820c
Finanzreglement des Luzerner Kantonsspitals
vom 10.01.2008 (Stand 16.09.2010)
Der Spitalrat des Luzerner Kantonsspitals,
gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Zweck
Das Reglement bestimmt den Finanzhaushalt des Luzerner Kantonsspitals, soweit dieser nicht in anderen Gesetzen und Reglementen, insbesondere im Spitalgesetz, Spitalreglement, Tarifreglement, Personalreglement und Patientenreglement geregelt ist.
2 Rechnungswesen, Dotationskapital und Zuwendungen Dritter
Art. 2 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen dient der quantitativen Erfassung, Darstellung, Auswertung und Planung der Geschäftstätigkeit. Es beinhaltet das finanzielle und das betriebliche Rechnungswesen.
Das Rechnungswesen des Luzerner Kantonsspitals orientiert sich an den gesetzlichen Vorschriften, an anerkannten Grundsätzen der Branche und an den reglementarischen Vorschriften des Luzerner Kantonsspitals.
Der Spitalrat legt die Standards für das finanzielle und das betriebliche Rechnungswesen fest, soweit diese nicht durch den Kanton Luzern im Leistungsauftrag vorgegeben sind.
Der Direktor oder die Direktorin organisiert das Rechnungswesen.
Art. 3 Dotationskapital
Das Dotationskapital wird dem Eigenkapital zugerechnet.
Art. 4 Fonds, Drittmittel und übrige finanzielle Zuwendungen
Fonds sind Gelder, die dem Luzerner Kantonsspital von Dritten zweckgebunden, aber ohne weitere Verpflichtung, zur Verfügung gestellt werden. Sie werden dem Eigenkapital zugerechnet.
Drittmittel sind geldwerte Leistungen Dritter, durch die sich das Luzerner Kantonsspital zu konkreten Gegenleistungen im Bereich Lehre und Forschung oder Weiterbildung verpflichtet. Sie werden dem Fremdkapital zugerechnet.
Übrige finanzielle Zuwendungen von Dritten sind geldwerte Leistungen, die einer Person, bestimmten Personengruppen oder einer Organisationseinheit des Luzerner Kantonsspitals von einer internen oder externen Stelle zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören insbesondere Sponsorengelder, Spenden und dergleichen. Sie werden dem Fremdkapital zugerechnet.
Finanzielle Zuwendungen von Dritten in Form von Erbschaften, Vermächtnissen und dergleichen werden dem Eigenkapital zugerechnet.
Die Mitarbeitenden des Luzerner Kantonsspitals sind verpflichtet, dem Direktor oder der Direktorin sämtliche bestehenden Fonds, Drittmittel und übrigen Zuwendungen zu melden.
Für die Annahme oder Ablehnung, die Aufsicht über die Verwaltung und Verwendung von Fonds, Drittmitteln und finanziellen Zuwendungen ist der Direktor oder die Direktorin zuständig.
Art. 5 Leistungserfassung
Die Klinik-, Instituts- und Abteilungsleitungen sind für die vollständige, richtige und rechtzeitige Erfassung und Meldung ihrer Leistungen verantwortlich.
Art. 6 Fakturierung, Mahn- und Inkassowesen
Das Finanz- und Rechnungswesen ist für die Fakturierung, das Mahn- und Inkassowesen und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zuständig. Das Inkassowesen kann ganz oder teilweise an Dritte delegiert werden.
3 Budget
Art. 7 Budget
Der Direktor oder die Direktorin erstellt auf Basis des Leistungsauftrags bzw. der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Luzern, der unternehmerischen Zielsetzung sowie der finanziellen Planungsvorgaben das Budget zu Handen des Spitalrates.
Das Budget ist nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Klarheit, Wahrheit, Genauigkeit und nach dem Bruttoprinzip zu erstellen.
Der Direktor oder die Direktorin regelt die finanziellen Vorgaben für die einzelnen Organisationseinheiten des Luzerner Kantonsspitals, soweit sie nicht durch den Spitalrat vorgegeben sind.
Der Direktor oder die Direktorin orientiert den Spitalrat im Rahmen des Unternehmens- und Leistungscontrollings über die Budgeteinhaltung und die getroffenen Massnahmen bei Budgetabweichung.
4 Finanzielle Kompetenzen
Art. 8 Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr
Für den gesamten Zahlungsverkehr am Luzerner Kantonsspital gilt grundsätzlich die Kollektivunterschrift zu zweien. Dies gilt insbesondere auch für den elektronischen Zahlungsverkehr. Die hierfür notwendigen Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Kader regelt der Direktor oder die Direktorin im Führungs- und Organisationshandbuch oder in der Stellenbeschreibung.
Art. 9 Kompetenzen im operativen Geschäft
Im Rahmen des Versorgungsauftrages, des Budgets und des branchenüblichen Tagesgeschäftes kann der Direktor oder die Direktorin Einkäufe und Verkäufe tätigen, Dienstleistungen und Arbeiten vergeben, sowie sonstige Verpflichtungen eingehen. Er kann diese Kompetenz delegieren.
Art. 10 Neu- und Ersatzinvestitionen
Neu- und Ersatzinvestitionen über 500 000 Franken sind durch den Spitalrat zu beschliessen.
Art. 11 Zivilprozesse
Der Direktor oder die Direktorin kann Zivilprozesse führen und Vergleiche abschliessen, sofern der Streitwert 500 000 Franken nicht übersteigt.
Art. 12 Darlehen und Anlagen
Über die Gewährung, Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen sowie über Kapitalanlagen entscheidet der Spitalrat. Ausgenommen sind kurzfristige Festgeldanlagen in Schweizer Franken, über die der Direktor oder die Direktorin im Rahmen des Liquiditätsmanagements beschliesst.
Art. 13 Eventualverpflichtungen
Über Eventualverpflichtungen beschliesst der Spitalrat.
Art. 14 Projekte
Projekte können durch den Spitalrat sowie durch den Direktor oder die Direktorin in Auftrag gegeben werden. Projektierungskosten über 200 000 Franken bedürfen der Zustimmung des Spitalrates.
Art. 15 Öffentliches Beschaffungswesen
Der Direktor oder die Direktorin stellt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sicher.
5 Schlussbestimmung
Art. 16 Inkrafttreten
Das Finanzreglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
G 2008 25