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Verordnung über die Tuberkuloseschutzimpfung
vom 17.12.1985 (Stand 01.07.1995)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Art. 23 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz) vom 18. Dezember 1970, Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung über die kostenlosen Impfungen vom 22. Dezember 1976 und § 60 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981,
auf Antrag des Sanitätsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
In den Schulen werden Teste und Schutzimpfungen gegen die Tuberkulose auf der Grundlage der Freiwilligkeit durchgeführt.
Art. 2 Organisation
Der Kantonsarzt leitet die Teste und Impfungen gegen die Tuberkulose. Er erlässt die notwendigen Weisungen.
Die Teste und Impfungen in den Schulen werden von den Schulärzten durchgeführt.
Art. 3 Impfung
Getestet wird in den ersten Primar-, den zweiten Real-, Sekundar- und Gymnasialklassen.
Geimpft wird in den zweiten Real-, Sekundar- und Gymnasialklassen.
Art. 4 Kosten
Die Kosten der Teste und Impfungen werden vom Kanton getragen.
Art. 5 Vollzug
Das Gesundheits- und Sozialdepartement wird mit der Durchführung der Verordnung beauftragt.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Tuberkuloseschutzimpfung vom 4. Juni 1973 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 1985 247