist schriftlich, mit einer Begründung und mit den erforderlichen Beweismitteln und Beweisanträgen versehen, derjenigen Instanz einzureichen, die in der Sache selbst als letzte entschieden hat.
Die Vollstreckung wird nur gehemmt, wenn die Revisionsinstanz es verfügt.
Art. 258 Ausdehnung auf die Teilnehmer
Das Verfahren ist von Amtes wegen auf die Teilnehmer des Verurteilten oder Freigesprochenen auszudehnen.
Art. 259 Erhebungen; Verhandlung
Die Revisionsinstanz kann die Vernehmlassung des Staatsanwaltes einholen. 375 371 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 372 Eingefügt durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 373 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 374 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 375 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem Nr. 305 85
Sie kann auch Erhebungen anordnen oder durchführen. Die Parteien können zum Beweisergebnis Stellung nehmen. 376
Eine mündliche Verhandlung ist zulässig. Sie richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Appellation.
Ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch wird ohne Weiterungen erledigt.
Art. 260 377 Entscheid
Erklärt die Revisionsinstanz das Gesuch als begründet, hebt sie das angefochtene Urteil auf.
Gegen Revisionsentscheide unterer Instanzen ist der Rekurs an das Obergericht zulässig. 378
Art. 260bis 379
Ist die Sache bei Gutheissung des Revisionsgesuchs spruchreif, fällt die Revisionsinstanz gleichzeitig einen neuen Entscheid.
Ist die Sache noch nicht spruchreif, gilt das frühere Verfahren als wiederaufgenommen, sobald der Revisionsentscheid rechtskräftig geworden ist.
2. Kapitel: Die Beschwerde
Art. 261 Gründe und Legitimation
Die Beschwerde kann eingelegt werden: 1. wegen offenbarer Gesetzesverletzungen gegen Erkanntnisse und Verfügungen der unteren Instanzen der Strafrechtspflege, sofern dem Betroffenen kein Weiterzugsrecht oder kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht; 2. wegen unberechtigtem Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung sowie wegen ungebührlicher Behandlung in einem Verfahren. Sie ist zulässig gegen Instan- 376 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 377 Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 378 Fassung gemäss Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 379 Eingefügt gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem
Nr. 305 zen der Strafrechtspflege sowie deren Mitglieder und Mitarbeiter, ausgenommen das Obergericht als Gesamtbehörde. 380
Die Beschwerde steht jedem unmittelbar Betroffenen zu. Der gesetzliche Vertreter des Angeschuldigten kann selbständig Beschwerde führen.
… 381
Art. 262 382 Beschwerdeinstanz
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen: 1. beim Staatsanwalt, wenn sie sich gegen den Amtsstatthalter oder einen ihm unterstellten Beamten richtet; 2. beim Obergericht in allen übrigen Fällen.
... 383
Art. 263 384 Verfahren
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung kann jederzeit geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe den Sachverhalt und den Beschwerdegrund darzulegen.
Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.
Art. 263bis 385 Entscheid
Die Beschwerdeinstanz untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen und trifft, wenn die Beschwerde begründet ist, die erforderlichen Massnahmen. Mündliche Einvernahmen sind zulässig.
Als Massnahmen kommen insbesondere in Betracht:
Aufhebung der gesetzwidrigen Amtshandlung;
Erteilung verbindlicher Weisungen;
380 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 Absatz 1 wurde geändert und Absatz 3 aufgehoben durch G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72). 382 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72). 383 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 384 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 385 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 Nr. 305 87
Veranlassung eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens gegen Mitglieder oder Mitarbeiter unterer Instanzen;
Versetzung in den Ausstand.
Art. 263ter 386 Kosten
Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.
Wird die Beschwerde gutgeheissen, trägt der Staat die Gerichtskosten und die Parteikosten des Beschwerdeführers. Bei grobem Verschulden können diese Kosten ganz oder teilweise dem Beschwerdegegner auferlegt werden.
Siebenter Abschnitt: Das Verfahren gegen Abwesende 387
Art. 264 Aufenthaltsermittlung
Ist der Angeklagte abwesend oder flüchtig, so trifft der Gerichtspräsident die nötigen Anordnungen, um seiner habhaft zu werden.
Wenn der Fall geringfügig ist und nicht Verjährung droht, kann das Verfahren eingestellt werden, bis sich der Angeklagte dem Gericht stellt oder ergriffen wird.
Art. 265 Abwesenheit des Angeklagten
Das Verfahren wird in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt: 1. wenn er ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint und es nicht möglich ist, ihn sofort oder auf eine nächste Verhandlung vorzuführen; 2. wenn er der öffentlichen Vorladung keine Folge leistet; 3. wenn er sich vorsätzlich in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt. 388
Die Verhandlung wird vertagt, wenn das Erscheinen des Angeklagten notwendig ist.
