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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 07.09.1992 (Stand 01.06.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. März 1992,
beschliesst:
1 IV-Stelle
1.1 Organisation
Art. 1 Rechtsform
Unter dem Namen «IV-Stelle Luzern», im folgenden IV-Stelle genannt, wird eine Anstalt des öffentlichen Rechts des Kantons Luzern mit eigener Rechtspersönlichkeit als Organ der eidgenössischen Invalidenversicherung errichtet.
Art. 2 Anwendbares Recht
Das Bundesrecht über Organisation und Verfahren ist auf die IV-Stelle anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Die §§ 14–16 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 betreffend den Ausstand sind anzuwenden.
Art. 3 Sitz
Der Sitz der IV-Stelle ist Luzern.
Art. 4 Aufgaben
Die IV-Stelle nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr durch das Bundesrecht übertragen werden.
Der Kanton kann ihr mit Genehmigung der zuständigen Bundesorgane besondere Aufgaben der kantonalen Invalidenhilfe übertragen.
Art. 5 Aufsicht des Bundes
Die IV-Stelle erfüllt ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes gemäss IVG.
Art. 6 Aufsicht des Kantons
Kantonale Oberaufsichtsbehörde ist der Regierungsrat. Er wählt die Mitglieder der Aufsichtskommission und entscheidet über Beschwerden nach § 70 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001.
Die dem Kanton zustehende Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten der IV-Stelle obliegt der Aufsichtskommission.
Die Aufsicht über die Durchführung übertragener kantonaler Aufgaben wird in den entsprechenden Erlassen geregelt.
Art. 6a Organe
Organe der IV-Stelle sind
die Aufsichtskommission,
der Direktor oder die Direktorin,
die Revisionsstelle.
Art. 7 Kostentragung
Die im Rahmen einer rationellen Verwaltung entstehenden Kosten des Vollzugs von Bundesaufgaben werden nach Artikel 67 IVG von der Versicherung vergütet.
Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben der Invalidenhilfe sind vom Kanton zu vergüten.
Art. 8 Haftung und Rückgriff
Die Haftung für Schäden, die aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der IV-Stelle entstanden sind, richtet sich nach Bundesrecht.
Für Schäden, welche das Personal in Erfüllung kantonaler Aufgaben verursacht, haftet der Kanton nach dem Haftungsgesetz vom 13. September 1988.
Das Personal der IV-Stelle haftet persönlich für Schäden, die es dem Kanton widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Haftungsgesetz.
1.2 Aufsichtskommission
Art. 8a Aufgaben
Die Aufsichtskommission nimmt als erste kantonale Aufsichtsbehörde der IV-Stelle die Aufsicht in Verwaltungsangelegenheiten wahr, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Prüfung unterliegen.
Die Aufsichtskommission
wählt den Direktor oder die Direktorin und eine oder mehrere Vizedirektorinnen und Vizedirektoren,
genehmigt die Geschäftsordnung, das Organigramm und den Stellenplan,
bezeichnet die Revisionsstelle nach Artikel 59b IVG,
nimmt von den Berichten der Revisionsstelle Kenntnis und genehmigt die Rechnungen der IV-Stelle zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung,
bestellt ihr Sekretariat,
übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleitung sowie über die Organisation und die Geschäftsabläufe aus, soweit dies nicht der Aufsicht des Bundes obliegt,
nimmt Stellung zu allen Geschäften, die dem Bund zur Genehmigung vorzulegen sind und prüft deren Auswirkungen auf den Kanton.
Die Aufsichtskommission kann die Bearbeitung einzelner Geschäfte an Ausschüsse delegieren.
Art. 8b Zusammensetzung
Der Aufsichtskommission gehören der Vorsteher oder die Vorsteherin des Gesundheits- und Sozialdepartementes sowie sechs vom Regierungsrat gewählte Mitglieder an, welche die Beitragspflichtigen und die Versicherten angemessen vertreten.
Der Direktor oder die Direktorin der IV-Stelle nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IV-Stelle können der Aufsichtskommission nicht angehören.
