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Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung
vom 28.04.2009 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) vom 15. Dezember 20001 und § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 19952,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
1 Zuständigkeiten
Art. 1 Grundsatz
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz3 ist zuständig für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes (Chemikaliengesetzgebung), soweit nicht diese Verordnung oder ein anderer Erlass eine andere Behörde als zuständig bezeichnet.
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz führt eine kantonale Fachstelle für Chemikalien. Diese ist namentlich Ansprechstelle für die Bundesbehörden, nimmt Mitteilungen der Chemikalien-Ansprechpersonen der Betriebe und Bildungsstätten entgegen und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetzgebung.
Art. 2 Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit
Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums vollzieht die Chemikaliengesetzgebung, soweit diese den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstehen, bezweckt.
Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit und die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordinieren ihre Arbeit.
Art. 3 Informationsaustausch
Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden stellen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten gegenseitig zur Verfügung. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten. Soweit es sich um vertrauliche Daten im Zusammenhang mit der Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, gilt Artikel 75 Absatz 5 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 20154 sinngemäss.
2 Schutzmassnahmen
Art. 4 Unschädlichmachung
Die Unschädlichmachung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ist grundsätzlich Sache des Besitzers oder der Besitzerin.
Im Kleinverkauf bezogene gefährliche Stoffe und Zubereitungen können dem Abgeber oder der Abgeberin zurückgegeben werden.
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bezeichnet Annahmestellen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen aus Haushaltungen, zu deren Unschädlichmachung der Besitzer oder die Besitzerin nicht imstande ist. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz sorgt in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Umwelt und Energie für die Unschädlichmachung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
Art. 5 Wohngifte
Bei Verdacht auf gesundheitliche Gefahren kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz subsidiär zu den Gemeinden Wohngiftberatungen und ‑untersuchungen durchführen.
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordiniert alle Aktivitäten in Asbestfragen.
3 Gebühren
Art. 6
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, Gebühren.
Aufwände bei Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden mit einem Stundenansatz von 40 bis 85 Aufwandpunkten verrechnet. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30.
Daneben können insbesondere folgende Gebühren anfallen:
Wegpauschale bei Probenerhebungen und Kontrollen 20 Aufwandpunkte
erster beanstandeter Sachverhalt bei Kontrollen 30 Aufwandpunkte
jeder weitere beanstandete Sachverhalt 15 Aufwandpunkte
Administration (pro Stunde) 60 Aufwandpunkte
3a Rechtsschutz
Art. 6a
Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19725, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.
4 Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung eines Erlasses
Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften vom 18. Juni 19736 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2009 125