Art. 266 Gesuch um Neubeurteilung
Der Verurteilte kann beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, ein Gesuch um Neubeurteilung stellen, wenn er sich stellt, wenn er ergriffen wird oder wenn er wieder verhandlungsfähig ist. 389 386 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 Der frühere sechste Abschnitt wurde zum siebenten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft
Ziffer 3 eingefügt durch Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990
Nr. 305
Er hat das Gesuch innert zehn Tagen, seitdem ihm vom Urteil amtlich Kenntnis gegeben wurde, schriftlich einzureichen.
Das Gesuch fällt dahin und das Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn der Gesuchsteller nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint. 390
Art. 267 Entscheid
Das Gericht hebt das Urteil auf und führt das Verfahren in Anwesenheit des Gesuchstellers nochmals durch.
Art. 268 Ordentliche Rechtsmittel
Statt die Neubeurteilung zu verlangen, kann der Verurteilte die ordentlichen Rechtsmittel einlegen. Die Fristen laufen von der Kenntnisnahme des Urteils an.
Achter Abschnitt: Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand 391
Art. 269 Verfahren
Ist eine Einsprache nach § 170 Abs. 2 oder ein Gesuch um Neubeurteilung nach § 266 Abs. 3 dahingefallen, kann der Angeklagte bzw. der Privatkläger die Wiedereinsetzung in den früheren Stand verlangen, falls er durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten wurde, vor Gericht zu erscheinen. 392
Das gleiche Recht steht dem Appellanten zu, wenn seine Appellation nach § 242 Abs.
dahingefallen ist.
Das Gesuch ist schriftlich innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides demjenigen Gericht einzureichen, das den Entscheid gefällt hat.
389 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 390 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 Der frühere siebente Abschnitt wurde zum achten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft 392 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 Nr. 305 89 Neunter Abschnitt: Die Verfahrenskosten und Entschädigungen 393
Art. 270 Begriff
Die Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten und die Parteikosten.
Die amtlichen Kosten bestehen aus: 1. den gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Behörden und Amtsstellen; 2. den Entschädigungen der Zeugen und Sachverständigen; 394 3. den Kosten der Untersuchungshaft; 4. den Kosten der amtlichen Verteidigung. 395
Parteikosten sind die gesetzmässigen Entschädigungen der Parteien und ihrer Anwälte.
Art. 271 Kostenvorschuss
Der Privatkläger kann aus besonderen Gründen aufgefordert werden, einen angemessenen Vorschuss für Beweiserhebungen zu leisten.
Erklärt der Privatkläger den Weiterzug an das Amtsgericht oder Obergericht oder macht er von einem Rechtsmittel Gebrauch, so kann ihm ein angemessener Vorschuss für die amtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt werden. 396
Leistet der Privatkläger den Kostenvorschuss nicht, so wird es gehalten, wie wenn die Beweisanträge nicht gestellt, der Weiterzug nicht erklärt oder das Rechtsmittel nicht eingelegt worden wären.
Art. 272 397
Art. 273 398 Rekurs
Wird der Privatkläger zu einem Kostenvorschuss verhalten, so kann er gegen die Verfügung des Amtsstatthalters beim Staatsanwalt, gegen diejenige des Staatsanwaltes oder des erstinstanzlichen Gerichtes bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen.
393 Der frühere achte Abschnitt wurde zum neunten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit 394 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 395 Fassung gemäss G über die Abänderung der Gerichtsorganisation und der Strafprozessordnung vom 26. Januar 1965, in Kraft seit dem 1. April 1965 (G XVI 618). 396 Fassung gemäss Änderung vom 23. November 1982, in Kraft seit dem 1. März 1983 (G 1983 1). 397 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 23). 398 Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305
Art. 274 Kostenentscheid
Die Behörde, die einen Entscheid fällt, entscheidet auch über die Kosten.
In einem Zwischenverfahren kann die Kostenverlegung dem Endurteil vorbehalten
Art. 275 Kostentragung
a) durch den Verurteilten und den von einer Verfügung Betroffenen 1 Wer zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, trägt die Verfahrenskosten und, wenn er sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet, die Übersetzerkosten. 399 2 Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn der Angeklagte schuldig befunden, aber straflos erklärt wird.
Der Angeklagte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden: 1. wenn er nicht im vollen Umfang der Anschuldigung verurteilt wird und auch § 277 nicht angewendet wird; 2. wenn und soweit er die Kosten nicht veranlasst hat; 3. wenn besondere Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde oder wenn er durch die Folgen der Tat selbst schwer betroffen ist. 400
Mehrere Angeklagte können solidarisch zu den Kosten verurteilt werden, wenn ihre strafbaren Handlungen in engem Zusammenhang stehen.
... 401
Art. 276 b) durch den Staat
Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so sind die Kosten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem Staate aufzuerlegen.
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so sollen dem Staat in der Regel keine Kosten überbunden werden.
Wird der Angeschuldigte schuldig gesprochen, verzichtet er jedoch nach den §§ 187bis oder 187ter auf die Begründung des Urteils oder des Entscheids, können die Kosten für die von der Staatsanwaltschaft verlangte Begründung ganz oder teilweise dem Staat auferlegt werden. 402 399 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 400 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 401 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 402 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 Nr. 305 91
Art. 277 c) durch den Freigesprochenen
Dem Angeschuldigten werden trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise überbunden, soweit er das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat. 403
Wird der Angeschuldigte mangels Zurechnungsfähigkeit nicht verurteilt, so trägt er die Kosten, soweit es der Billigkeit entspricht.
