771a
Reglement über die Wasserversorgung in St. Urban
vom 15.06.2012 (Stand 01.01.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 53 Absatz 3 des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Inhalt
Das Reglement bezweckt die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung im Ortsteil St. Urban der Gemeinde Pfaffnau durch die Wasserversorgunganlage der Klinik St. Urban (Wasserversorgungsanlage St. Urban).
Es regelt insbesondere
die Planung der Wasserversorgung,
den Betrieb und den Unterhalt der Wasserversorgungsanlage St. Urban,
die Wasserbezugsverhältnisse, einschliesslich des Verfahrens zur Anschlussbewilligung,
die Finanzierung der Wasserversorgungsanlage St. Urban.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für alle Wasserbezügerinnen und -bezüger sowie für alle, die im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage St. Urban Eigentum oder ein Baurecht an Bauten oder Anlagen haben.
Als Wasserbezügerinnen und -bezüger im Sinn von Absatz 1 gelten die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Baurechtsnehmerinnen und -nehmer von Bauten und Anlagen, die an die Wasserversorgungsanlage St. Urban angeschlossen sind.
Art. 3 Pflicht zum Wasserbezug
Wasserbezügerinnen und -bezüger gemäss § 2 sind verpflichtet, das Trinkwasser von der Wasserversorgungsanlage St. Urban zu beziehen. Keine Bezugspflicht besteht bei Bauten und Anlagen, die bereits an eine andere Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind oder für die Wasser aus eigener Quelle bezogen wird.
Art. 4 Zuständigkeiten
Der Kanton ist Eigentümer der Wasserversorgungsanlage St. Urban.
Die Luzerner Psychiatrie (im Folgenden Betreiberin genannt) betreibt die Wasserversorgungsanlage St. Urban im Auftrag des Kantons im Rahmen des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003 (WNVG) und dieses Reglements. Die Betreiberin ist ermächtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen hoheitlichen Befugnisse auszuüben.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über die Wasserversorgungsanlage St. Urban aus, soweit nicht eine andere Instanz zuständig ist.
Art. 5 Gesetzliches Pfandrecht
Für Forderungen aus den Wasserbezugsverhältnissen und für die Kosten der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht nach § 50 WNVG ein gesetzliches Pfandrecht.
2 Planung der Wasserversorgung
Art. 6 Allgemeines
Die Betreiberin erstellt zur Sicherung der langfristigen Wasserversorgung eine Wasserversorgungsplanung. Diese ist mit der Erschliessungsrichtplanung nach § 10a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 abzustimmen und periodisch zu überprüfen.
Die Wasserversorgungsplanung enthält insbesondere ein Konzept für ein Qualitätssicherungssystem, eine Bestandesaufnahme mit einer Wasserbilanz und eine Massnahmenplanung. Im Übrigen richtet sich die Wasserversorgungsplanung nach § 36 WNVG.
Art. 7 Grundwasserschutzzonen
Die Betreiberin lässt zum Schutz der Trinkwasserfassungen der Wasserversorgungsanlage St. Urban die erforderlichen Quell- und Grundwasserschutzzonen ausscheiden.
Die Grundwasserschutzzonen sind im kommunalen Zonenplan als orientierender Planungsinhalt einzutragen.
3 Grundsätze der Wasserversorgung
Art. 8 Versorgungspflicht
Die Betreiberin gibt dauernd Trink-, Brauch- und Löschwasser unter genügendem Druck, in ausreichender Menge und in einwandfreier Qualität ab. Das Trinkwasser hat den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu genügen.
Der Betriebsdruck hat so hoch zu sein, dass das gesamte Versorgungsgebiet der Wasserversorgungsanlage St. Urban für den häuslichen Gebrauch bedient werden kann und der Brandschutz durch Hydrantenanlagen nach den Bedingungen der Gebäudeversicherung Luzern gewährleistet ist. Davon ausgenommen sind Liegenschaften, die direkt an eine Quellwasserleitung angeschlossen sind und damit ausserhalb des Drucksystems der Wasserversorgungsanlage St. Urban liegen.
