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Gesetz über die universitäre Hochschulbildung
Nr. 539 Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz)
vom 17. Januar 2000* (Stand 1. August 2013)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. September 1999 1, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Grundsatz
Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern.
Sie plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten aufgrund eines Leistungsauftrags im Rahmen von Verfassung und Gesetz.
Art. 2 Einbettung der Hochschulbildung
Die universitäre Hochschulbildung ist wie folgt in das Bildungswesen eingebettet: 2 * K 2000 125 und G 2000 257; Abkürzung UniG
GR 1999 1535
Fassung der Grafik gemäss Beschluss über die Änderung des Gesetzes über die Gymnasialbildung sowie des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. November 2007, in Kraft seit dem 20. Januar 2008 (G 2008 3).
Nr. 539 II. Bildungsziele
Art. 3 Allgemeines Bildungsziel
Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch begründeten Handlungsorientierungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.
Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.
Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren. 3
Art. 4 Ziele und Aufgaben der Universität
Die Universität leistet wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Insbesondere
fördert sie das geistige Leben, den Dienst an Mensch, Gesellschaft und Natur sowie den Umgang mit den Menschen,
vermittelt sie wissenschaftliche Bildung und schafft damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen,
verleiht sie Titel und Grade,
Fassung gemäss PH-Gesetz vom 10. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. August 2013 (G 2013 133).
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bietet sie wissenschaftliche Weiterbildung an, fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs, beteiligt sich an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung, erbringt Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und Forschungsaufgabe stehen und sorgt für den Wissenstransfer in Wirtschaft und Gesellschaft,
fördert sie die Gleichstellung von Frau und Mann.
Art. 5 Forschungs- und Lehrfreiheit
Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethischen Verantwortung der Wissenschaft.
Art. 6 Zusammenarbeit
Die Universität arbeitet mit Institutionen, Organisationen und interessierten Dritten im In- und Ausland in Lehre, Forschung und Dienstleistung zusammen und sorgt namentlich für die notwendige Koordination mit anderen Universitäten und Fachhochschulen.
Sie arbeitet mit der Fachhochschule Zentralschweiz zusammen und nutzt entsprechende Synergien.
Sie fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von Studierenden.
III. Kantonale Behörden
Art. 7 Kantonsrat 4
Der Kantonsrat
nimmt den Jahresbericht und den Entwicklungsplan zur Kenntnis,
genehmigt den politischen Leistungsauftrag, der die von der Universität zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel (Globalbudget) umschreibt,
bewilligt mit einem Globalbudget die Ausgaben für den Betrieb und die betrieblichen Investitionskosten der Universität,
beschliesst den Beitritt zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung sowie zu weiteren Konkordaten, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 7, 8, 16 und 28 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
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Art. 8 Regierungsrat
Der Regierungsrat
erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen, soweit nicht andere Organe dazu ermächtigt sind,
erteilt auf Antrag des Universitätsrates den Leistungsauftrag mit dem Globalbudget,
genehmigt den Jahresbericht,
genehmigt den Finanzplan sowie den Entwicklungsplan,
beantragt beim Kantonsrat die Genehmigung des politischen Leistungsauftrags und die Bewilligung des Globalbudgets.
IV. Organisation der Universität
Art. 9 Organisationseinheiten
Die Universität gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
Fakultäten,
Seminare,
Institute,
weitere Organisationseinheiten.
Art. 10 Fakultäten
Die Universität besteht aus einer Fakultät I für Theologie, einer Fakultät II für Geisteswissenschaften und einer Fakultät III für Rechtswissenschaft. Der Regierungsrat schliesst über die Belange der Fakultät I eine Vereinbarung mit dem Bischof von Basel ab.
Die Fakultäten nehmen die Aufgaben der Universität in ihren Wissenschaftsbereichen wahr und sind verantwortlich für die Darstellung und die Koordination der einzelnen Fachbereiche.
Sie gliedern sich in Seminare und Institute.
Art. 11 Seminare
Seminare sind Organisationseinheiten der einzelnen Fächer oder Fachbereiche. Sie nehmen die Interessen ihrer Fachbereiche wahr und sorgen für deren Präsentation.
Die Seminarleitung ist verantwortlich für die Zusammenarbeit in Lehre, Studien- und Forschungsorganisation sowie für thematische Schwerpunktsetzungen.
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Art. 12 Institute
Institute sind Organisationseinheiten zur Wahrnehmung besonderer Forschungs-, Lehr- und Dienstleistungsaufgaben.
Sie werden in der Regel einer Fakultät zugeordnet. Eine Zuordnung zu mehreren Fakultäten ist möglich.
Art. 13 Weitere Organisationseinheiten
Die zuständigen Organe der Universität können zur Wahrnehmung ihres Leistungsauftrags weitere Organisationseinheiten errichten.
