Fonte

645

Gesetz über die Handänderungssteuer

Nr. 645 Gesetz über die Handänderungssteuer

vom 28. Juni 1983* (Stand 1. Januar 2011)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 15. Oktober 1982 1, beschliesst:

I. Steuerhoheit, Steuerobjekt und Steuerpflicht

Art. 1 Steuerhoheit

Der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden erheben nach Massgabe dieses Gesetzes eine Handänderungssteuer.

Art. 2 Steuerbegründende Handänderungen

Als Handänderungen, die der Handänderungssteuer unterliegen, gelten: 1. der Übergang des Eigentums an einem Grundstück im Sinn von Artikel 655 Absatz 2. die Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, die Veränderung der Anteilsrechte sowie die Aufhebung des Gesamteigentums, 3. der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, namentlich durch:

a. die Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, 3 * G 1983 151; Abkürzung HStG 1 GR 1982 905 2 SR 210 3 Fassung gemäss Änderung vom 23. Januar 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 64).

Nr. 645

  1. die Übertragung eines Kaufrechts und den Eintritt in einen Kauf- oder Kaufvorvertrag. Als Handänderung gilt auch der Verzicht auf die Rechte aus Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvorvertrag, sofern dadurch beabsichtigt wird, einem Dritten den Erwerb des Eigentums am Grundstück zu ermöglichen, und das Eigentum in der Folge auf diesen übertragen wird,

  2. die Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigt, insbesondere durch die Einräumung eines Baurechts oder eines Bauverbots.

Art. 3 Steuerfreie Handänderungen

Steuerfreie Handänderungen sind: 1. der Übergang eines Grundstücks im Zusammenhang mit Landumlegungen und Grenzregulierungen nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes 4 und im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung der Bodenverbesserungen5, des Gesetzes betreffend Güterzusammenlegungen und Siedlungen6 und des Forstgesetzes 7, 8 2. Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, zwischen eingetragenen Partnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, gleichgültig, ob das Grundstück unter Lebenden oder durch Erbschaft erworben wird, 9 3. der Übergang eines Grundstücks vom Erblasser an die Erbengemeinschaft, ausgenommen bei Veräusserung eines Grundstücks durch die Erbengemeinschaft an einen Dritten sowie bei Übergang eines Grundstücks an einen Alleinerben. Vorbehalten bleibt die Steuerbefreiung nach Ziffer 2, 10 4. die Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt, soweit die Beteiligungsverhältnisse nicht ändern, sowie die Realteilung von Gemeinschaftsgut, soweit die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilen entsprechen. Vorbehalten bleiben die Fälle, wo die Umwandlung oder Realteilung im Rahmen einer Erbteilung erfolgt, 5. der Übergang eines Grundstücks bei Umstrukturierungen im Sinn der §§ 26 und 75 des Steuergesetzes, 11 6. Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als Fr. 20 000.–.

SRL Nr. 735

Aufgehoben durch das Kantonale Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 1995 (SRL Nr. 902).

SRL Nr. 945

Fassung von Ziffer 1 gemäss Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 97).

Fassung gemäss Änderung des Steuergesetzes vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 9).

Fassung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Fassung gemäss Änderung des Steuergesetzes vom 13. September 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 513).

Nr. 645 3

Art. 4 Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Erwerber. In den Fällen von § 2 Ziffer 3b wird der aus dem Kaufrechts-, Kauf- oder Kaufvorvertrag Berechtigte erst dann steuerpflichtig, wenn er das Kaufrecht auf einen Dritten überträgt bzw. einen Dritten in den Kauf- oder Kaufvorvertrag eintreten lässt oder wenn er auf die Ausübung eines solchen Rechts verzichtet.

Mehrere Erwerber haften bei gemeinschaftlichem Erwerb solidarisch. Solidarisch mit dem Erwerber haftet auch die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, von der Anteilsrechte im Sinn von § 2 Ziffer 3a veräussert werden.

