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Verordnung zum Schutze des Eigentals

vom 12.10.1967 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990,

beschliesst:

1 Geschütztes Gebiet

Art. 1 Schutzgebiet

Das Eigental wird zur Sicherung der Landschaft, des Ortsbildes und der Aussichtspunkte vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung von Naturdenkmälern und Alpenpflanzen unter Schutz gestellt.

Das geschützte Gebiet ist begrenzt im Osten und Süden durch die Höhenzüge der Würzenegg und des Höchberges und durch die Gemeindegrenze Schwarzenberg bis zum Mittaggüpfi, im Westen durch eine über die Trochenmattegg, den Hüenerhubel, Ochs, Studberg bis zum Regenflüeli und von dort über den Meienstoss bis ins Gebiet der Spittelegg verlaufende Linie und im Norden durch den Höhenzug der Dellmettlen.

Art. 2 Zoneneinteilung

Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Sperrzone, eine Bauzone und in eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.

Die Naturschutzzone enthält das Hochmoor Forrenmoos im vordern Eigental und das Waldreservat mit dem ehemaligen Pilatussee im hintern Eigental.

Die Sperrzone umfasst das Gebiet um die Kapelle Eigental bis zum Wald beim Kurhaus Pilatusblick, den obern Nord- und Südhang der Dellmettlen, den obern Südwesthang der Würzenegg und die oberen Hangpartien nordöstlich und südwestlich des Chraigütsches.

Die Bauzone umfasst das Baugebiet gemäss dem Zonenplan Eigental der Gemeinde Schwarzenberg vom 27. November 1991 in der vom Regierungsrat am 22. September 1992 genehmigten Fassung.

Die Landschaftsschutzzone besteht aus dem übrigen geschützten Gebiet.

Art. 3 Plan

Die Grenzen des Schutzgebietes und der Zonen sind in einem Plan im Massstab 1:10000 eingezeichnet. Dieser Plan ist Bestandteil der Verordnung.

Der Plan liegt in den Gemeinden Schwarzenberg und Kriens und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

2 Zonenvorschriften

Art. 4 Bauliche Anlagen, Begriff

Bauliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere:

  1. alle Hochbauten mit Einschluss der provisorischen und Kleinbauten;

  2. Freileitungen, Masten, Reklametafeln, feste Einfriedungen (exkl. Weidezäune), Mauern, Strassen, Parkplätze, Campingplätze und ähnliche Einrichtungen;

  3. Terrainveränderungen durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Sprengungen, Verlegen und Eindolen von Bachläufen.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Errichtung neuer und die Abänderung bestehender Anlagen.

Art. 5 Naturschutzzone

In der Naturschutzzone dürfen keine baulichen Anlagen errichtet und keine Massnahmen wie Drainagen, Düngungen usw. getroffen werden, welche den Wasserhaushalt verändern und die Vegetation in ihrem heutigen Stande beeinträchtigen könnten.

Das Ausgraben und das Aus- und Abreissen von Pflanzen jeder Art sowie das Feuermachen, Beeren-, Pilz- und Holzlesen sind verboten.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zur Erhaltung der Naturschutzzone Pflegemassnahmen, wie die Durchforstung des Gehölzbestandes oder die Streuemahd, anordnen.

Art. 6 Sperrzone

In der Sperrzone dürfen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 keine baulichen Anlagen errichtet werden.

Bauliche Anlagen, die der Land- und Forstwirtschaft, der Touristik, der Erholung oder der Allgemeinheit dienen, können bewilligt werden, wenn sie einem dringenden Bedürfnis entsprechen und sich sonst ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht verwirklichen lassen.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlagen sich gut in das Landschafts- und Ortsbild einfügen, bei Aussichtspunkten die freie Sicht nicht behindern und weder Naturdenkmäler noch die natürliche Vegetation beeinträchtigen.

Art. 7 Bauzone

In der Bauzone gelten für alle von der Gemeinde zu bewilligenden baulichen Anlagen die Vorschriften des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Schwarzenberg; die Anlagen dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht verunstalten oder erheblich beeinträchtigen.

Die Gemeinde hat vor Erteilung der Baubewilligung die Dienststelle Landwirtschaft und Wald anzuhören.

