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Gesetz über die Schiffssteuer

vom 01.12.1997 (Stand 01.01.2005)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 19751,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 31. Januar 19972,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Schiffen, die gemäss der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 19783 kennzeichnungspflichtig sind.

Art. 2 Steuerpflicht

Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen mit Standort im Kanton Luzern.

Art. 3 Steuerperiode

Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus für die ganze Steuerperiode zu entrichten.

Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird.

Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr gesetzt wird.

Art. 4 Steuerbefreiung

Von der Steuer befreit sind

  1. Schiffe des Bundes,

  2. Schiffe der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen,

  3. Schiffe des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr und der Fischereiaufsicht,

  4. Ruderboote und Pedalos,

  5. Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung eingesetzt werden,

  6. Schiffe, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden.

Art. 5 Bemessungsgrundlagen

Grundlagen für die Bemessung bilden

  1. die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW),

  2. die Schiffslänge,

  3. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen,

  4. neben der Grundtaxe die Zahl der Sitzplätze bei Fahrgastschiffen und Schiffen der gewerbsmässigen Vermietung.

Art. 6 Steuertarif

Die jährliche Steuer beträgt für

  • a. Motor- und Segelschiffe

  • 1. bis 5 m Länge Fr. 110.–

  • 2. bis 7 m Länge Fr. 150.–

  • 3. bis 9 m Länge Fr. 200.–

  • 4. über 9 m Länge Fr. 250.–

  • 5. Für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung wird ein Zuschlag gemäss folgender Abstufung erhoben:

  • 5.1 bis 200 kW Leistung Fr. 8.50

  • 5.2 von 201 bis 300 kW Leistung Fr. 9.50

  • 5.3 über 300 kW Leistung Fr. 10.50

  • b. Güterschiffe

  • 1. mit Motor, je Tonne Nutzlast Fr. 2.50

  • 2. ohne Motor, je Tonne Nutzlast Fr. 1.50

  • c. Fahrgastschiffe und Schiffe der gewerbsmässigen Vermietung

  • 1. Grundtaxe Fr. 50.–

  • 2. Zuschlag je Fahrgast-Sitzplatz Fr. 1.50

  • d. schwimmende Geräte Fr. 100.–

Die Steuer für den Kollektiv-Schiffsausweis beträgt 500 Franken.

Art. 7 Steuerermässigung

Für Schiffe mit befristeter Verkehrsbewilligung ist ein Viertel der ordentlichen Steuer, mindestens aber 100 Franken zu bezahlen.

Der Regierungsrat kann für Schiffe, die Aufgaben eines Gemeinwesens erfüllen, sowie für Schiffe mit besonders emissionsarmen oder verbrauchsgünstigen Motoren die Steuer bis zu 50 Prozent ermässigen.

Art. 8 Steuerzuschlag

Der Regierungsrat kann für Schiffsmotoren, welche die Grenzwerte der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) nicht einhalten, den Zuschlag für die Antriebsleistung um höchstens 30 Prozent erhöhen.

Art. 9 Zweckbindung

Ein Drittel der Nettoeinnahmen aus dem Steuerertrag ist für die Verbesserung der Infrastruktur und der Anlagen der Kleinschiffahrt sowie für die Aufwendungen des Sturmwarn- und des Rettungsdienstes zu verwenden.

Der Regierungsrat kann auf eine Einlage gemäss Absatz 1 vorübergehend verzichten oder die geäufneten Mittel reduzieren, sofern 500 000 Franken für den genannten Zweck bereitstehen.

Art. 10 Gebühren

Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Verrichtungen im Schiffahrtswesen.

Art. 11 Einsprache

Gegen Verfügungen, die zur Zahlung der Schiffssteuer oder von Gebühren verpflichten, kann innert 20 Tagen nach deren Zustellung Einsprache nach § 117 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19724 erhoben werden.

Art. 12 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen ergänzenden Vorschriften, namentlich über den Bezug, die Rückerstattung und die Verrechnung der Steuern.

Art. 13 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz über die Schiffssteuer vom 20. Oktober 19865 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes6. Es unterliegt dem fakultativen Referendum7.

K 1997 3219 | G 1998 73