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Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

vom 03.12.2021 (Stand 19.02.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012, Artikel 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Februar 2022 und § 54 Absatz 1 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005,

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

1 Gegenstand und Zweck

Art. 1

Mit dieser Verordnung werden zusätzliche Massnahmen des Kantons zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie angeordnet.

Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.

2 Massnahmen betreffend Bildungseinrichtungen

Art. 2

Citato in

Art. 3

Art. 4

3 Massnahmen betreffend Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen

Art. 5 Besucherinnen und Besucher in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Wohneinrichtungen für Personen mit Behinderungen

Wenn dies zum Schutz der anwesenden Personen erforderlich ist, können Spitäler, Alters- und Pflegeheime und Wohneinrichtungen für Personen mit Behinderungen vorsehen, dass Besucherinnen und Besuchern ab 16 Jahren der Zugang zu Innenräumen nur erlaubt ist, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder negativ auf Sars-CoV-2 getestet sind.

Citato in

Art. 6 Mitarbeitende von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialen Einrichtungen für Personen mit Behinderungen

Wenn dies zum Schutz der anwesenden Personen erforderlich ist, können Spitäler, Alters- und Pflegeheime und soziale Einrichtungen für Personen mit Behinderungen von Mitarbeitenden den Nachweis verlangen, dass sie geimpft, genesen oder negativ auf Sars-CoV-2 getestet sind.

Art. 7 Mitarbeitende von Spitex-Organisationen

Die Mitarbeitenden von Spitex-Organisationen müssen bei direktem Kontakt mit den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen

  1. eine Gesichtsmaske tragen; die Spitex-Organisationen können unter Beachtung der notwendigen Schutzmassnahmen Ausnahmen von der Maskenpflicht für Mitarbeitende vorsehen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 8 Strafbarkeit

Die Strafbarkeit richtet sich nach dem Epidemienrecht des Bundes.

Art. 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 am 6. Dezember 2021 in Kraft. § 3 Absatz 2 tritt am 3. Januar 2022 in Kraft.

G 2021-087