Art. 8

Art. 9 Landschaftsschutzzone
a. Zulässige Anlagen

In der Landschaftsschutzzone dürfen unter Vorbehalt von § 11 nur bauliche Anlagen für die Land- und Forstwirtschaft erstellt werden.

Solche Anlagen können bewilligt werden, wenn sie sich gut in das Landschafts- und Ortsbild einfügen und weder Naturdenkmäler noch wertvolle Vegetationsgebiete beeinträchtigen.

Art. 10

Art. 11 b. Ausnahmen

Bauliche Anlagen, die der Allgemeinheit, der Touristik oder der Erholung dienen, können bewilligt werden, wenn sie einem ausgewiesenen Bedürfnis entsprechen, sich gut in das Landschafts- und Ortsbild einfügen und weder Naturdenkmäler noch wertvolle Vegetationsgebiete beeinträchtigen.

Änderungen bestehender baulicher Anlagen, die nicht der Allgemeinheit, der Touristik oder der Erholung dienen, können bewilligt werden, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, die Anwendung der Zonenvorschriften nicht zumutbar ist und sich die Anlagen gut in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.

3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Abstand zur Naturschutzzone und zu Gewässern

Hochbauten haben zur Grenze der Naturschutzzone einen Abstand von mindestens 20 m und zu Gewässern einen Abstand von mindestens 10 m einzuhalten.

Art. 13 Bedingungen und Auflagen

Die auf Grund dieser Verordnung erteilten Bewilligungen können im Interesse des Schutzzweckes mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden. Insbesondere können alle zum Schutze der Landschaft und des Ortsbildes, von Naturdenkmälern und der Vegetation erforderlichen Massnahmen verlangt werden wie standortgerechte Bepflanzung, Erhaltung des bestehenden Baum- und Gebüschbestandes usw.

Art. 14 Campieren

Das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und dergleichen ist nur auf bewilligten Campingplätzen erlaubt.

Art. 15 Pflanzenschutz

In den Naturschutzgebieten Forrenmoos und ehemaliger Pilatussee besteht ein totaler Pflanzenschutz im Sinn von § 5 Absatz 2.

Für das Pflanzenschutzgebiet am Pilatus gilt die Verordnung über den Pflanzenschutz im Pilatusgebiet vom 24. August 1953.

Im übrigen Schutzgebiet stehen alle Pflanzenarten gemäss Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 und der Verordnung betreffend den Pflanzenschutz vom 2. Mai 1923 unter Schutz.

Art. 16 Verkehrsverhältnisse

Die Beschränkung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs im Schutzgebiet wird durch besondere Beschlüsse angeordnet.

Art. 17 Nutzung; Bäume und Gebüschgruppen

Die land-, alp- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im ganzen Schutzgebiet mit Ausnahme der Naturschutzgebiete Forrenmoos und ehemaliger Pilatussee gewährleistet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Bäume und Gebüschgruppen ausserhalb des Waldgebietes dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald geschlagen und entfernt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn zwingende Gründe vorliegen oder wenn die Landschaft nicht beeinträchtigt wird.

Die Ausübung der Jagd und Fischerei bleibt gewährleistet.

4 Verfahrensvorschriften

Art. 18 Ausnahmebewilligungen

Ausnahmen von den Schutzvorschriften können bewilligt werden

  1. im Interesse der Schutzziele oder

  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

Art. 19 Zuständigkeit

Zuständig ist

  1. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001,

  2. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

5 Strafbestimmungen

Art. 24

Art. 25

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

Wer gegen die Vorschriften in den §§ 5 Absätze 1 und 2, 6 Absatz 1, 7 Absatz 1, 9 Absatz 1, 12, 14, 15 und 17 Absatz 2 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Erteilte Bewilligungen

Die auf Grund des Beschlusses über den Schutz des Eigentals vom 17. August 1964 bisher erteilten Bewilligungen bleiben bestehen.

Art. 27 Aufhebung bestehenden Rechts

Durch diese Verordnung wird der Beschluss über den Schutz des Eigentals vom 17. August 1964 aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. November 1967 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

V XVII 413