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Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen

91 · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-lu/srl/91/de/verordnung-uber-vergutungen-im-bildungswesen

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Lucerna
  3. Legislazione Lucerna
Fonte

91

Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen

vom 04.12.2001 (Stand 01.01.2018)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 1 Absatz 3 und 38 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 20011,

auf Antrag des Bildungsdepartementes,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 51

1 Geltungsbereich

Art. 1

Die Verordnung regelt die Vergütungen an die Mitglieder des Universitätsrates und des Rates der pädagogischen Hochschule (PH-Rat) sowie die Entschädigungen bei Diplom- und Zertifikatsprüfungen und für Expertentätigkeit.

2 Vergütungen

Art. 2 …

Art. 3 Universitätsrat und PH-Rat

Die Mitglieder des Universitätsrates und des PH-Rates werden pro Kalenderjahr pauschal mit 5000 Franken inklusive Spesen entschädigt.

Art. 4 …

Art. 5 Diplomprüfungen, Expertentätigkeit

Im Zusammenhang mit Diplom- und Zertifikatsprüfungen sowie Expertentätigkeit werden folgende Vergütungen ausgerichtet:

  • a. Expertinnen und Experten: pro Stunde Fr. 50.–

  • a.bis Expertinnen und Experten für die Sekundarstufe II sowie Betriebsexpertinnen und -experten: pro Stunde Fr. 45.--

  • b. Examinatorinnen und Examinatoren, Korrektorinnen und Korrektoren: pro Stunde Fr. 40.–

…

...

Mitglieder der Schulleitung und Lehrpersonen im Haupt- oder Vollamt beziehen für ihre Mitarbeit an Aufnahme-, Diplom- und anderen Prüfungen ihrer Schule keine Vergütungen.

Art. 6 Spesenersatz

Der Spesenersatz richtet sich nach der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal2.

Footnotes

  1. [2] SRL Nr. 73a

Art. 7 Abrechnung

Die Vergütungen sind dem Bildungs- und Kulturdepartement semesterweise in Rechnung zu stellen. Prüfungsentschädigungen nach § 5 sind nach Abschluss der Prüfung und nach Überweisung der Prüfungs- und Diplomgebühren geltend zu machen.

Alle Guthaben aus zu vergütenden Tätigkeiten sind spätestens bis zum 20. Dezember des laufenden Jahres abzurechnen.

3 …

Art. 8 …

Art. 9 …

4 Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Vergütungen im Erziehungswesen vom 9. Mai 19863 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [3] G 1986 56 (SRL Nr. 91)

Art. 11 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2000 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 2001 422