Art. 5 Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Handänderungssteuer sind befreit: 1. die Eidgenossenschaft nach Massgabe der Bundesgesetzgebung, 2. der Staat Luzern, 3. die luzernischen Einwohner- und Kirchgemeinden, sofern das Grundstück innerhalb der betreffenden oder einer angrenzenden Gemeinde liegt, 12 4. die kirchlichen und gemeinnützigen Institutionen mit Sitz im Kanton Luzern, sofern sie Einwohnern des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen lassen. Der Regierungsrat kann die Steuerfreiheit auch Institutionen mit Sitz oder Tätigkeit ausserhalb des Kantons bewilligen, sofern luzernischen Organisationen oder Einwohnern des Kantons Luzern erhebliche Leistungen zugute kommen, oder wenn der Sitzkanton Gegenrecht gewährt, 5. die Organisationen und Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus nach den Vorschriften von Bund und Kanton über die Wohnbauförderung.

II. Steuerberechnung

Art. 6 Steuermass

Die Handänderungssteuer beträgt 1½ Prozent des Handänderungswerts.

Art. 7 Handänderungswert

Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers.

Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, zum Beispiel bei Tausch, Schenkung oder Erbgang, ist die Steuer bei Grundstücken mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Ertragswertschatzung von dem um 200 Prozent erhöhten Katasterwert, bei den übrigen Grundstücken vom Katasterwert zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der unter nahestehenden Personen vereinbarte Erwerbspreis diese Werte nicht erreicht. Liegt das Grund-

Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 294).

Nr. 645 stück, das eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung aufweist, in der Bauzone, ist die Steuer vom Verkehrswert zu ermitteln. 13

Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinn von Artikel 620 ZGB 14, so ist die Handänderungssteuer vom zivilrechtlichen Anrechnungswert zu berechnen. Vorbehalten bleibt § 3 Ziffer 2.

Neben dem Erwerbspreis zu erbringende Sachleistungen sind zum Verkehrswert, wiederkehrende Leistungen zum Barwert anzurechnen.

Art. 8 Tauschverträge

Bei Tauschverträgen ist die Steuer für jedes beteiligte Grundstück gesondert zu berechnen.

Erfolgt ein Tausch ohne Aufzahlung, so gilt als Handänderungswert für beide Grundstücke der höhere, nach § 7 Absatz 2 berechnete Ersatzwert.

Wird eine Aufzahlung geleistet, so gilt je als Handänderungswert der nach § 7 Absatz 2 berechnete Wert des in Tausch gegebenen Grundstücks, zuzüglich eine geleistete oder abzüglich eine empfangene Aufzahlung.

Art. 9 Sonderfälle

Bei Handänderungen gemäss § 2 Ziffer 3b ist die Steuer vom vereinbarten Erwerbspreis zuzüglich einer allfälligen Entschädigung zu erheben.

III. Steuerveranlagung

Art. 1015 Veranlagung und Delegation

Die Handänderungssteuer veranlagt jene Gemeinde, in der das Grundstück liegt. 16

Bilden Grundstücke, die in verschiedenen Gemeinden liegen, Gegenstand einer Handänderung, sind Veranlagung und Bezug der Steuer von der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde vorzunehmen, in welcher der wertmässig grössere Teil liegt. Der Steuerertrag wird im Verhältnis der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Steuern verteilt. Die Verteilung des Steuerertrags kann von den übrigen Gemeinden innert 30 Tagen mittels Einsprache angefochten werden.

Fassung gemäss Änderung des Steuergesetzes vom 9. März 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2009 321).

SR 210

Fassung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Nr. 645 5

Die Gemeinde kann zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr übertragen werden, eine Verwaltungsstelle bezeichnen. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Verwaltungsstelle bezeichnen. 17

Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für die Handänderungssteuer zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. 18

Für die Geheimhaltungspflicht, die Amtshilfe und die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person sowie für die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter gelten zusätzlich die Bestimmungen des Steuergesetzes 19 sinngemäss.

Art. 11 Melde- und Mitwirkungspflichten

Die Grundbuchämter melden die Handänderungen der Veranlagungsbehörde und dem Regierungsstatthalter.

Die Steuerpflichtigen haben bei Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, der Veranlagungsbehörde der Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, den Abgabetatbestand innert 30 Tagen seit der Handänderung zu melden.

