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Kantonale Tabakprodukteverordnung

vom 17.03.2026 (Stand 01.05.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 20211 und § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes (GebG) vom 14. September 19932,

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Tabakproduktegesetzgebung.

2 Organisation und Zuständigkeit

Art. 2 Aufsicht

Das Gesundheits- und Sozialdepartement überwacht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung.

Art. 3 Vollzugsbehörde

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit diese dem Kanton übertragen ist.

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann eine Fachorganisation mit der Durchführung von Testkäufen beauftragen.

3 Gebühren

Art. 4

Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, Gebühren nach Artikel 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 20213. In besonders leichten Fällen kann auf das Erheben der Gebühr verzichtet werden.

Aufwände bei Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden mit einem Stundenansatz von 40 bis 85 Aufwandpunkten verrechnet. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30.

Daneben können insbesondere folgende Gebühren anfallen:

  1. Wegpauschale bei Probenerhebungen und Inspektionen 20 Aufwandpunkte

  2. erster beanstandeter Sachverhalt bei Inspektionen 30 Aufwandpunkte

  3. jeder weitere beanstandete Sachverhalt 15 Aufwandpunkte

  4. Administration (pro Stunde) 60 Aufwandpunkte

4 Rechtsschutz

Art. 5 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 19724.

Art. 6 Aufschiebende Wirkung

Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

Art. 7 Haftung

Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes (HG) vom 13. September 19885.

G 2026-012