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Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder

vom 09.05.1995 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 2 Absatz 2 und 59 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981,

auf Antrag des Gesundheitsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Freiluftbäder mit künstlichen Becken, Hallenbäder und Lehrschwimmbecken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 2 Grundsätze

Das Badewasser darf die Gesundheit der Badenden weder durch mangelhaften hygienischen Zustand noch durch Desinfektionsmittel gefährden.

Die Räume und Einrichtungen der Bäder müssen so beschaffen sein, dass eine hygienische Betriebsführung möglich ist. Die Bäder müssen zu den Betriebszeiten sauber sein und den hygienischen Anforderungen entsprechen.

Die baulichen und technischen Einrichtungen müssen so ausgeführt und gesichert sein, dass sie Leben und Gesundheit nicht gefährden.

Art. 3 Bau und Betrieb

Massgebend für Bau und Betrieb öffentlicher Bäder sind die einschlägigen Richtlinien, Normen und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheitswesen (BAG), des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA), der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), des Schweizerischen Vereins von Wärme- und Klimaingenieuren (SWKI) und des Interverbandes für Rettungswesen (IVR).

Vorbehalten bleiben sonstige Regelungen, insbesondere in den Bereichen Gifte, Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz und Bau.

Es dürfen nur vom BAG zugelassene Desinfektionsmittel und -verfahren für die Aufbereitung von Schwimmbadwasser eingesetzt werden. Wechsel der Desinfektionsmittel sind der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz zu melden.

Art. 4 Projektgenehmigung und Betriebsbewilligung

Für Neu- und Umbauten öffentlicher Bäder sind vor Beginn der Bauarbeiten die Planungsunterlagen sowie eine Beschreibung der Badewasseraufbereitung und der übrigen technischen Einrichtungen der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit zur Genehmigung vorzulegen. Diese holt die Stellungnahmen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz und der Dienststelle Umwelt und Energie ein.

Neue und umgestaltete öffentliche Bäder sind, bevor sie in Betrieb genommen werden, der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit zu melden. Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Dienststelle die Betriebsbewilligung erteilt hat.

Art. 5 Selbstkontrolle

Die für die öffentlichen Bäder verantwortlichen Personen müssen täglich Kontrollen gemäss den einschlägigen Richtlinien, Normen und Empfehlungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Die Messergebnisse sowie besondere Vorkommnisse sind unter genauer Zeitangabe in ein Kontrollbuch einzutragen. Es ist den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 6 Hygienekontrollen

Die Hygienekontrollen in öffentlichen Bädern werden durch die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vorgenommen.

Sie umfassen Probenahmen zur chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Untersuchung des Wassers und der Wasseraufbereitung, Inspektionen der Einrichtungen und, falls erforderlich, Raumluftmessungen.

Die Kontrollen sind in der Regel während der Öffnungszeiten der Anlagen durchzuführen. Sie können unangemeldet vorgenommen werden.

Art. 7 Kosten

Die Kosten der Bewilligungen und Kontrollen gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der betreibenden Person oder Gesellschaft.

Art. 8 Information über die Wasserqualität

Benützer und Benützerinnen von öffentlichen Bädern haben das Recht, von der betreibenden Person oder Gesellschaft Auskunft über die Wasserqualität zu erhalten.

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann die Öffentlichkeit über die Qualität des Wassers der öffentlichen Bäder informieren.

Art. 9 Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung sind die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz unter Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartementes sowie die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz arbeitet mit der Dienststelle Umwelt und Energie und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit zusammen.

Art. 10 Schliessung öffentlicher Bäder

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist befugt, öffentliche Bäder zu schliessen, wenn sie den hygienischen Anforderungen nicht genügen und die Verantwortlichen trotz Androhung der Schliessung innert angesetzter Frist keine Abhilfe geschaffen haben.

Sofern ein öffentliches Bad den übrigen Anforderungen nicht genügt, kann die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit die Schliessung verfügen, wenn die Verantwortlichen trotz Androhung der Schliessung innert angesetzter Frist keine Abhilfe geschaffen haben.

Bei groben Missständen oder Gesundheitsgefährdung kann die sofortige Schliessung verfügt werden.

Art. 11 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Art. 12 Anpassung bestehender Anlagen

Soweit Räume und Einrichtungen bestehender öffentlicher Bäder den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, sind sie innert dreier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung vorschriftsgemäss anzupassen.

Art. 13 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Schwimmbäder vom 17. Juli 1972 wird aufgehoben.

Art. 14 Änderung eines Erlasses

Art. 15 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1995 160