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Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

50 · Luzern Gesetzessammlung

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Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Lucerna
  3. Legislazione Lucerna
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50

Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

vom 17.11.1970 (Stand 01.06.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 13. Juli 19701,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GR 1970 326

Art. 1 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für die Regierungsräte und die voll- und hauptamtlichen Richter des Kantonsgerichtes. Auf die Ersatzrichter und die Fachrichter des Kantonsgerichtes ist das Personalgesetz vom 26. Juni 20012 anwendbar.

Vorbehalten wird der erweiterte Geltungsbereich gemäss § 12.

Footnotes

  1. [2] SRL Nr. 51

Art. 2 Vollamt, Beschäftigungsgrad

Die Regierungsräte stehen im vollamtlichen Staatsdienst. Der Beschäftigungsgrad der Richter des Kantonsgerichtes bestimmt sich nach § 14 des Justizgesetzes vom 10. Mai 20103.

Die Behördenmitglieder übernehmen keine anderen Aufgaben, die mit der Arbeitslast oder Stellung ihres Amtes nicht vereinbar sind.

Footnotes

  1. [3] SRL Nr. 260

Art. 3 Unvereinbarkeit
a. Andere Erwerbstätigkeit

Die Regierungsräte und die vollamtlichen Richter des Kantonsgerichtes dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

Vorbehalten bleiben für die Richter die Vorschriften von § 12 des Justizgesetzes über die Nebenbeschäftigungen.

Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsgründe gemäss der Verfassung4 und besondere Gesetzesbestimmungen.

Footnotes

  1. [4] SRL Nr. 1

Art. 4 b. Erwerbsunternehmungen

Die Behördenmitglieder dürfen nicht der Verwaltung, Geschäftsleitung oder Kontrollstelle von privatrechtlichen Unternehmungen angehören, die einen Erwerb bezwecken.

Wenn es im öffentlichen Interesse liegt, kann der Regierungsrat Behördenmitglieder ermächtigen, Organen privatrechtlicher Unternehmungen anzugehören; er meldet diese Fälle der Aufsichts- und Kontrollkommission5 des Kantonsrates6.

Footnotes

  1. [5] Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 125), wurde die Bezeichnung «Geschäftsprüfungskommission» durch «Aufsichts- und Kontrollkommission» ersetzt.
  2. [6] Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 4, 6 und 7 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

Art. 5 c. Bundesversammlung

Der Schweizerischen Bundesversammlung dürfen nicht mehr als zwei Regierungsräte und zwei Richter des Kantonsgerichtes angehören.

Werden gleichzeitig mehr als zwei Regierungsräte oder zwei Richter des Kantonsgerichtes in die Bundesversammlung gewählt, entscheidet nötigenfalls das Los, wer die Wahl annehmen und gleichzeitig im Regierungsrat oder im Kantonsgericht verbleiben kann.

Art. 6 d. Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen

Der Kantonsrat ist zuständig für die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen bei Mitgliedern des Regierungsrates.

Das Kantonsgericht ist zuständig für die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen bei seinen Mitgliedern.

Die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 19887 über die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen sind sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. [7] SRL Nr. 10. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Art. 7 Eid und Gelübde

Die Behördenmitglieder leisten vor Amtsantritt den Eid oder das Gelübde vor dem Kantonsrat.

Nach Wiederwahlen ist kein neuer Eid und kein neues Gelübde abzulegen.

Art. 8 Ausübung des Amtes

Die Behördenmitglieder erfüllen die Pflichten ihres Amtes nach den geltenden Vorschriften; sie übernehmen die amtlichen Aufgaben, die ihre Behörde ihnen überträgt.

Die Behördenmitglieder haben an den Sitzungen ihrer Behörde teilzunehmen. Die Behörde oder in dringenden Fällen der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen für einzelne Sitzungen Urlaub erteilen.

Anstände wegen der Amtspflichten erledigt die Behörde, der das Mitglied angehört.

Für Behördenmitglieder, die während der Amtsdauer zurücktreten wollen, gilt § 157 des Stimmrechtsgesetzes. Der Kantonsrat entscheidet über das Gesuch.

Art. 9 Amtsgeheimnis

Die Behördenmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unter das Amtsgeheimnis fallen auch die Äusserungen und die Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder in den geheimen Verhandlungen ihrer Behörde.

Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren.

Über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses darf ein Behördenmitglied in Strafuntersuchungen, gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren nur mit Zustimmung seiner Behörde als Zeuge, Partei oder Auskunftsperson aussagen oder Akten herausgeben.

Gegenüber der Aufsichts- und Kontrollkommission des Kantonsrates hat ein Behördenmitglied gemäss § 27c des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates vom 28. Juni 19768 ohne Zustimmung seiner Behörde Auskunft zu erteilen und Akten herauszugeben.

Footnotes

  1. [8] SRL Nr. 30

Art. 10 …

Art. 11 …

Art. 12 Rechtsschutz

Wird gegen ein Mitglied des Regierungsrates oder gegen einen Richter des Kantonsgerichtes im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit ein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder sehen sich diese aus dem gleichen Grund veranlasst, gegen jemanden gerichtlich vorzugehen, kann ihnen Rechtsschutz gewährt werden.

Über die Gewährung und den Umfang des Rechtsschutzes entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise das Kantonsgericht.

Die Leistungen des Staates können je nach den Verhältnissen zurückgefordert werden.

…

Art. 13 Besoldung, Nebenansprüche

Der Kantonsrat ordnet die Besoldung und die Nebenansprüche der Behördenmitglieder durch Kantonsratsbeschluss.

Die Berechnung und Anerkennung der Ansprüche obliegt dem Regierungsrat. Im Streitfall werden sie nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz im Klageverfahren beurteilt.

Art. 14 Pensionsordnung

Der Staat schützt die Behördenmitglieder und ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen des Todes, des Alters, der Arbeitsunfähigkeit und des vorzeitigen Ausscheidens aus ihrem Amt infolge Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung durch eine besondere Pensionsordnung. Diese gilt auch für den Staatsschreiber.

…

Die Behördenmitglieder leisten dem Staat Beiträge. Ihre Ansprüche aus der Pensionsordnung gelten als wohlerworbene Rechte.

Für alle Ansprüche aus der Pensionsordnung gilt sinngemäss § 13 Absatz 2.

Alles Weitere ordnet der Kantonsrat durch Kantonsratsbeschluss.

Art. 15 Aufhebung und Änderung von Erlassen9

Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:

  1. § 60 Absatz 2 und § 61 des Organisationsgesetzes vom 8. März 189910,

  2. Gesetz betreffend die Unvereinbarkeit vom 15. Februar 191111,

  3. Dekret über die Inkompatibilität und Ausstand bei anonymen oder Aktiengesellschaften vom 10. September 185712.

Footnotes

  1. [9] Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde die Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
  2. [10] SRL Nr. 20
  3. [11] G IX 175
  4. [12] G III 147 und Z I 261

Art. 16 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt unter Vorbehalt einer Volksabstimmung am 1. Januar 1971 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen13.

Footnotes

  1. [13] Dieses Gesetz wurde am 21. November 1970 veröffentlicht (K 1970 1638). Die Referendumsfrist lief am 20. Januar 1971 unbenützt ab (K 1971 169).

G XVII 711