Art. 278 d) durch den Privatkläger
Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so können die Kosten ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden, soweit nicht § 277 Anwendung findet.
Auf Antrag kann der Privatkläger zu einer angemessenen Entschädigung und Genugtuungssumme an den Angeschuldigten verurteilt werden.
Wird der Angeschuldigte schuldig gesprochen, verzichtet er jedoch nach den §§ 187bis oder 187ter auf die Begründung des Urteils oder des Entscheids, können die Kosten für die vom Privatkläger verlangte Begründung ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden. 404
Art. 279 e) durch den Anzeigesteller
Der Anzeigesteller, welcher das Verfahren wider besseres Wissen veranlasst hat, trägt sämtliche Kosten. § 278 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
Er erhält Gelegenheit zur Verantwortung.
Art. 280 405 Entschädigungspflicht des Staates
Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, kann ihm auf Antrag eine angemessene Entschädigung und eine Genugtuungssumme zu Lasten des Staates zugesprochen werden.
Wird der Angeschuldigte freigesprochen, das Verfahren eingestellt, der Verurteilte nach einem Revisionsverfahren (§§ 255 ff.) freigesprochen oder stellt sich eine Untersuchungshaft als rechtswidrig heraus, hat er für den entstandenen Freiheitsentzug Anspruch auf Schadenersatz für Vermögensnachteile wie Lohn- oder Verdienstausfall und auf angemessene Genugtuung.
403 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 404 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 405 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305
Ein Entschädigungsanspruch entfällt ganz oder teilweise, soweit der Angeschuldigte das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.
Art. 281 406 Besonderes Verfahren
Sind Ansprüche gemäss den §§ 278 Abs. 2 und 280 Abs. 1 und 2 nicht bei der Instanz geltend gemacht worden, bei der das Strafverfahren hängig war, können sie innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses oder des freisprechenden Urteils beim Zivilrichter eingeklagt werden. 407
Die Staatsanwaltschaft vertritt bei der Erledigung von Entschädigungsansprüchen die Interessen des Staates. Sie orientiert den Regierungsrat über den Ausgang der Verfahren. 408
Art. 282 Kosten im Rechtsmittelverfahren
Der Angeschuldigte oder Privatkläger, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, trägt in der Regel die Kosten des Verfahrens.
Hat der Staatsanwalt oder der Jugendanwalt erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt, können die Kosten ganz oder teilweise dem Staate überbunden werden. 409
Art. 282bis 410 Kostenverteilung bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen des Opfers
Führt die Beurteilung der Zivilansprüche gemäss § 5ter zu einem erheblichen Mehraufwand, können die dadurch entstehenden Mehrkosten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung verteilt werden.
Art. 283 Tod des Angeschuldigten
Stirbt der Angeschuldigte, so entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig ist, über die Kosten. An Stelle des Angeschuldigten haften seine Erben.
Hat jemand durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten Untersuchungshandlungen verursacht und stirbt er vor Eröffnung der Untersuchung, können die Kosten seinen Erben, soweit sie aus der Erbmasse bereichert sind, auferlegt werden. 411 406 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 2 eingefügt. Absatz 1 neu gefasst und ein neuer Absatz 2 eingefügt. 409 Fassung gemäss G vom 30. März 1971, in Kraft seit dem 1. Juli 1971 (G XVIII 72). 410 Eingefügt durch EGOHG vom 22. März 1993, in Kraft seit dem 1. Juli 1993 (G 1993 201). 411 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
Nr. 305 93
Art. 284 Kostenrekurs
a) Legitimation; Rekursbehörde 1 Wird die Untersuchung eingestellt, so können die Parteien oder Dritte gegen den Entscheid des Amtsstatthalters oder des Staatsanwaltes über Kosten und Entschädigung bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs einlegen.
Die Beteiligten können die Akten einsehen.
Art. 285 b) Entscheid
Die Rekursbehörde prüft im Rahmen der Anträge auch die Höhe der Kosten und der Entschädigung.
Sie kann die Vernehmlassung der Gegenpartei einholen und eine Vervollständigung durchführen oder anordnen.
Die tarifwidrige Berechnung von Gebühren wird von Amtes wegen abgeändert.
Art. 285a 412 Unentgeltliche Rechtspflege
a) Voraussetzungen 1 Privatklägern wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn ihnen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituieren, haben im Strafverfahren keinen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege.
Für die Beurteilung der Mittellosigkeit gelten sinngemäss die Regeln für die Ermittlung des zivilprozessualen Notbedarfs.
Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn die Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen.
Art. 285b 413 b) Wirkungen
Die unentgeltliche Rechtspflege befreit den Privatkläger von der Pflicht zur Vorschussleistung und zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten. Sie gewährt überdies Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Partei für die gehörige Führung des Prozesses seiner bedarf.
