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Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen

712a · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-lu/srl/712a/de/verordnung-zum-schutze-des-breitenacherriedes-in-der-gemeinde-greppen

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Lucerna
  3. Legislazione Lucerna
Fonte

712a

Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen

vom 16.12.1974 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19901,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 709a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

1 Geschütztes Gebiet

Art. 1 Zweck

Das Breitenacherried und das ihm vorgelagerte Seegebiet des Vierwaldstättersees werden zur Sicherung der Landschaft vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz gestellt.

Art. 2 Geschütztes Gebiet

Das geschützte Gebiet wird eingeteilt in:

  1. eine Wasserzone, die das dem Naturschutzgebiet vorgelagerte Seegebiet (Grundstück Nr. 141) umfasst;

  2. ein Naturschutzgebiet.

Das geschützte Gebiet ist auf einem Plan 1:2000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.

Der Plan liegt in der Gemeinde Greppen und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf.

Footnotes

  1. [2] Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 7 und 10 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.

2 Zonenvorschriften

Art. 3 Pflanzen- und Tierschutz

In der Wasserzone und im Naturschutzgebiet sind das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen und Vernichten von Pflanzen jeder Art, die Störung der Tiere und die Vernichtung der Vogelbrut sowie das Feuermachen untersagt.

Die Ufervegetation (wie Schilf- und Binsenbestände usw.) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

Die Ausübung der Jagd ist untersagt.

Art. 4 Schutz des Riedes

Jede Veränderung oder Schmälerung der Wasser-, Schilf- und Riedflächen durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Entwässerungen oder sonstige Veränderungen des Wasserhaushaltes sowie die Düngung sind untersagt.

Art. 5 Bauliche Anlagen

Im ganzen geschützten Gebiet dürfen grundsätzlich keine Hoch- und Tiefbauten, keine Masten, Freileitungen, festen Einfriedungen und Reklamevorrichtungen errichtet werden.

…

Art. 6 Ablagerungen, Campieren

Im geschützten Gebiet sind verboten:

  1. das Ablagern von Materialien jeder Art, wie Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen;

  2. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen.

Art. 7 Nutzung

Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung in Form des einmal jährlich nach Mitte August vorgenommenen Streuschnittes und der Schilfmahd bleibt gewährleistet.

Die Ausübung der Fischerei in der Wasserzone ist gewährleistet.

Ufergehölze, Einzelbäume, Baum- und Gebüschgruppen dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald geschlagen oder entfernt werden.

Art. 8 Auflagen und Bedingungen

Die auf Grund dieser Verordnung erteilten Bewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Schutzzweckes verknüpft werden.

3 Verfahren

Art. 9 Ausnahmebewilligungen

Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden

  1. im Interesse der Schutzziele oder

  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 19793 (RPG) und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19894.

Footnotes

  1. [3] SR 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
  2. [4] SRL Nr. 735

Art. 10 Zuständigkeit

Zuständig ist

  1. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft5 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 20016,

  2. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Footnotes

  1. [5] Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
  2. [6] SRL Nr. 736

4 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

Wer gegen die Vorschriften in den §§ 3, 4, 5 Absatz 1, 6 und 7 Absatz 3 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

V XVIII 960