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Reglement über das Weiterbildungsprogramm Interkulturelle Kommunikation der Universität Luzern

vom 09.04.2003 (Stand 01.01.2009)

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000,

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Das Weiterbildungsprogramm Interkulturelle Kommunikation befähigt zur beruflichen Tätigkeit in interkulturellen Arbeitsfeldern.

Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Weiterbildungsprogramms Interkulturelle Kommunikation erhalten den Grad eines Master of Advanced Studies.

Art. 2 Organisation und Durchführung

Das Weiterbildungsprogramm Interkulturelle Kommunikation wird von der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) in Zusammenarbeit mit Partnerinstitutionen organisiert und durchgeführt.

Art. 3 Dauer und Struktur des Studiums

Das Weiterbildungsprogramm Interkulturelle Kommunikation wird berufsbegleitend durchgeführt und dauert mindestens vier Semester.

Es umfasst ein von der Fakultät durchgeführtes Grundlagenmodul (2 Semester) sowie zwei praxisorientierte Module (je 1 Semester), die an einer Fachhochschule oder einer gleichwertigen privaten Bildungsinstitution zu besuchen sind, im Umfang von insgesamt mindestens 80 ECTS-Punkten.

Die Ausbildung folgt einem vom Universitätsrat genehmigten Ausbildungskonzept. Dieses orientiert sich an den Anforderungsprofilen der verschiedenen Berufsfelder sowie, betreffend die praxisorientierten Module, an den Anforderungsprofilen der anbietenden Institutionen.

Art. 4 Aufnahme

Voraussetzung für die Zulassung zum Weiterbildungsprogramm Interkulturelle Kommunikation ist ein universitärer Masterabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung.

Die Studienprogrammleitung entscheidet anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen und eines allfälligen persönlichen Gesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber abschliessend über die Aufnahme.

2 Abschluss

Art. 5 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erlangung des Master of Advanced Studies sind

  1. der regelmässige Studienbesuch gemäss § 6,

  2. die angenommene Projektarbeit gemäss § 7,

  3. die bestandene Abschlussprüfung gemäss § 8.

Art. 6 Studienbesuch

Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 90 Prozent der Lehrveranstaltungen besucht werden.

Die Studienprogrammleitung ist grundsätzlich im Voraus schriftlich über Abwesenheiten zu orientieren.

Art. 7 Projektarbeit

Gegenstand der Projektarbeit ist eine Fragestellung aus der Unterrichtsthematik.

Die Projektarbeit wird in Gruppen von drei bis fünf Personen durchgeführt. Die Leistung der einzelnen Gruppenmitglieder muss erkennbar sein.

Die Projektarbeit wird durch zwei Expertinnen oder Experten beurteilt, die nicht dem Lehrkörper angehören müssen.

Die Expertinnen und Experten entscheiden über die Annahme oder Nichtannahme der Projektarbeit.

Art. 8 Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung. Darin muss sich die Kandidatin oder der Kandidat über vertiefte Kenntnisse in der Thematik interkulturelle Kommunikation und über die Fähigkeit, diese Kenntnisse auf ein interkulturelles Praxisfeld anzuwenden, ausweisen.

Die Leistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch die prüfenden Dozentinnen und Dozenten nach Anhören eines Experten oder einer Expertin.

Für die Organisation der Abschlussprüfung ist die Studienprogrammleitung zuständig.

Art. 9 Abschlusskonferenz

Die Abschlusskonferenz besteht aus den prüfenden Dozentinnen und Dozenten und den Expertinnen und Experten.

Sie entscheidet über die Erteilung des Grades Master of Advanced Studies.

Art. 10 Abschluss

Die Urkunde über die Erteilung des Master of Advanced Studies wird von der Fakultät ausgestellt und zusätzlich von der Studienprogrammleitung unterzeichnet.

Sie enthält die Bezeichnung «Master of Advanced Studies Interkulturelle Kommunikation Universität Luzern/Master of Advanced Studies Intercultural Communication University of Lucerne».

Mit dem Abschluss erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zusatzdokument ausgestellt. Dieses enthält detaillierte Angaben zu den Inhalten des Weiterbildungsprogramms, zur Zuteilung der ECTS-Punkte und zu den in den Prüfungen und Arbeiten erzielten Einzelergebnissen.

Wer das Grundlagenmodul und ein praxisorientiertes Modul erfolgreich absolviert hat, erhält ein von der Studienprogrammleitung ausgestelltes Zertifikat über vertiefte Weiterbildung in interkultureller Kommunikation.

Art. 11 Wiederholung

Die Projektarbeit und die Abschlussprüfung können je einmal wiederholt werden.

Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zulasten der Kandidatin oder des Kandidaten.

3 Schlussbestimmungen

Art. 12 Kosten

Das Schulgeld und die Abschlussgebühren richten sich nach der Verordnung über die Schulgelder und Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen.

Art. 13 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über das Nachdiplomstudium Interkulturelle Kommunikation an der Fakultät II für Geisteswissenschaften an der Hochschule Luzern vom 27. Mai 1999 wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 9. April 2003 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

G 2003 115