V. Organe der Universität
Art. 14 Organe
Organe der Universität sind
der Universitätsrat,
die Rektorin oder der Rektor,
der Senat,
die Dekanin oder der Dekan,
die Fakultätsversammlung.
Art. 15 Universitätsrat
Der Universitätsrat ist das strategische Führungsorgan der Universität.
Dem Universitätsrat gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor der Universität an. Universitätspersonal und Studierende sind nicht wählbar.
Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
Der Universitätsrat konstituiert sich selbst.
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Art. 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Universitätsrates
Der Universitätsrat
beantragt dem Regierungsrat die Erteilung des Leistungsauftrags, die Verabschiedung des Globalbudgets zuhanden des Kantonsrates sowie die Genehmigung des Finanz- und Entwicklungsplans,
beschliesst auf Antrag des Senats das jährliche Budget und die strategische Reserve für die Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre im Rahmen des Globalbudgets,
genehmigt die Jahresrechnung der Universität und das Leitbild der Universität sowie die Leitbilder der einzelnen Fakultäten,
erlässt auf Antrag des Senats ein Universitätsstatut,
erlässt einheitliche Rahmenvorgaben zur Organisation der Fakultäten,
beschliesst über die Neuerrichtung von Studiengängen,
erlässt auf Antrag des Senats Ausbildungs-, Promotions- und Prüfungsrecht sowie die Lehrpläne und Studienordnungen der einzelnen Fakultäten,
erlässt Rahmen- und Budgetvorgaben zuhanden der Rektorin oder des Rektors,
errichtet auf Antrag des Senats Organisationseinheiten oder hebt sie auf,
genehmigt die Berufung von Professorinnen und Professoren,
gewährleistet das Controlling sowie die Qualität der Universität und verfasst den periodischen Jahresbericht,
schliesst im Rahmen seiner Entscheids- und Finanzkompetenzen Vereinbarungen mit Dritten ab.
Das Universitätsstatut und die übrigen Erlasse sind in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern zu veröffentlichen.
Art. 17 Rektorin oder Rektor
Die Rektorin oder der Rektor hat die operative und betriebliche Leitung der Universität inne und vertritt die Universität gegen aussen. Sie oder er nimmt alle Funktionen und Aufgaben wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
Sie oder er wird auf Antrag sämtlicher Fakultätsversammlungen vom Universitätsrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
In der betrieblichen Leitung der Universität wird die Rektorin oder der Rektor durch eine Verwaltungsdirektorin oder einen Verwaltungsdirektor unterstützt.
Art. 18 Senat
Der Senat steht der Rektorin oder dem Rektor als Führungs- und Koordinationsorgan zur Seite.
Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, der Dekanin oder dem Dekan jeder Fakultät, der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Studierenden.
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Der Senat beruft Professorinnen und Professoren und unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleistungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Universitätsrates vor und stellt entsprechend Antrag.
Das Nähere über die Aufgaben wird im Universitätsstatut festgelegt.
Art. 19 Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan hat die operative Leitung der Fakultät inne.
Sie oder er wird durch die zuständige Fakultätsversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
Das Nähere über die Aufgaben wird im Universitätsstatut festgelegt.
Art. 20 Fakultätsversammlung
Der Dekanin oder dem Dekan steht die Fakultätsversammlung als Entscheidungs-, Konsultations- und Koordinationsorgan zur Seite.
Das Nähere über die Aufgaben sowie die Zusammensetzung der Fakultätsversammlung wird im Universitätsstatut festgelegt.
VI. Studierende
Art. 21 Zulassung
Die Studierenden werden mit der Immatrikulation zum Studium zugelassen.
Neben immatrikulierten Studierenden können auch Hörerinnen und Hörer zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen zugelassen werden.
Die Voraussetzungen und das Verfahren der Immatrikulation sowie die Voraussetzungen für die Zulassung als Hörerin oder Hörer werden im Universitätsstatut festgelegt.
Art. 22 Zulassungsbeschränkungen
Der Universitätsrat kann für einzelne Fakultäten oder einzelne Studiengänge bei mangelnder Aufnahmekapazität befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn die finanziellen Möglichkeiten eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht zulassen, ein ordnungsgemässes Studium nicht sichergestellt ist und die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat.
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Bei Zulassungsbeschränkung entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und - anwärter. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studiums durch ein vom Universitätsrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach dem Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.
Art. 23 Organisation der Studierenden
Die immatrikulierten Studierenden der Universität bilden eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des kantonalen Rechts. Studierende, die dieser Körperschaft nicht angehören wollen, teilen dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit.
Die Vereinigung der Studierenden gibt sich eine eigene Ordnung, die vom Universitätsrat zu genehmigen ist.
Die Mitsprache und die Vertretung in Universitätsorganen wird im Universitätsstatut geregelt.
