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Reglement über die Organisation der Luzerner Psychiatrie
vom 23.10.2007 (Stand 01.06.2020)
Der Spitalrat der Luzerner Psychiatrie,
gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der Organe der Luzerner Psychiatrie.
Art. 2 Organe
Die Organe der Luzerner Psychiatrie sind:
der Spitalrat,
der Direktor oder die Direktorin.
2 Spitalrat
Art. 3 Funktion
Der Spitalrat ist das oberste Organ der Luzerner Psychiatrie. Er ist verantwortlich für die strategische Unternehmensführung.
Art. 4 Zusammensetzung
Der Spitalrat konstituiert sich im Rahmen der Verordnung über die Spitalräte vom 29. Juni 2007 selber.
Er wählt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Zudem bezeichnet er einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die nicht Mitglied des Spitalrates sein muss. Sofern nichts anderes bestimmt ist, nimmt die Leitung Stab Direktion diese Funktion wahr.
Das Nähere, insbesondere die Einzelheiten der Wahl und die Abberufung, sind in der Verordnung über die Spitalräte geregelt.
Art. 5 Aufgaben und Befugnisse
Der Spitalrat
legt die normativen und strategischen Vorgaben für die Luzerner Psychiatrie fest,
wirkt zusammen mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, dem Finanzdepartement des Kantons Obwalden sowie der Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden bei der Erarbeitung des jeweiligen Leistungsauftrages zuhanden des Regierungsrates mit,
schliesst mit dem jeweiligen Kanton beziehungsweise dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, dem Finanzdepartement des Kantons Obwalden sowie der Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden die Leistungsvereinbarungen ab,
beschliesst die Programme mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitionen),
bringt dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern das Jahresbudget zur Kenntnis,
unterbreitet dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern den Finanz- und Entwicklungsplan zur Abstimmung mit dem Aufgaben- und Finanzplan des Kantons Luzern sowie mit der rollenden Investitionsplanung,
stellt dem Regierungsrat des Kantons Luzern Antrag zur Höhe und zum Bezug des Dotationskapitals sowie des Staatsbeitrages,
entscheidet über die Höhe des Anteils am Betriebsgewinn, der der Pflichtreserve zuzuweisen ist,
stellt dem Regierungsrat des Kantons Luzern Antrag zur Verteilung der Gewinne und zur Tragung der Verluste,
nimmt die durch den Direktor oder die Direktorin abzuschliessenden Tarifverträge mit den Leistungsfinanzierern zur Kenntnis,
legt die Rechnungsgrundsätze nach anerkannten Richtlinien fest und berücksichtigt dabei die Vorgaben aus den Leistungsaufträgen mit den Kantonen Luzern, Obwalden und Nidwalden,
sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement,
erstellt den Geschäftsbericht der Luzerner Psychiatrie (inkl. Jahresrechnung),
erlässt die notwendigen Reglemente, namentlich das Reglement über die Organisation der Luzerner Psychiatrie, das Patientenreglement, das Personalreglement, das Finanzreglement und das Tarifreglement,
wählt den Direktor oder die Direktorin und übt die Aufsicht über die Direktion aus,
wählt die Chefärztinnen und -ärzte auf Antrag des Direktors oder der Direktorin,
entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Direktors oder der Direktorin,
regelt die erstinstanzlichen Entscheidungsbefugnisse der Organe und Organisationseinheiten des Unternehmens,
erstattet dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern im Rahmen des Beteiligungscontrollings Bericht,
ordnet auf Antrag des Direktors oder der Direktorin Betriebseinschränkungen mit besonderem Ausmass an und hebt diese wieder auf,
stellt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.
Art. 6 Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
Der Spitalrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal jährlich.
Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin. Jedes Mitglied des Spitalrates sowie der Direktor oder die Direktorin und die Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes des Kantons Luzern sind berechtigt, die Einberufung unter Angabe der Gründe zu verlangen.
Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden. Vorbehalten bleibt eine dringende Einberufung in ausserordentlichen Situationen.
Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz.
Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Spitalrat angehören oder gemäss Spitalgesetz vom 11. September 2006 ein Teilnahmerecht haben, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates.
