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Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke

893 · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-lu/srl/893/de/reglement-uber-den-unterstutzungsfonds-fur-lungen-und-aidskranke

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Lucerna
  3. Legislazione Lucerna
Fonte

893

Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke

vom 27.09.1996 (Stand 01.07.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 25 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 19951,

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 20

Art. 1 Allgemeines

Der mit Beschluss vom 12. April 19512 errichtete Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke wird in einen Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke umgewandelt.

Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Fonds.

Footnotes

  1. [2] V XIV 586 (SRL Nr. 893b)

Art. 2 Zweck

Die Erträgnisse des Fonds dienen der Unterstützung bedürftiger Lungen- und Aidskranker im Kanton Luzern.

Zudem können Beiträge an Institutionen für Lungen- und Aidskranke sowie für präventive Massnahmen entrichtet werden.

Kranke, für die ein Gemeinwesen aufkommen muss, können den Fonds nicht beanspruchen.

Art. 3 Finanzierung

Der Fonds wird gespiesen durch

  1. das von der Luzerner Kantonalbank am 24. Oktober 1950 gestiftete Kapital von 250 000 Franken,

  2. allfällige weitere öffentliche oder private Zuwendungen.

Art. 4 Verwendung des Kapitals

Das von der Luzerner Kantonalbank eingelegte Kapital des Fonds darf ohne Zustimmung des Regierungsrates und der Luzerner Kantonalbank nicht verwendet werden.

Art. 5 Gesuche

Beitragsgesuche sind an das Gesundheits- und Sozialdepartement zu richten. Dieses holt die Stellungnahme des Kantonsarztes ein und entscheidet über Höhe und Dauer der Beiträge.

Art. 6 Verwaltung des Fonds

Die Dienststelle Finanzen3 verwaltet den Fonds. Sie zahlt die vom Gesundheits- und Sozialdepartement bewilligten Beiträge aus.

Footnotes

  1. [3] Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «kantonale Finanzverwaltung» durch «Dienststelle Finanzen» ersetzt.

Art. 7 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung über ausserordentliche Beihilfen in Krankheitsfällen vom 9. Dezember 19634,

  2. Reglement über den Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke vom 12. April 19515,

Footnotes

  1. [4] V XVI 743 (SRL Nr. 893)
  2. [5] V XIV 586 (SRL Nr. 893b)

Art. 8 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

G 1996 223