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Gesetz über die Tierseuchenkasse

vom 26.11.1968 (Stand 01.01.2010)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Juli 19661,

auf den Vorschlag des Regierungsrates2 und den Bericht einer Kommission,

beschliesst:

Art. 1 Tierseuchenkasse

Der Kanton führt eine Tierseuchenkasse als Spezialfinanzierung im Sinn des Finanzhaushaltgesetzes3. Die Tierseuchenkasse untersteht dem Regierungsrat.

Vorschüsse und Verpflichtungen der Tierseuchenkasse sind zu verzinsen.

Art. 2 Zweck

Die Tierseuchenkasse deckt die Kosten der Tierseuchenbekämpfung, soweit diese auf Grund der Tierseuchengesetzgebung vom Staat zu tragen sind. Insbesondere werden finanziert:

  1. Entschädigungen für Tierverluste;

  2. Seuchenbekämpfungskosten;

  3. Anlagen und Einrichtungen für die Seuchenbekämpfung;

  4. bakteriologische Fleischuntersuchungen.

Art. 3 Einnahmen

Die Tierseuchenkasse hat folgende Einnahmen:

  1. Ertrag der Viehhandelspatentgebühren;

  2. Verwertungserlös in Seuchenfällen;

  3. Bundesbeiträge für die Tierseuchenbekämpfung und die Fleischhygiene;

  4. Bussen, die nach der Tierseuchengesetzgebung ausgefällt werden;

  5. Zinsen des Guthabens beim Staat;

  6. Tierbesitzerbeiträge nach § 4;

  7. Beiträge des Staates und der Einwohnergemeinden nach § 5;

  8. übrige Einnahmen aus der Tierseuchenpolizei.

Art. 4 Beiträge der Tierbesitzer

Der Regierungsrat legt die jährlichen Beiträge der Tierbesitzer fest.

Tierbesitzer, die einem staatlich finanzierten Tiergesundheitsdienst angeschlossen sind, können durch den Regierungsrat zu besonderen Beitragsleistungen herangezogen werden.

Art. 5 Beiträge des Staates und der Einwohnergemeinden

Der Staat leistet jährlich einen Beitrag von Fr. 2.– je Einwohner und einen zusätzlichen Beitrag von Fr. 400 000.–.

Die Einwohnergemeinden leisten jährlich einen Beitrag von Fr. 2.– je Einwohner.

Art. 6 Änderung der Beiträge

Der Regierungsrat kann die Beiträge gemäss § 5 herabsetzen oder auf sie verzichten, wenn der Stand der Tierseuchenkasse dies erlaubt.

Art. 7 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1969 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben:

  1. das Gesetz betreffend die Viehentschädigungskasse vom 26. Juni 19234;

  2. das Gesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose vom 9. März 1954/6. März 19635.

Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen6 und zu vollziehen.

G XVII 369