Fonte

314

Kantonale Ordnungsbussenverordnung

vom 26.11.2019 (Stand 01.04.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 5 des Übertretungsstrafgesetzes vom 14. September 19761,

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens.

Sie bestimmt in den Anhängen die Übertretungen des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbusse belegt werden, und die Bussenhöhe (Bussenlisten).

Art. 2 Luzerner Polizei

Die Luzerner Polizei erhebt Ordnungsbussen für die in den Anhängen der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20192 und für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgezählten Übertretungen in der Regel im uniformierten Dienst.

Die Angehörigen der Luzerner Polizei, die berechtigt sind, Ordnungsbussen zu erheben, sind zu bezeichnen.

Art. 3 Andere Verwaltungsbehörden

Die Erhebung von Ordnungsbussen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts durch Angehörige von anderen Verwaltungsorganen ist im Spezialrecht geregelt.

Art. 4 Formulare

Bei den Quittungs- und Bedenkfristformularen, die für die Erhebung der Ordnungsbussen verwendet werden, sind die bundesrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Die Quittungs- und Bedenkfristformulare dienen auch als Belege für die Ordnungsbussenabwicklung.

Im elektronischen Verfahren wird ein Formular mit einem QR-Code und der Internetadresse ausgehändigt oder hinterlegt, mit dem die betroffene Person Zugang zur Internetplattform der Luzerner Polizei erhält.

Auf der Internetplattform kann die betroffene Person insbesondere

  1. das Bedenkfristformular einsehen,

  2. die Bezahlung der Ordnungsbusse abwickeln,

  3. das Ordnungsbussenverfahren ablehnen,

  4. andere Einwendungen vorbringen, insbesondere zum Namen und zur Adresse der Person, welche die Widerhandlung als Fahrzeugführer oder -führerin begangen hat (Art. 7 Abs. 4 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20163).

Art. 5 Kontrolle

Die Luzerner Polizei führt die Kontrolle über die von den Angehörigen der anderen Vewaltungsorgane eingereichten Belege.

Das Polizeikommando erlässt Weisungen über die Einreichung sowie die periodische Kontrolle der Belege und Abrechnungen.

Art. 6 Verbuchung

Die von der Luzerner Polizei und den anderen Verwaltungsorganen erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.

Art. 7 Statistik

Die Luzerner Polizei führt eine Statistik, aus der die Anzahl sämtlicher nach eidgenössischem und nach kantonalem Recht erhobenen Ordnungsbussen für die einzelnen Übertretungstatbestände festgestellt werden kann.

Anhang 1 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen die §§ 8 und 26a Übertretungsstrafgesetz

Art. A1-1

Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen:

Ziffer

Übertretung

Busse in Fr.

10a

Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: einzelne Kleinabfälle (wie Dosen, Flaschen, Verpackungen, Zigarettenstummel, Kaugummi, Essensreste)

40

10b

Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Hundekot, Inhalt eines Aschenbechers

80

10c

Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Kleinabfälle unter einer Menge von 5 Litern

80

10d

Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 5 Liter

100

10e

Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 17 Liter

150

10f

Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 35 Liter

220

10g

Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 60 bis 110 Liter

300

11

Verrichten der Notdurft innerhalb von bewohntem Gebiet

80

12a

Betteln in aufdringlicher, einschüchternder oder aggressiver Art und Weise

100

12b

Betteln von Haus zu Haus

100

12c

Betteln an Orten mit hohem Personenaufkommen und beschränkten Platzverhältnissen wie Ein- und Ausgängen oder Haltestellen des öffentlichen Verkehrs nach missachteter Wegweisung

50

12d

Betteln an sensiblen Örtlichkeiten wie Geld- und Zahlungsautomaten, Schulanlagen, Spielplätzen, Friedhöfen oder Unterführungen nach missachteter Wegweisung

50

Anhang 2 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Naturschutzrecht

Art. A2-1

Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen:

Ziffer

Übertretung

Busse in Fr.

20

Wauwilermoos: Missachtung des Verbots, die Naturschutzreservatszone vom 1. März bis 31. Oktober ausserhalb des markierten Fusswegs zwischen den Teichen und der Ron zu betreten (§ 6 Abs. 1 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses vom 10. Juli 19704)

150

21

Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten von nicht mehr als fünf Stück wildwachsenden, in ihrem Bestande bedrohten Pflanzen (§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz vom 26. November 20195)

100

Anhang 3 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Fischereirecht

Art. A3-1

Es besteht folgender Übertretungstatbestand mit Ordnungsbusse:

Ziffer

Übertretung

Busse in Fr.

30

Nichtmitführen des erforderlichen Ausweises beim Fischen (§ 20 Abs. 2 Fischereigesetz vom 30. Juni 19976)

50

Anhang 4 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Jagdrecht

Art. A4-1

Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen:

Ziffer

Übertretung

Busse in Fr.

40a

Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 10 Abs. 3a Kantonales Jagdgesetz [KJSG] vom 4. Dezember 20177): führende Hirschkuh wurde fälschlicherweise als Galt- oder Schmaltier angesprochen

300

40b

Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 19 Abs. 3a KJSG): Kolbenhirsch wurde fälschlicherweise als gefegt angesprochen und erlegt

150

40c

Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 19 Abs. 3a KJSG): Gämse wurde fälschlicherweise als nicht milchtragend angesprochen und erlegt

150

41

Rehgeiss wurde fälschlicherweise als Schmalreh angesprochen und erlegt (§ 15 Abs. 1b Kantonale Jagdverordnung [KJSV] vom 23. Januar 20188)

150

42

Missachtung der Kennzeichnung von Fallen (§ 18 Abs. 4 KJSV)

200

43

Missachtung der Hundeleinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli im Wald und näher als 50 m zum Waldrand (§ 27 Abs. 1 KJSV)

100

Anhang 5 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Hundehaltungsrecht

Art. A5-1

Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen:

Ziffer

Übertretung

Busse in Fr.

50

Missachtung des Verbotes des Mitführens oder Laufenlassens von Hunden in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern (§ 2 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 19739)

100

51a

Missachtung des Leinenzwangs in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen (§ 3 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden)

100

51b

Missachtung des Leinenzwangs in Naturschutzgebieten (§ 3 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden)

150

G 2019-061