Die unentgeltliche Rechtspflege kann auch nur teilweise erteilt werden. Sie befreit nicht von der Pflicht, bei Vergehen gegen die Ehre die Friedensrichterkosten zu bevorschussen.
412 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 413 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
Nr. 305
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sofern nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.
Bei Vergehen gegen die Ehre werden die amtlichen Kosten des Aussöhnungsversuchs zu den Untersuchungskosten gerechnet. Vertretungskosten vor dem Friedensrichter werden nicht vergütet.
Art. 285c 414 c) Zuständigkeit
Zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege sind:
der Amtsstatthalter während des Untersuchungsverfahrens,
der Staatsanwalt in dem bei ihm hängigen Verfahren,
der Präsident oder ein von ihm bezeichneter Richter des mit der Sache befassten Gerichts.
Bei Vergehen gegen die Ehre entscheidet der Amtsstatthalter über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach der Einreichung der Klage, in jedem Fall aber erst nach der Durchführung des Aussöhnungsversuchs vor dem Friedensrichter. Vorbehalten bleibt § 144 Abs. 3.
Art. 285d 415 d) Verfahren
Der Privatkläger hat ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen. Dem Gesuch sind die notwendigen Urkunden beizulegen, die über die Einkommens- und Vermögenslage des Gesuchstellers Aufschluss geben.
Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, setzt die zuständige Instanz dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung des Gesuchs unter der Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist der Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen wird.
In der Regel wird mit dem Gesuchsteller unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 306 und Art. 309 StGB eine Parteibefragung über seine finanziellen Verhältnisse durchgeführt.
Die für die Beurteilung des Gesuchs zuständige Instanz kann von Amtes wegen Auskünfte und Amtsberichte einholen. Das Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers bleibt vorbehalten.
Verweigert der Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung, braucht auf sein Begehren nicht eingetreten zu werden.
414 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 415 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 Nr. 305 95
Art. 285e 416 e) Entscheid
Die zuständige Instanz entscheidet über Beginn und Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege.
Bei Abweisung des Gesuchs hat der Gesuchsteller in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wird das Strafverfahren in der Regel sistiert, sofern es sich um ein Antragsdelikt handelt und nicht dringende Untersuchungshandlungen angezeigt sind.
Das Obergericht erlässt Weisungen, welche die rechtsgleiche Anwendung der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine haushälterische Verwendung der Mittel sicherstellen.
Art. 285f 417 f) Entzug der Bewilligung
Entfällt die Mittellosigkeit im Verlauf des Verfahrens, ist die unentgeltliche Rechtspflege durch die mit der Sache befasste Instanz zu entziehen. Ein rückwirkender Entzug ist nur möglich, wenn der Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund falscher Angaben erlangt hat.
Erweisen sich im Verlauf des Strafverfahrens die Rechtsbegehren des Privatklägers als aussichtslos, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen. Der Entzug kann nur zu Beginn des Verfahrens vor der neu mit dem Fall befassten Instanz erfolgen.
Wird ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit erwogen, ist dem Privatkläger Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Art. 285g 418 g) Unentgeltlicher Rechtsbeistand
In begründeten Fällen ist einem Privatkläger ein nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassener Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen. 419
Bei der Zuweisung sind die Wünsche des Gesuchstellers angemessen zu berücksichtigen.
Ein zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannter Anwalt ist zur Vertretung des Privatklägers verpflichtet. Ist ihm eine weitere Vertretung nicht mehr zuzumuten, kann er die Instanz, welche mit dem Strafverfahren befasst ist, um seine Entlassung ersuchen.
416 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 417 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 418 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 419 Fassung gemäss Anwaltsgesetz vom 4. März 2002, in Kraft seit dem 1. Juni 2002 (G 2002 129).
Nr. 305
Art. 285h 420 h) Honorierung des Rechtsbeistands
Werden Honorar und Auslagen des Rechtsbeistands dem Angeschuldigten oder Verurteilten auferlegt, sind sie dem Rechtsbeistand zuzusprechen.
Der Rechtsbeistand wird für seine notwendigen Aufwendungen durch den Staat entschädigt, wenn
die Privatstrafklage zurückgezogen wird;
das Strafverfahren eingestellt wird;
der Privatkläger mit seinen Rechtsbegehren unterliegt;
der kostenpflichtige Angeschuldigte oder Verurteilte voraussichtlich nicht mit Erfolg belangt werden kann.
Die staatliche Entschädigung umfasst 85 Prozent des im Kostenentscheid festgesetzten Honorars und die Auslagen des Rechtsbeistands. Mit der Zahlung geht der Anspruch gegen den kostenpflichtigen Angeschuldigten oder Verurteilten auf den Staat über.
Art. 285i 421 i) Nachzahlung
Kommt ein Privatkläger nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat er dem Staat die erlassenen Gebühren und die für ihn entrichteten Kosten nachzuzahlen. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens.
Über den Anspruch des Staates auf Nachzahlung befindet die Instanz, vor welcher das Strafverfahren kantonal letztinstanzlich hängig war. Der Entscheid kann direkt mit dem Strafurteil gefällt werden.
