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Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
vom 25.09.2001 (Stand 01.07.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 15 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 19671,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
1 Behörden
Art. 1 Dienststelle Steuern des Kantons2
Die Dienststelle Steuern des Kantons führt die pauschale Steueranrechnung durch.
Sie ist insbesondere zuständig für
die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 19673,
die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrechnung,
die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
den Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen,
die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den Einwohnergemeinden.
Art. 2 Rekurskommission
Rekurskommission ist das Kantonsgericht4.
2 Verfahren
Art. 3 Antrag
Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtlichen Formular zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis bei der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde einzureichen, in der die antragsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise der Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.
Juristische Personen, die am Ende der Steuerperiode ihren Sitz im Kanton Luzern haben, reichen den Antrag auf pauschale Steueranrechnung bei der Dienststelle Steuern des Kantons ein beziehungsweise senden ihn an die von dieser Dienststelle bezeichnete Adresse.
Art. 4 Rückerstattung
Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird mit den Staats- und Gemeindesteuern verrechnet. Die Barauszahlung wird vorbehalten.
Art. 5 Aufteilung
Der gemäss Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung dem Bund nicht zu belastende Teil der pauschalen Steueranrechnung wird entsprechend den Steuereinheiten auf den Kanton und die Einwohnergemeinden aufgeteilt.
Art. 6 Ergänzende Vorschriften
Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 12. Dezember 20005 über das Verfahren, die Abrechnung mit dem Bund und die Widerhandlungen sind sinngemäss anzuwenden.
3 Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 17. Juni 19686 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2001 319