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Verordnung über das Halten von Hunden
vom 10.12.1973 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf das Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973,
beschliesst:
1 Hundehaltung
Art. 1 Wartung
Die Halterinnen und Halter sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Hundezwingern und Hundeheimen haben ihre Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie
keine Personen durch unzumutbares Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen;
keine Strassen, Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten oder landwirtschaftliche Kulturen verunreinigen.
Art. 2 Betretverbot
Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern ist verboten. Für hundesportliche Veranstaltungen sind Ausnahmebewilligungen möglich.
Art. 3 Leinenzwang
In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Naturschutzgebieten, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht nach eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Bestimmungen ein Betretverbot besteht.
Läufige, bissige und kranke Hunde sind im Freien sowie in Drittpersonen zugänglichen Räumen anzuleinen.
Art. 4 Beaufsichtigung
Die Halterinnen und Halter haben die Hunde mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu beaufsichtigen.
In Wäldern und an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 5 Unbeaufsichtigte Hunde
Unbeaufsichtigte Hunde und nicht gekennzeichnete oder nicht registrierte Hunde sind von der Polizei in Gewahrsam zu nehmen und den Halterinnen und Haltern zuzuführen. Der Halter oder die Halterin hat bei der Zuführung des Hundes die Kosten der Polizei sowie die Auslagen, wie Telefon, Kilometerentschädigung und die Verpflegung des Hundes, zu bezahlen.
Kann der Halter oder die Halterin nicht ermittelt werden, ist der Hund während sechs Tagen an einem geeigneten Platz zur Verfügung zu halten. Nachher kann über ihn verfügt werden. In diesem Fall hat die Gemeinde die Kosten zu tragen.
Art. 6 Angriffe
Es ist verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen.
Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, ist von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten.
Vorbehalten bleiben Fälle rechtmässiger Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst sowie die in andern Erlassen vorgesehenen Ausnahmen.
Art. 7 Kranke und gefährliche Hunde
Hunde mit ansteckenden Krankheiten und Hunde, die für Mensch und Tier gefährlich sind, sind zu töten, wenn eine tierärztliche Behandlung oder sonstige Massnahmen keinen Erfolg versprechen oder wenn der Halter oder die Halterin eine angeordnete Behandlung oder sonstige Massnahmen nicht befolgt und keine weniger weit gehenden Massnahmen in Frage kommen.
Art. 7a Veterinärdienst
Der Veterinärdienst ist die Anlaufstelle für alle Belange im Zusammenhang mit dem Halten von Hunden. Er informiert die Öffentlichkeit über den Umgang mit Hunden.
Er trifft je nach Schwere des Einzelfalls die nach § 7 erforderlichen Massnahmen, wie
Verpflichtung des Halters oder der Halterin zu einem Kursbesuch;
Maulkorbzwang;
Einweisung des Hundes zur Beobachtung, gegebenenfalls zur Verhaltenserziehung;
Verpflichtung des Halters oder der Halterin zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung;
Umplatzierung des Hundes;
Verbot des Haltens von Hunden, wenn eine Person unfähig ist, für die Sicherheit zu sorgen;
Tötung des Hundes.
Neben den in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung genannten Personen sind Personen, die gewerbsmässig mit Hunden zu tun haben, verpflichtet, dem Veterinärdienst Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund
Tiere oder Menschen verletzt hat oder
Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.
Art. 7b Strafverfahren
Massnahmen gemäss § 7a Absatz 2 können auch in Strafverfahren angeordnet werden.
2 Kontrolle
Art. 7c Registrierung der Hunde
Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden durch die Identitas AG (Identitas) in einer zentralen Datenbank erfasst. Sie sind der Identitas von den kennzeichnenden Tierärztinnen und Tierärzten innert zehn Tagen zu melden und werden von dieser registriert.
Art. 7d Meldepflicht
Halterinnen und Halter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, haben der Identitas Adress- und Handänderungen innert zehn Tagen zu melden. Ebenso müssen sie den Tod eines Hundes melden.
3 Abgaben
Art. 8 Zuständigkeit
Die Gemeinden bezeichnen die für den Bezug der Abgabe zuständige Amtsstelle.
Art. 9 …
Art. 10 Steuerbefreiung
Für die Befreiung von der Steuer ist erforderlich:
für Diensthunde, die von den Polizeiorganen oder andern öffentlichen Diensten benötigt werden, eine Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle;
für Militärhunde ein Verbal für Militärhunde sowie eine Marke für Militärhunde;
für ausgebildete Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunde ein Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft bzw. des Schweizerischen Alpen-Clubs sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen;
für Schweisshunde der Ausweis über eine kantonale Schweisshundeprüfung;
für Blindenführhunde der Nachweis, dass der Halter oder die Halterin blind ist;
für die in § 8 Absatz 1f bis h des Gesetzes aufgezählten Hunde ein entsprechender Nachweis des Halters oder der Halterin, wonach die vorgeschriebenen Erfordernisse für die Steuerbefreiung erfüllt sind.
4 Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Strafen
Widerhandlungen gegen die §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 7a Absatz 3 dieser Verordnung werden mit Busse bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.
Bei Widerhandlungen gegen die §§ 2 und 3 erhebt die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. Bei Widerhandlungen gegen den § 3 in Naturschutzgebieten, welche die Wildhüterinnen und -hüter nach § 47 des Kantonalen Jagdgesetzes bei ihrer Tätigkeit feststellen, erheben diese wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.
Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dieser Verordnung wird die Verordnung über das Halten der Hunde und das Versehen derselben mit Zeichen vom 26. Juni 1828 aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
V XVIII 795