Art. 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Für Änderungen dieses Reglements muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Der Spitalrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können Beschlüsse des Spitalrates auf dem Zirkularweg per Briefpost, Telefax oder E-Mail gefasst werden, ausgenommen ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt die mündliche Beratung.
Der Spitalrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates ist verantwortlich für eine angemessene Berichterstattung.
Die Beschlüsse sind mit einer in der Regel kurzen, zusammenfassenden Wiedergabe der Erwägungen zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder der Präsidentin und dem Sekretär oder der Sekretärin zu unterzeichnen. Es ist zu genehmigen und allen Mitgliedern des Spitalrates, dem Direktor oder der Direktorin sowie der Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes des Kantons Luzern zuzustellen. Dies gilt auch für Zirkularbeschlüsse.
Die Mitglieder des Spitalrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.
Art. 8 Berichterstattung und Auskunftsrecht
Der Direktor oder die Direktorin orientiert den Spitalrat an jeder Sitzung über den laufenden Geschäftsgang und wichtige Geschäftsvorfälle. Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliedern des Spitalrates ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen.
Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Spitalrates dem Präsidenten oder der Präsidentin beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. Weist der Präsident oder die Präsidentin ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Spitalrat.
Art. 9 Präsident oder Präsidentin des Spitalrates
Der Präsident oder die Präsidentin hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
Festsetzung, Einberufung, Vorbereitung und Traktandierung der Sitzungen des Spitalrates,
Leitung von Sitzungen des Spitalrates,
Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Beschlüsse des Spitalrates sowie der vom Spitalrat genehmigten Reglemente, Richtlinien und Weisungen,
Informationsaustausch innerhalb des Spitalrates, mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, dem Finanzdepartement des Kantons Obwalden, der Gesundheits- und Sozialdirektion des Kantons Nidwalden sowie mit dem Direktor oder der Direktorin,
Information gegen aussen über die Angelegenheiten des Spitalrates,
jährliche Durchführung des Mitarbeitergesprächs mit dem Direktor oder der Direktorin.
Art. 10 Zeichnungsberechtigung
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt grundsätzlich Kollektivunterschrift zu zweien. Der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates zeichnet mit einem Mitglied des Spitalrates oder dem Direktor oder der Direktorin.
Bei protokollierten Beschlüssen, Entscheiden über Verwaltungsbeschwerden und Rechtskraftbescheinigungen betreffend Verfügungen des Direktors oder der Direktorin zeichnet der Präsident oder die Präsidentin einzeln. Im Verhinderungsfall zeichnet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin einzeln.
Die finanziellen Kompetenzen sowie die Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr sind im Finanzreglement geregelt.
3 Direktion
Art. 11 Funktion
Der Direktor oder die Direktorin ist für die operative und betriebliche Leitung der Luzerner Psychiatrie verantwortlich und vertritt das Unternehmen nach aussen.
Art. 12 Wahl und Stellvertretung
Der Direktor oder die Direktorin wird durch den Spitalrat gewählt.
Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin wird durch den stellvertretenden Direktor oder die stellvertretende Direktorin wahrgenommen.
