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Gesetz über das Halten von Hunden
vom 23.10.1973 (Stand 01.01.2020)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. April 1973,
beschliesst:
1 Kontrolle
Art. 1 Grundsatz
Das Halten von Hunden unterliegt der Kontrolle und wird mit einer Abgabe belegt.
Art. 2 Kennzeichnung der Hunde
Wer einen Hund hält, hat diesen spätestens drei Monate nach dessen Geburt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
Die Einzelheiten der Kennzeichnung richten sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.
Art. 3 Registrierung der Hunde
Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, welche die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten in einer Datenbank erfasst. Er kann die Datenregistrierung einer privaten oder einer öffentlich-rechtlichen Institution übertragen.
Die Einzelheiten der Registrierung und der Einsichtnahme in die Datenbank richten sich nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass weitere Daten zu erfassen sind, insbesondere die Änderungen von Name und Adresse der Halterin oder des Halters, und dass diese Daten der zuständigen Stelle zu melden sind.
Die Gemeinden sind berechtigt, die Daten, welche sie zur Veranlagung der Hundesteuer benötigen, aus der Datenbank elektronisch abzurufen.
Art. 4 …
2 Abgaben
Art. 5 Abgabepflicht
Für jeden Hund im Alter von über sechs Monaten hat die Halterin oder der Halter der Einwohnergemeinde, in welcher der Hund gehalten wird, jährlich eine Steuer zu entrichten.
Art. 6 Steueransätze
Die Steuer beträgt für einen Hund 120 Franken.
…
Erreicht ein Hund das Alter von sechs Monaten nach dem 30. Juni, so ist die halbe Jahressteuer zu entrichten.
Für Hofhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Steuer 40 Franken.
Art. 7 Veranlagung und Bezug
Die Veranlagung und der Bezug der Steuer erfolgen durch die Gemeinden.
Die Steuer ist jeweils für das laufende Kalenderjahr bis spätestens Ende Juni zu entrichten.
Die Gemeinden führen gestützt auf die Datenbank gemäss § 3 ein Verzeichnis der auf ihrem Gebiet gehaltenen Hunde, für welche eine Steuer zu entrichten ist.
Art. 8 Steuerbefreiung
Von der Steuer befreit sind Halterinnen und Halter von:
Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von andern öffentlichen Diensten benötigt werden;
Militärhunden;
ausgebildeten Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht;
Schweisshunden, welche gemäss § 28 Absatz 4 des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz für jedes Jagdrevier vorgeschrieben sind und welche eine kantonale Schweisshundeprüfung bestanden haben;
Blindenführhunden;
Hunden, für welche die Steuer bereits in einer andern Gemeinde des Kantons entrichtet wurde;
Hunden, für welche die Steuer bereits in einem andern Kanton entrichtet wurde;
Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.
Der Regierungsrat bezeichnet die näheren Voraussetzungen der Steuerbefreiung in einer Verordnung.
Art. 9 Ersatzhunde und Rückerstattung der Steuer
Geht ein Hund ein oder wird er getötet, ist für den Ersatzhund bis zum Ablauf des Steuerjahres keine Steuer zu entrichten.
Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Halter des Hundes Anspruch auf Rückerstattung der halben Steuer, sofern der Hund vor dem 30. Juni eingegangen ist oder getötet wurde. Forderungen verjähren nach einem Jahr.
Art. 10 Steuerermässigung und -erlass
Die Gemeinde kann die Steuer gemäss § 6 Absätze 1 und 4 bis auf die Hälfte ermässigen, wenn ein Hund zum Schutz eines einsam gelegenen Gebäudes gehalten wird.
Sie kann in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin die Steuer ganz oder teilweise erlassen.
Art. 11 Rechtsschutz
Gegen Entscheide über die Veranlagung der Steuer ist die Einsprache an den Gemeinderat und gegen den Einspracheentscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
Die Anfechtungsfristen betragen 30 Tage.
3 Hundehaltung
Art. 12 Grundsatz
Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist.
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Hundehaltung, insbesondere über Hygiene, Wartung und Beaufsichtigung.
Er kann für Hunde mit ansteckenden Krankheiten sowie für Hunde, die für Mensch und Tier gefährlich sind, Massnahmen und, falls erforderlich, die Tötung vorsehen.
Er kann Vorschriften über die Ausbildung von Hunden und von Hundehalterinnen und Hundehaltern erlassen.
4 Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen § 12 dieses Gesetzes sowie gegen Vorschriften der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Aufsichtsorgane, die bei Widerhandlungen gegen Haltungsvorschriften wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen erheben.
Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit diesem Gesetz wird das Gesetz betreffend die Hundetaxen vom 7. Juni 1869 aufgehoben.
Art. 15 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt eine Vollziehungsverordnung.
Art. 16 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum.
G XVIII 392