Art. 285k 422 k) Rechtsschutz
Der Rekurs an das Obergericht ist gegen folgende Entscheide des Amtsstatthalters, des Staatsanwaltes sowie des Amtsgerichtspräsidenten, des Kriminalgerichtspräsidenten und des von diesen bezeichneten Richters möglich:
teilweise oder gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 285e Abs. 1);
Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 285f);
Nachzahlung (§ 285i).
420 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 421 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 422 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 Nr. 305 97 Zehnter Abschnitt: Die Vollstreckung des Urteils 423 I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde
Art. 286 Zustellung des Urteils
Ein rechtskräftiges Urteil oder eine gerichtliche Verfügung, welche den Vollzug anordnet, ist unverzüglich im Doppel der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen. 424
Hat das Gericht den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises nach Art. 67b StGB verfügt, so hat es das Urteil im Weiteren der für die Anordnung oder Aufhebung von Administrativmassnahmen zuständigen Behörde zuzustellen. 425
Das Obergericht erlässt über die Meldepflicht die nötigen Weisungen.
II. Titel: Allgemeines 426
Art. 287 427 Behörden
Die zuständige kantonale Behörde nimmt alle Aufgaben wahr, für welche nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist.
Art. 287bis 428 Gericht
Soweit das Bundesrecht in Vollzugsangelegenheiten eine Beurteilung durch ein Gericht vorsieht, ist die richterliche Behörde zuständig, welche kantonal letztinstanzlich entschieden hat. Vorbehalten bleiben anders lautende besondere Bestimmungen des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts.
Für den Vollzug von Entscheiden des Bundesstrafgerichtes ist das Kriminalgericht zuständig.
423 Der frühere neunte Abschnitt wurde zum zehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft 424 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 425 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 426 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 427 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 428 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007
Nr. 305
Ist gemäss den Absätzen 1 und 2 ein Gericht für den Vollzug zuständig, entscheidet der Einzelrichter, ausser in Fällen von stationären Massnahmen sowie bei Verwahrungen.
Art. 287ter 429 Fachkommission
Der Regierungsrat wählt auf vier Jahre eine Kommission nach den Art. 62d Abs. 2 und
Er regelt deren Einbezug in einer Verordnung.
Die Kommission beurteilt zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit von Verurteilten im Sinn von Art. 75a StGB.
Art. 287quater 430 Verordnung
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über den Strafvollzug.
Er kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über die Mitbenutzung von luzernischen Strafanstalten und über den Vollzug luzernischer Urteile in ausserkantonalen Anstalten.
Art. 287quinquies 431 Disziplinarwesen
Der Regierungsrat erlässt für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht.
Er umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
Art. 287sexies 432 Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 StGB
Die verurteilte Person hat sich an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzuges im Rahmen des Art. 380 StGB in angemessener Weise zu beteiligen.
Erzielt die verurteilte Person durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats oder einer anderen Vollzugsform ein Einkommen, kann sie verhalten werden, sich bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.– pro Tag angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
Verweigert die verurteilte Person in einer Vollzugsinstitution die ihr zugewiesene und zumutbare Arbeit, kann sie verhalten werden, sich nach Massgabe ihrer finanziellen Verhältnisse in angemessener Weise an den persönlichen Ausgaben zu beteiligen.
429 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 430 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 431 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 432 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 99 III. Titel: Der Vollzug von Bussen, Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen 433
Art. 288 434 Behörde
Die zuständige kantonale Behörde vollzieht
Bussen;
Geldstrafen im Sinn von Art. 35 StGB;
gemeinnützige Arbeit;
Freiheitsstrafen.
Art. 288bis 435 Ersatzfreiheitsstrafe und Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit
Die zuständige kantonale Behörde stellt der richterlichen Behörde Antrag auf Erlass einer Ersatzfreiheitsstrafe, falls die Geldstrafe oder die Busse nicht durch eine richterliche Behörde verfügt worden ist.
Sie kann unter den Voraussetzungen von Art. 39 und 107 StGB auch Antrag auf Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe stellen.
Art. 289 436 Antritt und Aufschub von Freiheitsstrafen
Freiheitsstrafen sind in der Regel sofort zu vollziehen.
Die zuständige kantonale Behörde kann auf Ersuchen des Verurteilten den Vollzug aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufschieben.
Der Vollzug muss aufgeschoben werden:
wenn der Verurteilte psychisch schwer gestört ist;
wenn die Strafverbüssung seine Gesundheit ernstlich gefährden würde.
Bei Fluchtgefahr werden die nötigen Massnahmen getroffen.
Art. 290 437 Kosten
Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Staat.
433 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 434 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 435 Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 436 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 437 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 100 Nr. 305
An die Kosten des Vollzuges hat der Verurteilte nach den Bestimmungen von Art. 380 Abs. 2 StGB in angemessener Weise beizutragen.
Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund anderer Gesetzesvorschriften zu tragen hat, wie Kosten für Spitalpflege, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeinstitutionen oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss § 301 Absatz 1 zu verlegen. 438
Art. 291 Bedingte Entlassung
a) Gesuch; Bericht des Anstaltsleiters 1 Der Strafgefangene hat sein Gesuch um bedingte Entlassung schriftlich dem Anstaltsleiter einzureichen. Dieser kann von sich aus Entlassungsgesuche stellen.
Der Anstaltsleiter überweist das Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde und erstattet gleichzeitig nach Art. 86 Ziff. 2 StGB Bericht über den Gesuchsteller und dessen Verhalten. 439
Art. 292 440 b) Vernehmlassung; Entscheid
Über die bedingte Entlassung entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
Die zuständige kantonale Behörde kann die Vernehmlassung des Staatsanwaltes und der richterlichen Behörde einholen, welche in letzter kantonaler Instanz geurteilt hat.
Art. 293 441 Probezeit und Erteilung von Weisungen
legt die Probezeit im Sinn von Art. 87 StGB fest;
ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an;
kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB).
Art. 294 442 Rückversetzung
Die für die Beurteilung der neuen Tat zuständige richterliche Behörde ordnet die Rückversetzung an.
438 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 439 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 440 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 441 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 442 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 101
Sie kann im Sinn von Art. 89 Abs. 2 StGB auf die Rückversetzung verzichten und den Verurteilten verwarnen.
In dringenden Fällen kann die Polizei den bedingt Entlassenen vorläufig festnehmen. Sie erstattet der zuständigen richterlichen Behörde unverzüglich Bericht.
Art. 295 443 Rechtsschutz
kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig. Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
IV. Titel: Der Vollzug von therapeutischen, sichernden und anderen Massnahmen sowie der Verwahrung 444
Art. 296 445 Behörde
vollzieht die therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB und die Verwahrung nach Art. 64 ff. StGB, soweit nicht Vollzugsaufgaben von Bundesrechts wegen der zuständigen richterlichen Behörde obliegen;
entscheidet über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und setzt die Dauer der Probezeit fest;
stellt dem Gericht gegebenenfalls gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB Antrag auf Verwahrung;
informiert die Vormundschaftsbehörde, falls sie bei Aufhebung der Massnahme eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt hält.
443 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333). 444 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 445 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 102 Nr. 305
Art. 297 446 Besonderheiten bei ambulanten Massnahmen
verfügt im Sinn von Art. 63 Abs. 3 StGB die vorübergehende stationäre Behandlung eines Täters, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist;
stellt dem Gericht Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung im Sinn von Art. 63 Abs. 4 StGB;
stellt im Sinn von Art. 63b Abs. 3 StGB fest, ob die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich erscheint, sodass die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe weiterzuführen ist.
Art. 298 447 Verwahrung
Das Gericht, welches die Verwahrung angeordnet hat, verfügt die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB vorliegen.
Die zuständige kantonale Behörde hat die periodischen Prüfungen im Sinn von Art. 64b Abs. 1 StGB vorzunehmen. Sie geht dabei nach Art. 64b Abs. 2 StGB vor.
Art. 299 448 Vollzug von Berufsverboten
Über die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung von Berufsverboten nach Art. 67a StGB entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
Art. 300 449 Anstalten und Institutionen
Die zuständige kantonale Behörde bestimmt die Anstalten und Institutionen, in denen die therapeutischen Massnahmen zu vollziehen sind.
Art. 301 450 Kosten
Die Kosten der Massnahmen tragen in nachstehender Reihenfolge: 1. der Verurteilte; 2. der Staat. 451 446 Der am 14. Mai 1974 aufgehobene § 297 (G XVIII 406), wurde durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wieder eingefügt. 447 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 448 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 449 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 450 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 103
Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Einweisung verfügt, so gelten deren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil eine Massnahme anordnet.
und 4 ... 452 ... 453
Art. 302 454 Rechtsschutz
kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig. Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
... 455 §§ 303–309 456 VI. Titel: Der Vollzug von Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen 457
Art. 310 Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen 458
Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs.
StGB werden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Bundesgeset- Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben. Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben. 453 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 454 Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333). 455 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 456 Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 457 Fassung des Titels gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 458 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).
104 Nr. 305 zes über Schuldbetreibung und Konkurs 459 vollstreckt. Vorbehalten bleibt Art. 73 StGB. 460
Die zuständige kantonale Behörde besorgt den Einzug der dem Staat zugesprochenen Zivilansprüche und Ersatzforderungen und ist auch für allfällige Reduktionen und Erlasse zuständig. 461
Beschlagnahmtes entfremdetes Gut wird dem Berechtigten nach Massgabe des Urteils ausgehändigt.