Die Steuerpflichtigen haben die für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Bei Handänderungen nach § 2 Ziffer 3a unterliegen auch die Organe der betroffenen juristischen Person den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäss den Absätzen 2 und 3.

Art. 1220 Revision

Für die Revision sind die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden.

§ 12a21 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden.

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

SRL Nr. 620. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Fassung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Eingefügt durch Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Nr. 645 § 12b22 Nachsteuer

Für die Nachsteuer sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden. Zuständig ist die Veranlagungsbehörde.

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach erfolgter Handänderung, für welche eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder keine vollständige rechtskräftige Veranlagung vorgenommen wurde.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt fünfzehn Jahre nach erfolgter Handänderung.

Art. 1323 Veranlagungsverjährung

Das Recht auf Steuerfestsetzung erlischt fünf Jahre nach der Handänderung. § 12b Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.

Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre, nachdem die Handänderung stattfand, auf jeden Fall verjährt.

IV. Strafbestimmungen

Art. 1424 Steuerstrafrecht

Für das Steuerstrafrecht sind die Bestimmungen des Steuergesetzes anzuwenden.

Die Busse wird von der Veranlagungsbehörde oder der Beschwerdeinstanz ausgesprochen.

Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach der steuerbegründenden Handänderung, für welche die Steuer nicht oder unvollständig veranlagt wurde, oder zehn Jahre nachdem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde.

Für den Bezug gelten die §§ 19–21.

Eingefügt durch Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Fassung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Nr. 645 7 §§ 15–1725 V. Rechtsmittel

Art. 18 Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Gegen Entscheide der Veranlagungsbehörde ist die Einsprache im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 26 und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu. 27

Der Erwerber, der Regierungsstatthalter und die Dienststelle Steuern des Kantons 28 sind zur Einsprache und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. 29

Die Rechtsmittelfristen betragen 30 Tage.

Wenn im Beschwerdeverfahren der Kanton und die veranlagende Gemeinde unterliegen, so haben sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen.

VI. Steuerbezug

Art. 19 Fälligkeit und Verzinsung

Die Steuer wird mit der Rechtskraftbeschreitung der Veranlagung fällig.

… 30

Nach Ablauf der Einsprachefrist ist der Steuerbetrag nach einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht. 31

Aufgehoben durch Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

SRL Nr. 40

Fassung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 18 und 26 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.

Fassung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Aufgehoben durch Änderung des Grundbuch-Gesetzes vom 14. Juni 1999, in Kraft seit dem 1. September 1999 (G 1999 245).

Fassung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Nr. 645 § 19a32 Pfandrecht

Für die Steuerforderung besteht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.

Wer ein konkretes Kaufinteresse an einem Grundstück nachweist, kann von der Veranlagungsbehörde Auskunft über den Bestand und die mutmassliche Höhe der auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte für Handänderungssteuerforderungen verlangen.

Art. 2033 Verjährung

Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Veranlagung.

Für Beginn, Stillstand und Unterbruch gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre, nachdem die Steuer rechtskräftig festgesetzt worden ist, ein.

Art. 2134 Zahlungserleichterungen und Erlass

Für Zahlungserleichterungen und Erlass sind die Bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss anzuwenden.

Gesuche um Zahlungserleichterungen oder Erlass sind bei der Gemeinde einzureichen. Sie entscheidet endgültig über die Gewährung von Zahlungserleichterungen. 35

Die Gemeinde kann für den Gemeinde- und den Staatsanteil bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag teilweisen oder vollen Erlass gewähren. Der Regierungsrat regelt auch die Zuständigkeit in den übrigen Fällen. 36 VII. Aufteilung des Steuerertrags

Art. 22 Anteile am Steuerertrag

Der Steuerertrag, einschliesslich der Bussen, wird wie folgt aufgeteilt:

/2 an die Einwohnergemeinde, in welcher das Grundstück liegt;

/2 an den Kanton, nach Abzug einer vom Regierungsrat festzulegenden Veranlagungs- und Inkassoprovision. 37

Eingefügt durch Änderung des Grundbuch-Gesetzes vom 14. Juni 1999, in Kraft seit dem 1. September 1999 (G 1999 245).