Die Betreiberin kann von der Versorgung absehen, wenn die Abgabe grösserer Mengen Wasser Mehrkosten verursacht, die der Wasserbezüger oder die Wasserbezügerin nicht übernimmt.
Die Betreiberin kann die Wasserversorgung in ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei Wasserknappheit, für Unterhaltsarbeiten, bei Betriebsstörungen und in Brandfällen, vorübergehend ganz oder teilweise einschränken. Sie informiert über die Einschränkungen so bald als möglich. Einschränkungen in der Versorgung begründen keinen Anspruch auf Ermässigung der Gebühren.
Die Betreiberin ist nicht verpflichtet, besonderen Komfortanforderungen, wie Härte, Temperatur und konstantem Druck des Wassers, Rechnung zu tragen.
Art. 9 Versorgungsumfang
Die Betreiberin hat die Wasserversorgung innerhalb der Bauzonen im Sinn des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 zu erfüllen.
Soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, kann die Betreiberin die Wasserversorgung ausserhalb der Bauzonen vorsehen
in geschlossenen Siedlungsgebieten,
bei bestehenden Bauten und Anlagen mit einer qualitativ oder quantitativ ungenügenden Eigenversorgung,
bei neuen standortgebundenen Bauten und Anlagen, wenn ein öffentliches Interesse dafür besteht.
Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Wasserbezüger oder die Wasserbezügerin.
Art. 10 Trinkwasserversorgung in Notlagen
Die Betreiberin sorgt für die Trinkwasserversorgung in Notlagen im Sinn der Gesetzgebung über die Landesversorgung.
4 Verhältnis der Betreiberin zu den Wasserbezügerinnen und -bezügern
Art. 11 Rechtsnatur
Das Verhältnis der Betreiberin zu den Wasserbezügerinnen und -bezügern ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Art. 12 Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung der Betreiberin ist erforderlich für
den Neuanschluss einer Baute oder Anlage,
Um-, An- oder Aufbauten,
die Errichtung von Schwimmbassins,
die Einrichtung von Löschposten, Kühl- und Klimaanlagen,
die Erweiterung oder Entfernung von sanitären Anlagen, insbesondere von Wasserbehandlungsanlagen,
den Bezug von Bauwasser,
vorübergehende Wasserbezüge und Wasserentnahmen aus Hydranten,
die Wasserabgabe oder -ableitung an Dritte; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Abgabe von Wasser im Rahmen von Miet- und Pachtverhältnissen.
Dem Gesuch sind beizufügen:
ein Grundbuchplan im Massstab 1:500 mit den bestehenden und den projektierten Gebäuden, Strassen und Wegen,
die Grundriss- und Schnittpläne der Stockwerke inklusive Keller im Massstab 1:100.
Die Betreiberin kann weitere Unterlagen verlangen.
Wird gleichzeitig ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, sind die beiden Verfahren zu koordinieren.
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Art. 13 Wasserabonnement
Mit der Bewilligung von Gesuchen gemäss § 12 erteilt die Betreiberin dem Wasserbezüger oder der Wasserbezügerin ein Wasserabonnement.
Bei zu erstellenden Neubauten wird ein Bauwasserabonnement erteilt. Die Betreiberin bestimmt den Bezugsort des Bauwassers. Ab dem Tag, an dem der Neubau in Gebrauch genommen wird, wird das Bauwasserabonnement durch ein Wasserabonnement ersetzt.
Art. 14 Haftung
Die Wasserbezügerinnen und -bezüger haften für alle Schäden, die sie der Wasserversorgungsanlage St. Urban durch unsachgemässe Handhabung der Einrichtungen, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie durch ungenügenden Unterhalt zufügen. Sie haften auch für Mieterinnen und Mieter, für Pächterinnen und Pächter sowie für andere Personen, die mit ihrem Einverständnis die Einrichtungen benützen.