VII. Universitätspersonal
Art. 24 Grundsatz
Das Universitätspersonal setzt sich aus wissenschaftlichem (Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und -dozenten, Lehrbeauftragte, Assistierende), administrativem und technischem Personal zusammen. Das Nähere über Aufgaben, Rechte und Pflichten des Universitätspersonals wird im Universitätsstatut festgelegt.
Für das Universitätspersonal gilt grundsätzlich das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern. Um den universitären Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann der Regierungsrat auf Antrag des Universitätsrates besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen.
Art. 25 Urheberrecht
Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, die das Universitätspersonal im Rahmen seines Leistungsauftrags schafft, gehen auf die Universität über. Davon ausgenommen sind Rechte an wissenschaftlichen Publikationen, die in jedem Fall Eigentum der Urheberin oder des Urhebers bleiben.
Bei der Nutzung und dem Transfer von urheberrechtlich geschützten Werken sind die Interessen der beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen.
Das Nähere wird im Universitätsstatut festgelegt.
Nr. 539 9 VIII. Planung und Finanzen
Art. 25a 5 Übergeordnetes Recht
Die Universität ist dem Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010 6 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
Art. 26 Hochschulplanung
Die Universität erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten von Forschung, Lehre und Dienstleistungen.
Art. 27 Finanzierung
Die Betriebs- und die betrieblichen Investitionskosten der Universität werden durch Beiträge des Kantons Luzern, durch Subventionen des Bundes, durch interkantonale und private Mittel und durch Eigenleistungen der Universität finanziert.
Der Kanton Luzern entrichtet einen jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten seiner Kantonsangehörigen. Der Beitrag entspricht der Summe der Beiträge, die er gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung für sie zahlen müsste, wenn sie ausserkantonal studieren würden.
Der Kanton Luzern leistet ausserdem eine Kostenabgeltungs-Pauschale. Diese wird im Voraus pro Studierende oder Studierenden festgelegt und enthält eine Betriebspauschale und einen Beitrag für die betrieblichen Investitionskosten. Bevor die Kostenabgeltungs- Pauschale ermittelt wird, sind alle anderen Einnahmen der Universität, einschliesslich des Beitrags gemäss Absatz 2, abzuziehen.
In die Kostenabgeltungs-Pauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Eigenkapital gebildet werden kann, welches dem Ausgleich von Fehlbeträgen dient.
Art. 28 Globalbudget
Der Kantonsrat bewilligt mit einem Globalbudget die Ausgaben für den Betrieb und die betrieblichen Investitionskosten der Universität.
Art. 29 Drittmittel und Dienstleistungen
Der Universitätsrat regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für Dienstleistungen zugunsten Dritter.
Eingefügt durch Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 252).
SRL Nr. 600 (G 2010 252)
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Dienstleistungen sind wettbewerbsgerecht, in der Regel mindestens kostendeckend, in Rechnung zu stellen.
Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte und das Erbringen von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
Art. 30 Studiengebühren
Die immatrikulierten Studierenden sowie die Hörerinnen und Hörer haben der Universität Studiengebühren zu entrichten.
Die Immatrikulations- und Prüfungsgebühren sowie die weiteren Gebühren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeinträchtigen und im schweizerischen Vergleich konkurrenzfähig sind.
Für die Abklärung der Eignung von Studienanwärterinnen und -anwärtern können Gebühren erhoben werden.
Der Regierungsrat regelt das Nähere und die Höhe der Studiengebühren auf Antrag des Universitätsrates in einer Verordnung.
Art. 31 Benutzungsgebühren
Der Universitätsrat setzt für die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten der Universität angemessene Gebühren fest.
Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abgestuft werden. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Rektorin oder der Rektor die Gebühren reduzieren oder erlassen.
IX. Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen
Art. 32 Disziplinarbestimmungen
Der Universitätsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die Universität.
Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Disziplinarordnung kann der Ausschluss von der Universität verfügt werden.
Art. 33 Titelschutz
Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.
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Art. 34 Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Universitätsorgane kann beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Gegen Entscheide des zuständigen Departements ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 7 nicht ausschliesst.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 8.
X. Schlussbestimmungen
Art. 35 Aufhebung von Bestimmungen
Die §§ 56 und 123 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 9 werden aufgehoben.
Die §§ 1–5, 88, 126, 127, 141, 142, 146, 147, 147bis, 149 und 151 des Erziehungsgesetzes werden aufgehoben, soweit sie die universitäre Hochschulbildung betreffen.
Art. 36 Übergangsbestimmungen
Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
Art. 37 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 10
Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 11 Luzern, 17. Januar 2000 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Ruedy Scheidegger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
SRL Nr. 40
SRL Nr. 40
SRL Nr. 400
Der Regierungsrat hat am 30. Juni 2000 beschlossen, das Gesetz auf den 1. Oktober 2000 in Kraft zu setzen (K 2000 1749).
In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 wurde das Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universitätsgesetz) angenommen (K 2000 1361).