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Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses

714b · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-lu/srl/714b/de/verordnung-zum-schutze-des-wauwilermooses

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Lucerna
  3. Legislazione Lucerna
Fonte

714b

Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses

vom 10.07.1970 (Stand 01.01.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19901,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 709a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

1 Geschütztes Gebiet

Art. 1 Zweck

Das Gebiet der Staatsdomäne Wauwilermoos, ausgenommen das die Gebäulichkeiten der Strafanstalt umfassende Areal und das Gebiet des Rorbelmooses, wird zur Sicherung der Landschaft vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung der Pflanzen und Tiere, insbesondere der Sumpf- und Wasservögel, unter Schutz gestellt.

Art. 2 Zonenplan

Das Schutzgebiet wird eingeteilt in:

  1. ein Naturschutzreservat, welches die Flachteile und das südlich, westlich und östlich an die Teiche angrenzende Sumpfgebiet umfasst;

  2. eine Landschaftsschutzzone, welche das übrige geschützte Gebiet umfasst.

Das Schutzgebiet ist auf einem Plan 1:5000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.

Der Plan liegt in den Gemeinden Egolzwil, Ettiswil, Schötz und Wauwil, auf der Verwaltung der Strafanstalt Wauwilermoos und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf.

Footnotes

  1. [2] Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 6 und 12 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.

Art. 3 Betreuung des Naturschutzreservates

Das Naturschutzreservat wird der Schweizerischen Stiftung Vogelwarte Sempach vertraglich zur wissenschaftlichen Betreuung überlassen.

Rechte und Pflichten der Stiftung werden im Vertrag geregelt, soweit sie sich nicht aus dieser Verordnung ergeben.

2 Zonenvorschriften

Art. 4 Naturschutzreservat
a. Pflanzen- und Vogelschutz

Im Naturschutzreservat ist es untersagt, Pflanzen zu pflücken, auszugraben und auszureissen, Feuer zu machen und die Vögel zu stören.

Art. 5 b. Verbot von baulichen Anlagen

Im Naturschutzreservat dürfen keine Hoch- und Tiefbauten irgendwelcher Art errichtet, keine Masten, Freileitungen, festen Einfriedungen und Reklamevorrichtungen angelegt sowie keine Abgrabungen, Aufschüttungen und Bodenverbesserungen, die den Wasserhaushalt verändern, vorgenommen werden.

…

Art. 6 c. Zutritt

Das Naturschutzreservat darf vom 1. März bis 31. Oktober nur auf dem markierten Fussweg zwischen den Teichen und der Ron betreten werden.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bezeichnet die Personen, die berechtigt sind, jederzeit das gesamte Areal des Naturschutzreservates zu betreten.

Art. 7 d. Nutzung

Im Naturschutzreservat sind die Jagd auf Sumpf- und Wasservögel sowie die Ausübung der Fischerei in den Flachteichen untersagt.

Jede Düngung ist untersagt.

Art. 8 Landschaftsschutzzone

In der Landschaftsschutzzone dürfen nur bauliche Anlagen für die landwirtschaftliche Nutzung erstellt werden. Sie sind so anzulegen, dass sie das Landschaftsbild nicht verunstalten.

…

Für alle Bauten ist ein Gewässerabstand von 10 m einzuhalten.

3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Untersagte Massnahmen

Im Schutzgebiet sind verboten:

  1. das Ablagern von Materialien jeder Art wie Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen;

  2. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen.

Art. 10 Nutzung

Die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben vorbehältlich § 7 der Verordnung gewährleistet.

Art. 11 Ausnahmebewilligungen

Ausnahmen von den Schutzvorschriften können bewilligt werden

  1. im Interesse der Schutzziele oder

  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 19793 (RPG) und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19894.

Footnotes

  1. [3] SR 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
  2. [4] SRL Nr. 735

4 Bewilligungsverfahren

Art. 12 Zuständigkeit

Zuständig ist

  1. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft5 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 20016,

  2. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Footnotes

  1. [5] Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
  2. [6] SRL Nr. 736

Art. 13 …

Art. 14 …

5 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

Wer gegen die Vorschriften in den §§ 4, 5 Absatz 1, 6 Absatz 1, 7, 8 Absätze 1 und 3 sowie 9 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

Im übrigen bleiben die Strafbestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Jagdrechts, insbesondere hinsichtlich des Schutzgebietes gemäss Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) vom 21. Januar 19917 vorbehalten.

Footnotes

  1. [7] SR 922.32

Art. 16 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 1970 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

V XVII 871