Art. 15 Wasserableitungsverbot
Wasserbezügerinnen und -bezügern ist es verboten, Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler anzubringen und plombierte Absperrschieber an Umgehungsleitungen zu benutzen.
Wer ohne Bewilligung von der Wasserversorgungsanlage Wasser bezieht, wird ersatzpflichtig und kann strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere für den Wasserbezug aus einem Hydranten zu anderen Zwecken als zum Feuerlöschen.
Art. 16 Handänderung
Bei einer Handänderung geht das Wasserabonnement auf den Zeitpunkt des Nutzen- und Schadenübergangs auf den neuen Wasserbezüger oder die neue Wasserbezügerin über. Diese haben der Betreiberin die Handänderung innerhalb eines Monats seit Übergang von Nutzen und Schaden schriftlich zu melden.
Art. 17 Ende des Wasserbezugs
Wer für seine Baute oder Anlage kein Trinkwasser mehr benötigt, hat dies der Betreiberin drei Monate vor Ende des Wasserbezugs unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Die Gebührenpflicht dauert mindestens bis zur Abtrennung des Anschlusses durch die Betreiberin, auch wenn kein Wasser mehr bezogen wird.
Der bisherige Wasserbezüger oder die bisherige Wasserbezügerin trägt die Kosten für die Abtrennung des Hausanschlusses.
5 Wasserversorgungsanlagen
5.1 Allgemeines
Art. 18
Die öffentliche Wasserversorgung wird durch öffentliche und private Anlagen sichergestellt.
Die Betreiberin und die Wasserbezügerinnen und -bezüger holen die erforderlichen Durchleitungsrechte für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Wasserversorgungsanlagen ein und sichern diese rechtlich.
5.2 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen
5.2.1 Allgemeines
Art. 19
Die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen umfassen namentlich die Fassungsanlagen, die Pumpwerke, die Reservoire, die öffentlichen Leitungen einschliesslich der Absperrschieber, die Wasserzähler, die Hydrantenanlagen und die Dorfbrunnen.
Öffentliche Leitungen sind die Transport- und Verteilleitungen. Im Zweifelsfall gilt eine Leitung als öffentlich, wenn sie in ihrer Lage und Bemessung auch dem Hydrantenlöschschutz gemäss den Vorschriften der Gebäudeversicherung dient.
5.2.2 Öffentliche Leitungen und Sonderbauwerke
Art. 20 Erstellung, Unterhalt und Erneuerung
Die Betreiberin erstellt, unterhält und erneuert die öffentlichen Leitungen und Sonderbauwerke. Dabei gelten die technischen Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).
Die öffentlichen Leitungen sind gemäss dem kommunalen Erschliessungsrichtplan zu erstellen.
Die öffentlichen Leitungen sind so nahe an die erschlossenen Grundstücke heranzuführen, dass der Hydrantenlöschschutz gemäss den Vorschriften der Gebäudeversicherung Luzern gewährleistet ist.
Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben das Durchleitungsrecht für die Hauptleitungen und die Kabel einzuräumen. Diese bleiben Eigentum des Kantons.
Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, das Anbringen und Versetzen von Hydranten, Absperrschiebern und Hinweistafeln zu dulden. Diese Anlagen sind stets zugänglich und frei zu halten. Allfällige daraus entstehende Schäden werden durch die Betreiberin behoben. Hydranten, Absperrschieber und Hinweistafeln bleiben Eigentum des Kantons.
5.2.3 Hydranten und Hydrantenlöschschutz
Art. 21
Die Betreiberin erstellt, unterhält und erneuert die Hydranten auf den öffentlichen Leitungen. Vorbehalten bleibt § 32 Absatz 2.
Die Betreiberin belastet Mehrkosten gegenüber dem üblichen Hydrantenlöschschutz, wie den Aufwand für die Mehrdimensionierung der Leitungen für Sprinkleranlagen, für grössere Löschreserven oder für zusätzliche Hydranten, den verursachenden Personen. Dasselbe gilt für die Erneuerungskosten.