1.3 Leitung und Personal
Art. 9 Leitung
Der Direktor oder die Direktorin leitet als geschäftsführendes Organ die IV-Stelle und
ist verantwortlich für die zweckmässige Verwendung der Mittel,
erlässt interne Weisungen,
erfüllt alle Aufgaben und nimmt alle Kompetenzen wahr, die nicht anderen Organen vorbehalten sind,
kann einzelne Aufgaben delegieren,
vertritt die IV-Stelle nach aussen und verkehrt direkt mit den Bundesstellen, den Beitragspflichtigen und den Versicherten.
Art. 10 Personal
Der IV-Stelle wird im Rahmen des Stellenplans das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Personal zur Verfügung gestellt.
Soweit nicht die Aufsichtskommission zuständig ist, wird das Personal vom Direktor oder von der Direktorin gewählt.
Das Personal steht in der Regel im öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis zur IV-Stelle.
Art. 11 Personalrecht
Soweit der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen keine abweichenden Regelungen trifft, sind für die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen des Personalgesetzes sinngemäss wie für Gemeinwesen ohne selbständige Regelungen nach § 1 Absatz 5 des Personalgesetzes anzuwenden.
Für personalrechtliche Entscheide, die nicht dem Regierungsrat oder der Aufsichtskommission vorbehalten sind, ist der Direktor oder die Direktorin zuständig.
1.4 Revisionsstelle
Art. 11a Personal
Die Aufsichtskommission bezeichnet die Revisionsstelle, welche die Rechnungsführung der IV-Stelle nach Artikel 59b IVG prüft.
Die Revisionsstelle arbeitet nach den Weisungen des Bundes, erstattet schriftlich Bericht über ihre Feststellungen und stellt die notwendigen Anträge.
Die Revisionsberichte werden dem Bund, dem Präsidenten oder der Präsidentin der Aufsichtskommission und dem Direktor oder der Direktorin der IV-Stelle zugestellt.
1.5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 12 Schweigepflicht, Akteneinsicht und Datenschutz
Personen, welche Aufgaben der IV-Stelle wahrnehmen, unterstehen nach Artikel 66 Absatz 1 IVG der Schweigepflicht gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. Die Schweigepflicht bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit für die IV-Stelle bestehen.
Die Gewährung von Akteneinsicht und der Datenschutz richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechts. Dies gilt auch für die übertragenen kantonalen Aufgaben.
Das Datenschutzgesetz vom 2. Juli 1990 wird nur angewendet, soweit ihm der Regierungsrat die IV-Stelle ausdrücklich unterstellt (§ 3 Unterabs. c Datenschutzgesetz) und das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält.
Art. 13 Rechtsschutz und Strafverfahren
Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anzuwenden.
Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen nach Artikel 70 IVG sind Sache der ordentlichen Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden. Die rechtskräftigen Urteile und Einstellungsverfügungen sind nach Artikel 90 Absatz 2 AHVG den zuständigen Bundesbehörden zuzustellen.
2 …
Art. 14 …
Art. 15 …
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 Besitzstand
Das Personal des Sekretariats der IV-Kommission und der Regionalstelle für berufliche Eingliederung der Kantone Luzern, Ob- und Nidwalden hat Anspruch auf Anstellung bei der IV-Stelle. Die Höhe der bisherigen Besoldung bleibt im Rahmen der bundesrechtlichen Finanzierung gewährleistet.
Personen, die bisher beim Sekretariat der IV-Kommission des Kantons Luzern beamtenrechtlich angestellt waren, haben Anspruch auf Fortführung der beamtenrechtlichen Anstellung bei der IV-Stelle.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden
das Gesetz über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 25. Oktober 1977,
die Verordnung über Organisation und Verfahren der kantonalen Invalidenversicherungskommission vom 22. Dezember 1975,
§ 3 Absatz 2 der Verordnung über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Streitsachen auf dem Gebiet der eidgenössischen und der kantonalen Sozialversicherung vom 20. Oktober 1983.
Art. 18 Inkrafttreten
Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. Es tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. Januar 1993 in Kraft.
K 1992 2013 | G 1992 317