Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach

712d · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-lu/srl/712d/de/verordnung-zum-schutz-des-mettlenmooses-in-der-gemeinde-eschenbach

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Lucerna
  3. Legislazione Lucerna
Fonte

712d

Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach

vom 21.06.1996 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19901,

auf Antrag des Justizdepartementes,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 709a

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Verordnung bezweckt den Schutz und Unterhalt der Torfstichgebiete im Mettlenmoos und seiner Umgebung in der Gemeinde Eschenbach. Sie sind als Lebensräume einer möglichst vielfältigen, für das Schutzgebiet typischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten.

Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.

Art. 2 Geschütztes Gebiet

Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone und in eine Pufferzone eingeteilt.

Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 21. Juni 1996 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.

Der Plan liegt in der Gemeinde Eschenbach und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf.

Footnotes

  1. [2] Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 5, 6, 8 und 11 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.

Art. 3 Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind

  1. Hoch- und Tiefbauten aller Art,

  2. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Masten, Freileitungen, Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminéeanlagen, Mauern, feste Einfriedungen, Flosse, Bojen, Fischereianlagen, Zelte und Wohnwagen,

  3. Terrainveränderungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen aller Art, Drainagen, Entwässerungen und Eindolungen von Bachläufen und ähnliches.

2 Schutzbestimmungen

Art. 4 Nutzungsbeschränkung in der Naturschutzzone

In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, deren Uferpartien, den Schilf- und Riedflächen sowie andern naturnahen und standortbedingten Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen und Vorkehrungen, die dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen, verboten.

Insbesondere ist es untersagt,

  1. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,

  2. Dünger aller Art auszubringen,

  3. Ackerbau zu betreiben,

  4. Gartenbau zu betreiben,

  5. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen,

  6. Laub, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,

  7. Tiere weiden zu lassen,

  8. Feuer zu entfachen,

  9. Hunde laufen zu lassen.

Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden, ausgenommen für Aufsichts- und Pflegearbeiten.

Art. 5 Nutzungsbeschränkung in der Pufferzone

In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, untersagt.

Insbesondere ist es untersagt,

  1. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,

  2. Dünger aller Art auszubringen,

  3. Ackerbau zu betreiben,

  4. Gartenbau zu betreiben,

  5. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen,

  6. Laub, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren,

  7. Tiere weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald,

  8. Feuer zu entfachen,

  9. Hunde laufen zu lassen.

Die Pufferzone darf, ausser zur Bewirtschaftung, nur auf dem im Plan bezeichneten Weg betreten werden.

Art. 6 Pflege und Bewirtschaftung

Die Pflege und Mahd der geschützten Gebiete bleibt grundsätzlich den Bewirtschaftern überlassen.

Die Streue ist einmal pro Jahr im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu mähen und wegzuführen. Im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.

Die Flächen der Pufferzone sind mindestens einmal pro Jahr zu mähen, und das Schnittgut ist wegzuführen. Als frühester Schnittzeitpunkt gilt der 1. Juli. Im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann dieser vorverlegt werden.

Wird die Pflege und Bewirtschaftung der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, sorgt der Kanton dafür. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter haben nach § 28 Absatz 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz3 die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.

Footnotes

  1. [3] SRL Nr. 709a

Art. 7 Pflanzen- und Tierschutz

In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streueflächen und Extensivwiesen sowie sporadischer Pflegemassnahmen Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben und ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

In diesen Zonen ist es untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen und zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt § 8.

Art. 8 Jagd und Fischerei

In der Naturschutz- und in der Pufferzone ist die Einzeljagd vom 1. September bis Ende Februar erlaubt. Die Entenjagd ist insgesamt an zwei Tagen in den Monaten Oktober bis Dezember erlaubt. Diese Vorschriften sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.

Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewichen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich. Für die Verhütung von Wildschäden gilt Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 19864.

Der Zugang zu den fischbaren Weihern wird mittels Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald örtlich und zeitlich festgelegt. Fischeinsätze sind zum Schutz der Amphibien nicht erlaubt.

Footnotes

  1. [4] SR 922.0

Art. 9 Kleingehölze

In der Naturschutzzone sind Pflegemassnahmen für Kleingehölze nach Massgabe des Amtes für Natur- und Landschaftsschutz durchzuführen. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 19895.

Footnotes

  1. [5] SRL Nr. 717

Art. 10 Ausnahmen

Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden

  1. im Interesse der Schutzziele oder

  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 19996, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 19797 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19898.

Footnotes

  1. [6] SR 101
  2. [7] SR 700
  3. [8] SRL Nr. 735

Art. 11 Zuständigkeit

Zuständig ist

  1. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG9 die Dienststelle Raum und Wirtschaft10 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 200111,

  2. für Baubewilligungen die Gemeinde,

  3. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen anzuhören.

Footnotes

  1. [9] SR 700
  2. [10] Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
  3. [11] SRL Nr. 736

3 Widerhandlungen

Art. 12 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz12 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

Wer die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absätze 2 und 3, 7, 8 sowie 9 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

Footnotes

  1. [12] SRL Nr. 709a

4 Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1996 139