Im Brandfall und für Übungszwecke stehen der Feuerwehr alle dem Löschschutz dienenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen unentgeltlich zur Verfügung.
Wer Hydranten benutzt, hat den Brunnenmeister beizuziehen.
5.2.4 Wasserzähler
Art. 22 Einbau, Unterhalt und Ersatz
Die Abgabe des Wassers und die Rechnungsstellung erfolgen nach dem Verbrauch, der durch einen Wasserzähler festgestellt wird. Die Wasserzähler werden durch einen von der Betreiberin beauftragen konzessionierten Sanitärinstallateur eingebaut, unterhalten und ersetzt. Die Wasserzähler bleiben Eigentum des Kantons.
Nebenzähler können für die Messung von Wasser eingebaut werden, welches nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird (Ställe, Gärtnereien) oder dessen Verwendung Abwasser erzeugt, das besonders behandelt werden muss. Nebenzähler werden den Wasserbezügerinnen und -bezügern gesondert in Rechnung gestellt.
Der Wasserzähler ist frostsicher einzubauen. Vor und hinter dem Wasserzähler sind Absperrarmaturen anzubringen.
Art. 23 Standort
Die Betreiberin bestimmt den Standort des Wasserzählers unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wasserbezügerinnen und -bezüger. Der Platz für den Einbau ist kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Der Wasserzähler muss jederzeit leicht zugänglich sein.
Änderungen des Standortes dürfen nur durch Mitarbeitende der Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte vorgenommen werden.
Art. 24 Revision und Störungen
Die Betreiberin revidiert die Wasserzähler periodisch.
Der Wasserbezüger oder die Wasserbezügerin hat Störungen sofort der Betreiberin zu melden. Er oder sie kann jederzeit eine Prüfung des Wasserzählers verlangen. Zeigt die Nacheichung, dass die Messungenauigkeit innerhalb der zulässigen Toleranz von +/–5 Prozent bei 10 Prozent Nennbelastung liegt, trägt der Wasserbezüger oder die Wasserbezügerin die entstandenen Prüf- und allfällige Reparaturkosten.
Bei fehlerhafter Zählerangabe wird für die Festsetzung des Verbrauchs der durchschnittliche Verbrauch der beiden Vorjahre berücksichtigt.
5.3 Private Wasserversorgungsanlagen
5.3.1 Allgemeines
Art. 25 Bestandteile privater Wasserversorgungsanlagen
Die privaten Wasserversorgungsanlagen umfassen die Hausanschlussleitungen und die Hausinstallationen.
Die Hausanschlussleitung umfasst die Zuleitung ab der öffentlichen Leitung inklusive Absperrschieber bis und mit Wasserzähler im Gebäudeinnern. Die Betreiberin bestimmt den Ort der Abzweigung von der Versorgungsleitung sowie die Lage der Absperrschieber.
Zu den Hausinstallationen zählen alle Leitungen und Einrichtungen im Gebäudeinnern nach dem Wasserzähler.
Art. 26 Erstellung, Unterhalt und Erneuerung
Die Wasserbezügerinnen und -bezüger tragen die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Wasserversorgungsanlagen.
Hausanschlussleitungen, Absperrschieber und Wasserzähler dürfen nur durch Mitarbeitende der Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte erstellt, unterhalten und erneuert werden.
Hausinstallationen dürfen nur durch Inhaber eines eidgenössischen oder gleichwertigen Diploms im Sanitärbereich erstellt, unterhalten und erneuert werden.
Art. 27 Informations-, Betretungs- und Kontrollrecht
Die Mitarbeitenden der Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte sind befugt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu betreten und die Bauten, Anlagen und Einrichtungen zu kontrollieren.
5.3.2 Hausanschlussleitungen
Art. 28
Die Betreiberin legt im Bewilligungsverfahren nach § 12 die Stelle und die Art der Hausanschlussleitungen fest. Sie bestimmt das Material der Leitungen und die Leitungsführung.
