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Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern

vom 09.04.2003 (Stand 01.01.2009)

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000,

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement will den Kompetenzaufbau in E-Learning und in der Benutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien für Forschung, Lehre, Entwicklung und Innovation in Wissenschaft und Gesellschaft fördern. Zudem soll das Weiterbildungsprogramm die Teilnehmenden befähigen und motivieren, eigenständig Bildungsangebote und Wissens- und Informationssysteme unter Einbezug der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu planen, umzusetzen und zu betreuen.

Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Weiterbildungsprogramms E-Learning und Wissensmanagement erhalten den Grad eines Master of Advanced Studies.

Art. 2 Organisation und Durchführung

Das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement wird durch das Institut für Kommunikation und Kultur der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern organisiert und durchgeführt.

Art. 3 Studiendauer

Das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement dauert 24 Monate. Es umfasst drei Module im Umfang von insgesamt 90 ECTS-Punkten (je 8 Monate und 30 ECTS-Punkte pro Modul).

Über die erfolgreiche Absolvierung eines Moduls stellt die Studienprogrammleitung ein Diplom aus.

Die Ausbildung folgt einem vom Universitätsrat genehmigten Ausbildungskonzept.

Art. 4 Aufnahme

Voraussetzung für die Aufnahme in das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement ist ein universitärer Masterabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung.

Die Studienprogrammleitung entscheidet anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen und eines allfälligen persönlichen Gesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber abschliessend über die Aufnahme.

2 Abschluss

Art. 5 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erlangung des Master of Advanced Studies sind

  1. der regelmässige Besuch der Studienangebote vor Ort und online gemäss § 6,

  2. mindestens mit «genügend» bewertete Projektarbeiten gemäss § 7.

Art. 6 Studienbesuch

Der regelmässige Besuch der Studienangebote vor Ort und online ist erfüllt, wenn mindestens 85 Prozent der Veranstaltungen besucht werden.

Die Studienprogrammleitung ist im Voraus über Abwesenheiten zu informieren.

Art. 7 Projektarbeiten

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben über ihre Lernfortschritte Leistungsausweise in Form von Projektarbeiten zu erbringen.

Die Projektarbeiten werden mit «sehr gut», «gut», «genügend» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Bewertung «nicht bestanden» ist schriftlich zu begründen.

Die Studienprogrammleitung entscheidet auf Antrag eines ihrer Mitglieder über die Bewertung.

Art. 8 Wiederholung

Mit «nicht bestanden» bewertete Projektarbeiten können einmal überarbeitet werden.

Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zulasten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

Art. 9 Abschluss

Die Studienprogrammleitung entscheidet über die Erteilung des Grades Master of Advanced Studies.

Die Urkunde über die Erteilung des Master of Advanced Studies wird von der Fakultät II für Geisteswissenschaften der Universität Luzern ausgestellt und zusätzlich von der Studienprogrammleitung unterzeichnet.

Sie enthält die Bezeichnung «Master of Advanced Studies E-Learning und Wissensmanagement Universität Luzern/Master of Advanced Studies E-Learning and Knowledge Management University of Lucerne» sowie Angaben zu den Ausbildungsinhalten, den Ausbildungselementen und der Ausbildungsdauer.

Mit dem Abschluss erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zusatzdokument ausgestellt. Dieses enthält detaillierte Angaben zu den Inhalten des Weiterbildungsprogramms, zur Zuteilung der ECTS-Punkte und zu den in den Prüfungen und Arbeiten erzielten Einzelergebnissen.

3 Schlussbestimmungen

Art. 10 Kosten

Das Schulgeld sowie die Abschluss- und allfällige Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung über die Schulgelder und Gebühren an den kantonalen Schulen und Berufsschulen.

Art. 11 Beschwerden

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Universitätsgesetzes (§ 34) und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über den Nachdiplomkurs «Online Education and Training» an der Hochschule für Wirtschaft Luzern und der Universität Luzern vom 27. Juni 2001 wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Das Reglement tritt mit Ausnahme von § 12 am 1. Mai 2003 in Kraft. § 12 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Das Reglement ist zu veröffentlichen.

G 2003 119