Art. 13 Aufgaben und Befugnisse
Der Direktor oder die Direktorin
stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicher,
erarbeitet die normative und strategische Ausrichtung zuhanden des Spitalrates,
erarbeitet die Grundlagen für die Leistungsaufträge und die Leistungsvereinbarungen mit den Behörden zuhanden des Spitalrates,
setzt die behördlichen Leistungsaufträge beziehungsweise die Leistungsvereinbarungen um,
setzt die normativen und strategischen Ziele und Programme gemäss Beschluss des Spitalrates mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitionen) um,
unterstützt den Spitalrat in der Erstellung des Finanz- und Entwicklungsplans zur Abstimmung mit der mittelfristigen Planung des Kantons Luzern,
unterbreitet dem Spitalrat Grundlagen für das Jahresbudget,
bereitet den Geschäftsbericht (inkl. Jahresrechnung) zuhanden des Spitalrates vor,
schliesst Tarifverträge nach Rücksprache mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern ab,
führt die Evaluation von Chefärztinnen und -ärzten und die Antragsstellung zuhanden des Spitalrates aus,
wählt den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin,
wählt die Co-Chefärztinnen und -ärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Oberärztinnen und -ärzte,
wählt das übrige Personal, soweit er oder sie die Kompetenz nicht an andere Stellen oder Personen delegiert hat,
stellt ein umfassendes Qualitätsmanagement sicher,
stellt das Unternehmens- und Leistungscontrolling sicher,
setzt ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement um,
betreibt Öffentlichkeitsarbeit und entwickelt und pflegt Netzwerke,
definiert Informationsgrundsätze und stellt die Koordination des Informationsflusses und der Zusammenarbeit zwischen den Bereichen sicher,
erlässt Weisungen und Richtlinien im eigenen Kompetenzbereich,
ordnet Betriebseinschränkungen an oder hebt diese auf,
nimmt zu Fragen des Spitalrates Stellung,
stellt der Revisionsstelle im Auftrag des Spitalrates alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte,
führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Art. 14 Zeichnungsberechtigung
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt grundsätzlich Kollektivunterschrift zu zweien. Der Direktor oder die Direktorin zeichnet mit einem Mitglied des Spitalrates oder der Geschäftsleitung.
Für Entscheide, Weisungen, Korrespondenz und Ähnliches im Zusammenhang mit der Führung und Organisation der Unternehmung besitzt der Direktor oder die Direktorin im Rahmen der Kompetenzen die Einzelzeichnungsbefugnis.
Die Zeichnungsbefugnisse der Kader im operativen Geschäft werden vom Direktor oder der Direktorin festgelegt.
Die finanziellen Kompetenzen sowie die Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr sind im Finanzreglement geregelt.
4 Geschäftsleitung
Art. 15 Funktion
Die Geschäftsleitung ist das beratende Gremium des Direktors oder der Direktorin.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung wahren bei ihrer Tätigkeit die Gesamtinteressen des Betriebs.
Art. 16 Zusammensetzung, Wahl und Stellvertretung
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin, den Chefärzten und Chefärztinnen, der Leitung Pflegedienst, der Leitung Human Resources sowie aus der Leitung Betriebswirtschaft und Infrastruktur. Diese sind von Amtes wegen Mitglied der Geschäftsleitung.
Der Direktor oder die Direktorin präsidiert die Geschäftsleitung. Die Stellvertretung wird vom stellvertretenden Direktor oder der stellvertretenden Direktorin wahrgenommen.
Die Geschäftsleitungsmitglieder können sich in besonderen Ausnahmesituationen in Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin vertreten lassen oder ihre Stellungnahme zu Traktanden schriftlich einreichen.
Art. 17 Aufgaben und Befugnisse
Die Geschäftsleitung berät den Direktor oder die Direktorin bei Geschäften mit normativem oder unternehmensstrategischem Inhalt zuhanden des Spitalrates sowie bei operativen Fragen von hoher Bedeutung.
Art. 18 Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt. Die Traktandierung erfolgt durch den Direktor oder die Direktorin. Die Mitglieder der Geschäftsleitung können ihre Traktanden bis spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin einbringen. Traktanden müssen dokumentiert abgegeben werden.
Besonders wichtige, komplexe und zeitintensive Fragestellungen werden von der Geschäftsleitung an Klausurtagen behandelt.
Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. Es ist allen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie dem Präsidenten oder der Präsidentin des Spitalrates zuzustellen.
5 Stab Direktion
Art. 18a
Der Stab Direktion ist eine Organisationseinheit, die den Direktor oder die Direktorin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben unterstützt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 19 Ergänzende Bestimmungen
Der Spitalrat regelt das Nähere in Reglementen, insbesondere im Finanzreglement, im Personalreglement, im Patientenreglement sowie im Tarifreglement.
Der Direktor oder die Direktorin legt die weitere Organisation fest.
Art. 20 Geheimhaltung
Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen. Die Schweigepflicht gilt uneingeschränkt über das Ende der Tätigkeit hinaus. Geschäftsakten sind spätestens beim Austritt aus einem Organ zurückzugeben.
Art. 21 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
G 2007 612