In der Regel ist pro Grundstück nur eine Hausanschlussleitung zu erstellen. Wo dies zweckmässig ist, kann die Betreiberin für mehrere Bauten oder Anlagen eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für grössere Überbauungen können in besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden werden.
Die Hausanschlussleitungen dürfen nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benützt werden. Bei der Erneuerung eines bestehenden Hausanschlusses, welcher der Erdung dient, ist der Eigentümer oder die Eigentümerin verpflichtet, die Erdung auf eigene Kosten abzuändern.
Vor dem Eindecken sind die Hausanschlussleitungen einer Druckprobe zu unterziehen und einzumessen. Die Wasserbezügerinnen und -bezüger tragen die Kosten.
5.3.3 Hausinstallationen
Art. 29
Die Wasserbezügerinnen und -bezüger sorgen für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren ihrer Hausinstallationen.
Sie haben Mängel, die infolge vorschriftswidrig ausgeführter oder schlecht unterhaltener Hausinstallationen entstanden sind, auf schriftliche Aufforderung der Betreiberin hin innert der gesetzten Frist beheben zu lassen. Unterlassen sie dies, kann die Betreiberin die Mängel auf deren Kosten beheben lassen.
Bei anhaltender Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren. Alle Schäden gehen zulasten der Wasserbezügerinnen und ‑bezüger.
6 Finanzierung
Art. 30 Grundsätze
Die Wasserversorgungsanlage St. Urban ist finanziell selbsttragend zu betreiben.
Die Kosten der Wasserversorgungsanlage St. Urban für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für den Unterhalt werden gedeckt durch
einmalige und jährliche Gebühren,
Baubeiträge,
die Abgeltung betriebsfremder Leistungen.
Die Höhe der Gebühren wird im Anhang festgelegt. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Betreiberin hat über die Wasserversorgungsanlage St. Urban eine separate Rechnung zu führen. Das Gesundheits- und Sozialdepartement genehmigt die Jahresrechnung.
Die Betreiberin kann dem Kanton die Aufwendungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu marktüblichen Preisen in Rechnung stellen.
Art. 31 Anschluss- und Brandschutzgebühren
Die Wasserbezügerinnen und -bezüger haben für jeden Neuanschluss an die öffentlichen Wasserversorgunganlagen eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen. Bei Um- und Erweiterungsbauten wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, sofern die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Versicherungswert gemäss dem Gebäudeversicherungsgesetz vom 29. Juni 1976 20 000 Franken übersteigt.
Für Bauten und Anlagen im Bereich eines Hydranten (100 m), welche nicht an das öffentliche Leitungsnetz der Wasserversorgungsanlage St. Urban angeschlossen werden, wird eine einmalige Brandschutzgebühr erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Versicherungswert gemäss Gebäudeversicherungsgesetz.
Bei Verminderung des Gebäudeversicherungswertes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Gebühren.
Art. 32 Baubeiträge
Die Betreiberin kann zusätzlich zu den Anschlussgebühren Beiträge im Sinn der §§ 109 ff. des Planungs- und Baugesetzes von bis zu 100 Prozent der Gesamtkosten erheben.
Bei Gebäuden, die im Hydrantenbereich (100 m) liegen, kann die Betreiberin Beiträge an die Kosten der Neuerstellung und Erweiterung von Hydranten im Sinn von § 97 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 1957 verlangen.
Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach dem Perimeterverfahren gemäss der Verordnung über die Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung) vom 16. Oktober 1969.
Art. 33 Wasserzins
Der Wasserzins setzt sich aus der jährlichen Grundgebühr und einer Verbrauchsgebühr zusammen, die von den Wasserbezügerinnen und -bezügern zusätzlich zu den Gebühren und Beiträgen gemäss den §§ 31 und 32 zu bezahlen sind.
Die Verbrauchsgebühr wird aufgrund des gemessenen Wasserverbrauchs pro Kubikmeter festgelegt. Sind keine oder ungenügende Angaben über den Verbrauch erhältlich, wird die Höhe der Verbrauchsgebühr aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt.