Art. 311 Verjährung der Kostenforderung
Die Kostenforderung des Staates oder eines Privatgläubigers verjährt in zehn Jahren. 462
Verjährt die ausgefällte Strafe nach längerer Zeit, so gelten die Vorschriften der Art. 99 ff. StGB. 463 VII. Titel: Die Vollstreckungsverjährung
Art. 312 Verfahren
Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Vollzuges gegeben sind. 464
Die Einrede, dass das Urteil wegen Verjährung oder aus andern Gründen nicht vollstreckbar sei, kann vom Verurteilten oder von seinem gesetzlichen Vertreter durch schriftliche oder mündliche Erklärung bei der zuständigen kantonalen Behörde erhoben werden. 465
Die zuständige kantonale Behörde kann ein Gutachten des Staatsanwaltes einholen. 466
Wer mit der Einsprache abgewiesen wird, trägt die Kosten und kann bei Trölerei in eine Ordnungsbusse nach § 38 verfällt werden.
459 SR 281.1 460 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 461 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 462 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205). 463 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 464 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 465 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 466 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 105 VIII. Titel: Bewährungshilfe, Strafregister 467
Art. 313 468 Bewährungshilfe
Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden durch die zuständige kantonale Behörde wahrgenommen.
Die Vertreter der zuständigen kantonalen Behörde haben freien Zutritt zu inhaftierten Personen.
Art. 314 469 Strafregister
Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Art. 365–371 StGB über das automatisierte Strafregister.
Elfter Abschnitt: Die Aufhebung der Strafen und der Straffolgen 470 I. Titel: Die Begnadigung
Art. 315 471 Zuständigkeit, Verfahren
Der Kantonsrat ist kantonale Begnadigungsbehörde. Er entscheidet über Begnadigungsgesuche endgültig. 472
Er ordnet das Begnadigungsverfahren in seiner Geschäftsordnung.
Art. 316 473 Strafsachen des kantonalen Rechts
Die Art. 381–383 StGB gelten sinngemäss auch für die Strafsachen des kantonalen Rechts.
467 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 468 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 469 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Der frühere zehnte Abschnitt wurde zum elften Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit 471 Fassung gemäss Grossratsgesetz vom 28. Juni 1976, in Kraft seit dem 1. Januar 1977 (SRL Nr. 30). 472 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333). 473 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 106 Nr. 305 II. Titel: Der Kostennachlass
Art. 317 474 Gesuch
Wer als Angeschuldigter oder Angeklagter Untersuchungs- oder Gerichtskosten zu tragen hat, kann ein Gesuch um Kostennachlass einreichen. Ist das Verfahren bereits beim Amtsstatthalteramt oder beim kantonalen Untersuchungsrichteramt rechtskräftig abgeschlossen worden, ist das Amtsstatthalteramt oder das kantonale Untersuchungsrichteramt für den Erlass von amtlichen Kosten zuständig, in den übrigen Fällen das Obergericht.
Art. 318 Voraussetzungen; Entscheid
Auf das Gesuch wird nur eingetreten, wenn der Gesuchsteller nicht mehrfach vorbestraft ist, keinen liederlichen Lebenswandel führt und nachweist: 1. dass er einen zumutbaren Teil der Kosten bezahlt hat und 2. dass er wegen Mittellosigkeit ausserstande ist, die noch ausstehenden Kosten zu bezahlen, oder dass seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde. 475
Die zuständige Instanz führt die nötigen Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch. 476
Art. 319 477
... 478 §§ 320 und 321 479 474 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 475 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285). 476 Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205). 477 Aufgehoben durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111). 478 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 479 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 107 Zwölfter Abschnitt: Die Aufsicht des Obergerichtes und der Kriminal- und Anklagekommission 480
Art. 322 Zuständigkeit
Das Obergericht übt die Fachaufsicht über die gesamte Strafrechtspflege aus. Davon ausgenommen ist der Straf- und Massnahmenvollzug, soweit er nicht durch eine richterliche Behörde ausgeführt wird. 481
Die Kriminal- und Anklagekommission ist Aufsichtsbehörde über die gesamte Untersuchungsführung.
Dreizehnter Abschnitt: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen 482
Art. 323 483
Art. 324 Untersuchung ohne strafrechtlichen Zweck
Ist die Abklärung von Todesfällen oder von bedeutenden Schadensereignissen im öffentlichen oder im erheblichen privaten Interesse geboten, so kann der Amtsstatthalter den Sachverhalt untersuchen ohne Rücksicht darauf, ob eine Strafverfolgung einzuleiten ist.
Die Vorschriften über die Strafuntersuchung finden sinngemäss Anwendung. Die Sektion eines Leichnams ist nur mit Zustimmung der Angehörigen des Verstorbenen zulässig.
Die Kosten können ganz oder teilweise Personen auferlegt werden, auf deren Antrag die Untersuchung oder bestimmte Erhebungen durchgeführt wurden.
480 Der frühere elfte Abschnitt wurde zum zwölften Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit 481 Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Der frühere zwölfte Abschnitt wurde zum dreizehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 483 Aufgehoben durch Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 445).
108 Nr. 305 Vierzehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen 484
Art. 325 Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung
Das Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Zivilprozessordnung vom 28. Januar 1913, A. Gerichtsorganisation 485, wird wie folgt geändert und ergänzt: I. § 5 Ziff. 1 soll lauten: Als einzige Instanz alle Zivilfälle, für welche in Bundesgesetzen eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben ist, alle Zivilrechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbes und alle Straffälle aus den nämlichen Sachgebieten. II. § 15 Abs. 2 soll lauten: Der öffentliche Verteidiger hat die ihm durch die Strafprozessordnung übertragenen Aufgaben zu erledigen.