Fassung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108).

Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

Nr. 645 9

Art. 2338

Art. 24 Verantwortung der Gemeinden

Die Gemeinden sind dem Staat für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für Handlungen und Unterlassungen der damit beauftragten Gemeindeorgane.

Der Kantonsanteil ist von den Gemeinden halbjährlich der Staatskasse zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festzulegender Verzugszins erhoben.

Art. 25 Abrechnung

Die Gemeinden haben jeweils am Schluss des Jahres dem Regierungsstatthalter eine Abrechnung über die veranlagten Handänderungssteuern einzusenden.

VIII. Aufsicht

Art. 2639 Aufsicht über den Vollzug

Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet den Vollzug dieses Gesetzes und übt die unmittelbare Aufsicht über das Handänderungssteuerwesen aus.

Sie erlässt die für dessen richtige und einheitliche Anwendung erforderlichen Weisungen und Anordnungen. Sie regelt insbesondere die elektronische Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie deren Austausch mit den Gemeinden und den Steuerpflichtigen und bestimmt die Steuerformulare.

Sie kann für die Veranlagungsbehörde verbindliche Vorbescheide erlassen. Die Veranlagungsbehörde ist in der Regel vorher anzuhören.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Anwendbares Recht

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Handänderungen werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nach dem bisherigen Recht besteuert. Für das Verfahren gelten die neuen Bestimmungen.

Aufgehoben durch Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002, in Kraft seit dem 1. Januar 2003 (G 2002 257).

Fassung gemäss Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Nr. 645

Die Anwendung von § 7 Absatz 2 ist auf die nach dem Schatzungsgesetz vom 27. Juni 1961, in der Fassung vom 21. Juni 1988, neu ermittelten Katasterwerte beschränkt. Bei den übrigen Katasterwerten wird die Steuer nach dem bisherigen Recht berechnet. 40

Art. 28 Aufhebung bestehenden Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

  1. Gesetz betreffend die Handänderungsgebühren vom 30. November 189741,

  2. Verordnung über den Bezug der Handänderungsgebühren vom 11. Februar 189842.

Art. 29 Änderung bestehenden Rechts

1

Art. 29 des Grundbuch-Gesetzes vom 14. Juli 193043 erhält folgende Fassung:

Die Grundbuchämter dürfen keine Grundbucheintragungen vornehmen, bevor der Ausweis über die Bezahlung oder die Sicherstellung der geschuldeten Handänderungssteuer geleistet ist.

In folgenden Bestimmungen ist der Begriff «Handänderungsgebühren» durch den Begriff «Handänderungssteuern» zu ersetzen:

  1. § 63 des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 197044,

  2. § 1 Absatz 1d des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom 29. Juni 197045.

§ 29a46 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. November 1999

Die vor Inkrafttreten dieser Änderung erfolgten Handänderungen werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung nach dem bisherigen Recht besteuert. Stichtag ist der Tag der Anmeldung beim Grundbuch oder der Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt. Für das Verfahren gelten die neuen Bestimmungen.

Nachsteuern werden für Handänderungen, welche vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.

Bussen nach § 14 werden für Handänderungen, die vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht ausgesprochen, sofern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten ist.

Gemäss Änderung des Schatzungsgesetzes vom 21. Juni 1988, in Kraft seit dem 1. Januar 1989 (G 1988 125), wurde Absatz 2 eingefügt.

G VIII 22 und Z II 669

VII 397 und Z II 672

SRL Nr. 225

SRL Nr. 730

G XVII 638

Eingefügt durch Steuergesetz vom 22. November 1999 (G 2000 1), in Kraft seit dem 1. Januar 2001.

Nr. 645 11

Art. 30 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und unterliegt dem fakultativen Referendum47.

Luzern, 28. Juni 1983 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kurt J. Stalder Der Staatsschreiber: Franz Schwegler

Dieses Gesetz wurde am 2. Juli 1983 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1983 836). Die Referendumsfrist lief am 31. August 1983 unbenützt ab.