Art. 34 Bauwasserzins
Für die Abgabe von Bauwasser wird ein einmaliger Bauwasserzins erhoben.
Art. 35 Schuldner oder Schuldnerin
Schuldner oder Schuldnerin der Gebühren und Beiträge ist der Wasserbezüger oder die Wasserbezügerin im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Art. 36 Erhebung der Gebühren und Rechnungsstellung
Die Gebühren werden von der Betreiberin erhoben.
Die Betreiberin stellt für die Anschlussgebühr im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung gestützt auf den Baukostenvoranschlag provisorisch Rechnung. Ist der Gebäudeversicherungswert rechtskräftig festgestellt, setzt sie die Anschlussgebühr definitiv fest und stellt diese in Rechnung. Sie stellt den Wasserzins in regelmässigen Abständen in Rechnung.
Die Rechnung für Baubeiträge wird gestellt, nachdem die im Kostenverteiler festgelegte anteilsmässige Beitragspflicht rechtskräftig geworden ist.
Die Betreiberin ist berechtigt, in begründeten Fällen Vorauszahlungen zu verlangen oder innerhalb kürzerer Fristen Rechnung zu stellen. Die zusätzlichen Kosten gehen zulasten des Wasserbezügers oder der Wasserbezügerin.
Art. 37 Fälligkeit
Die Rechnung ist innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Wird sie innert Frist nicht bezahlt, mahnt die Betreiberin den Schuldner oder die Schuldnerin. Mahnkosten können in Rechnung gestellt werden.
Ab Zustellung der Mahnung wird ein Verzugszins von 5 Prozent erhoben.
7 Rechtsschutz
Art. 38
Gegen Entscheide der Betreiberin betreffend Gebühren und Beiträge ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
Im Übrigen kann gegen alle in Anwendung dieses Reglementes erlassenen Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
Auf die Beschwerden finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Anwendung.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften der §§ 3, 12, 15, 16, 17 Absatz 1, 20 Absätze 4 und 5, 21 Absatz 4, 23 Absatz 3, 24 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 3, 27, 28 Absatz 3 und 29 Absätze 2 und 3 dieses Reglementes übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.
Art. 40 Aufhebung eines Erlasses
Das Reglement der Wasserversorgung des Dorfes St. Urban vom 6. Juli 1993 wird aufgehoben.
Art. 41 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Anhang 1: Gebührentarif
A1-1.1 Für die Wasserversorgungsanlage St. Urban gelten folgende Gebühren:
Art. A1-1 Anschluss- und Brandschutzgebühren (§ 31)
Anschlussgebühr inkl. Brandschutz: 1,5% des Gebäudeversicherungswertes
Anschlussgebühr ohne Brandschutz: 1,0% des Gebäudeversicherungswertes
Anschlussgebühr an Quellleitungen: 1,0% des Gebäudeversicherungswertes
Brandschutzgebühr: 0,5% des Gebäudeversicherungswertes
Art. A1-2 Wasserzins (§ 33)
a. jährliche Grundgebühr
1. bei Wasserzählern bis 1" Durchmesser: Fr. 90.–
2. bei Wasserzählern bis 1½" Durchmesser: Fr. 160.–
3. bei Wasserzählern über 1½" Durchmesser: Fr. 240.–
b. Verbrauchsgebühr: pro Kubikmeter bezogener Wassermenge Fr. 2.–
Art. A1-3 Bauwasserzins (§ 34)
Für Neuanschlüsse bei Hoch- und Tiefbauten beträgt der Bauwasserzins bei einem Volumen
bis 1000 m³ Fr. 230.–
von 1001 m³ bis 2000 m³: Fr. 370.–
von 2001 m³ bis 4000 m³: Fr. 550.–
von 4001 m³ bis 6000 m³: Fr. 690.–
von 6001 m³ bis 10 000 m³: Fr. 830.–
über 10 000 m³: Fr. 1150.–
G 2012 132