Art. 15 Abs. 3 soll lauten:
Wenn mehrere unbemittelte Mitbeklagte der besonderen Beschaffenheit des Straffalles wegen von einem einzigen Verteidiger nicht verteidigt werden können, so kann der Gerichtspräsident noch besondere Verteidiger für die Mitbeklagten bestellen. III. § 18bis soll lauten: 486 Jugendgericht
a) Zusammensetzung 1 In jedem Gerichtsbezirk besteht ein Jugendgericht.
Es setzt sich zusammen aus dem Amtsgerichtspräsidenten, der den Vorsitz führt, einem Amtsrichter und einem Fachrichter. Zwei weitere Amtsrichter und ein Fachrichter sind Ersatzrichter. IV. Es wird folgender § 18ter eingefügt: 487
b) Wahl 1 Die Mitglieder und die Ersatzrichter werden vom Amtsgericht gewählt.
Die Amtsgerichte können an Stelle des Präsidenten ein anderes Mitglied des Amtsgerichtes als Vorsitzenden des Jugendgerichtes wählen.
Art. 325bis 488
Das Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953 wird wie folgt geändert:
484 Der frühere dreizehnte Abschnitt wurde zum vierzehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406). 485 SRL Nr. 260 486
Art. 18bis in der Fassung gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974
(G XVIII 406). 487
Art. 18ter wurde durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406), eingefügt.
488 Die Änderung des Erziehungsgesetzes erfolgte gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).
Nr. 305 109
Art. 13 Abs. 3 soll lauten:
Schwere Disziplinarvergehen von Schülern sind dem Erziehungsdepartement zu melden, das für die Weiterverfolgung Weisungen erteilt.
Art. 326 489 Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist die oberste kantonale Strafverfolgungs- und Anklagebehörde.
Sie macht den staatlichen Strafanspruch geltend und wacht über die gesetzmässige Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen.
Art. 326bis 490 Amtsstatthalterämter
Die Amtsstatthalterämter sind Strafverfolgungsbehörden in allen Strafsachen mit Ausnahme derjenigen von Kindern und Jugendlichen.
Sie führen insbesondere die Strafuntersuchungen durch und schliessen sie nach Massgabe der Strafprozessordnung ab.
Art. 326ter 491 Kantonales Untersuchungsrichteramt
Das kantonale Untersuchungsrichteramt ist Strafverfolgungsbehörde für die bezeichneten Delikte.
Es führt die Strafuntersuchungen in seinem Zuständigkeitsbereich durch und schliesst sie nach Massgabe der Strafprozessordnung ab.
Die in der Strafprozessordnung verwendete Bezeichnung Amtsstatthalter schliesst den Untersuchungsrichter und die Untersuchungsrichterin, die Bezeichnung Amtsschreiber den Untersuchungsbeamten und die Untersuchungsbeamtin mit ein.
Art. 327 492 Jugendanwaltschaft
Die Jugendanwaltschaft ist Strafverfolgungsbehörde in allen Strafsachen von Kindern und Jugendlichen.
Sie führt insbesondere die Strafuntersuchungen durch und schliesst sie nach Massgabe der Strafprozessordnung ab.
489 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263). 490 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263). 491 Eingefügt durch Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263). 492 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 263).
110 Nr. 305
Art. 327bis 493
Art. 327ter 494 Übergangsrecht zur Finanzreform 08
Die unterstützungspflichtigen Gemeinden haben die von den Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzuges erbrachten Leistungen nach den §§ 230bis, 290 und 301 subsidiär zu tragen, soweit die Leistungen vor dem 1. Januar 2008 erbracht worden sind.
Art. 328 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
Insbesondere sind aufgehoben: 1. das Gesetz über das Strafrechtsverfahren vom 7. Juni 1865 495; 2. §§ 60–197, 199 und 201 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern, vom 18. Dezember 1940 496; 3. das Gesetz über das Strafverfahren in Ehr- und Kreditstreitsachen vom 9. März 1938, soweit es noch in Kraft war 497; 4. das Gesetz über die Freiheit der Presse vom 25. Oktober 1848 498.
Art. 329 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in Kraft und ist zu veröffentlichen. 499
Strafverfahren, die in diesem Zeitpunkt bei einem Gericht hängig sind, werden nach dem alten Recht erledigt.
Luzern, 3. Juni 1957 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Heinrich Tröndle Die Sekretäre: Anton M. Bucher, P. Brünisholz 493 Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 494 Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342). 495 G IV 251 und Z IV 780 496 G XII 290 497 G XII 170 498 G I 160 und Z III 457 499 Dieses Gesetz wurde am 8. Juni 1957 im Kantonsblatt publiziert (K 1957 625). Die Referendumsfrist lief am 18. Juli 1957 unbenützt ab (K 1957 907).