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Kantonales Waldgesetz

vom 01.02.1999 (Stand 01.01.2020)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 50 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 19911,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. August 19972,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG)3 und das Forstwesen im Kanton Luzern.

Es hat den Zweck

  1. den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung zu erhalten,

  2. den Wald als naturnahe, vernetzte Lebensgemeinschaft zu schützen,

  3. dafür zu sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich die Schutz-, die Wohlfahrts- und die Nutzfunktion (Waldfunktionen), erfüllen kann,

  4. die Waldwirtschaft, insbesondere die Nutzung des Waldes als nachwachsenden Rohstoff- und Energielieferanten sowie die Verwendung von einheimischem Holz, zu fördern und zu erhalten.

Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Naturereignissen wie Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag geschützt werden.

Art. 2 Begriff des Waldes

Für den Waldbegriff gilt die Definition in Artikel 2 des Waldgesetzes.

Folgende Mindestkriterien müssen erfüllt sein:

  1. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 800 m²,

  2. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 12 m,

  3. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.

Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie auch dann als Wald, wenn sie die Mindestkriterien nicht erfüllt.

Art. 2a Zuständigkeit

Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die waldrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.

Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

2 Schutz des Waldes vor Eingriffen

2.1 Rodung und Waldfeststellung

Art. 3 Rodungsverfahren

Die zuständige Dienststelle ist die kantonale Rodungsbewilligungsbehörde.

Die öffentliche Bekanntmachung und Auflage des Rodungsgesuchs richtet sich nach den Verfahrensvorschriften des Projekts, für welches die Rodung anbegehrt wird. Gleiches gilt für Einsprachen gegen das Rodungsvorhaben.

Art. 4

Art. 5 Ausgleichsbeitrag

Der Ausgleichsbeitrag, den der Empfänger oder die Empfängerin der Rodungsbewilligung nach Artikel 9 des Waldgesetzes zu leisten hat, entspricht der Hälfte des durch die neue Nutzung entstandenen Mehrwertes. Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwertes ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Waldbodens (Rodungsfläche) und dem Wert der mit der Rodung ermöglichten neuen Bodennutzung, abzüglich Rodungsersatzkosten.

Die zuständige Dienststelle setzt den Ausgleichsbeitrag fest.

Dieser ist dem kantonalen Fonds für Walderhaltung zuzuweisen.

Art. 6 Waldfeststellung

Soweit das Begehren um Waldfeststellung nicht im Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch steht, entscheidet darüber die zuständige Dienststelle.

Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 19794 hat die Gemeinde bei der zuständigen Dienststelle Waldfeststellungen zu beantragen

  1. in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen,

  2. in Gebieten ausserhalb der Bauzonen, in denen gemäss kantonalem Richtplan eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll.

Citato in

2.2 Betreten und Befahren des Waldes

Art. 7 Grundsatz

Wer sich im Wald aufhält, hat den Waldboden, die im Wald wachsenden Pflanzen sowie die Tiere und ihre Brutstätten und Aufenthaltsorte zu schonen.

Art. 8 Zugänglichkeit

Die Allgemeinheit hat grundsätzlich freien Zugang zum Wald.

Vorrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind verboten. Vorbehalten bleiben einfache landwirtschaftliche Viehzäune.

Wo dies die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen verlangen, ist die Zugänglichkeit des Waldes ausnahmsweise einzuschränken. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 9 Veranstaltungen

Veranstaltungen im Wald, welche die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich den Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren, beeinträchtigen können, sind bewilligungspflichtig. Der Regierungsrat bezeichnet insbesondere Art und Grösse dieser Veranstaltungen in der Verordnung.

Die zuständige Dienststelle bewilligt diese Veranstaltungen. Sie kann die Bewilligung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.

Art. 10 Reiten und Velofahren

Reiten und Velofahren im Wald sind nur auf Waldstrassen, befestigten Waldwegen oder speziell markierten Pisten erlaubt. Ausnahmen regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

Art. 11 Motorisierter Verkehr

Zusätzlich zu den durch den Bund festgelegten Ausnahmen dürfen die Waldstrassen soweit notwendig zu folgenden Zwecken befahren werden:

  1. Land- und Alpwirtschaft,

  2. Bau und Unterhalt von Werken,

  3. Ausübung der Jagd und der Wildhut durch Pächterinnen oder Pächter und vereidigte Jagdaufseherinnen oder -aufseher des jeweiligen Jagdreviers.

Die zuständige Dienststelle oder die von ihr eingesetzte Stelle kann das Befahren von Waldstrassen überdies in begründeten Einzelfällen befristet bewilligen.

2.3 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen

Art. 12 Bauten und Anlagen im Wald

Soll eine forstliche Baute oder Anlage im Wald erstellt oder baulich oder in ihrer Nutzung geändert werden, ist die zuständige Dienststelle anzuhören.

Bei nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen im Wald, die keiner Rodungsbewilligung bedürfen, ist der zustimmende Entscheid der zuständigen Dienststelle erforderlich.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 13 Nachteilige Nutzungen

Bestehende Rechte an nachteiligen Nutzungen, wie namentlich das Niederhalten von Bäumen oder der Weidegang im Wald, sind abzulösen. Wenn nötig erteilt der Regierungsrat der zuständigen Dienststelle das Enteignungsrecht gemäss dem Enteignungsgesetz vom 29. Juni 19705.

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Dienststelle solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

Art. 14 Waldabstand

Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 19896.

Der Abstand von Strassen zum Wald richtet sich nach dem Strassengesetz vom 21. März 19957.

Neuaufforstungen haben einen Abstand von mindestens 20 m zu Bauten, Anlagen und Bauzonen einzuhalten.

Art. 15 Umweltgefährdende Stoffe

Die zuständige Dienststelle bewilligt die Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald, soweit dies nach der Wald- und Umweltschutzgesetzgebung zulässig ist.

Art. 16 Ablagerungsverbot

Im Wald ist das Ablagern von zugeführten festen und flüssigen Stoffen aller Art verboten.

Im Wald liegen gelassene Abfälle, deren Urheberin oder Urheber nicht ermittelt werden kann, sind durch die Gemeinden auf deren Kosten zu entsorgen.

3 Schutz vor Naturereignissen

Art. 17 Grundlagen und Frühwarndienst

Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden die Grundlagen für die Planung und die Koordination von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen gemäss Artikel 15 der eidgenössischen Verordnung über den Wald (Waldverordnung) vom 30. November 19928. Gefahrenkarten werden unter dem Vorbehalt besonderer Verhältnisse von den Gemeinden nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons erstellt.

Die zuständige Dienststelle organisiert den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste gemäss Artikel 16 der Waldverordnung.

Art. 17a Sicherung von Gefahrengebieten

Die Sicherung von Gefahrengebieten gemäss Artikel 17 der Waldverordnung und die Überwachung von Gefahrenquellen obliegen, unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse und sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist,

  1. dem Kanton, sofern Massnahmen ganz oder überwiegend zum Schutz von kantonalen Bauten und Anlagen auszuführen sind,

  2. der Gemeinde in den übrigen Fällen.

Für waldbauliche Massnahmen gemäss Artikel 17 Absatz 1a der Waldverordnung gelten die Bestimmungen zur Pflege und Nutzung des Waldes.

Massnahmen gemäss Absatz 1 können angeordnet werden, wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert. Sie bedürfen, soweit es sich nicht um Überwachungs- und Unterhaltsarbeiten handelt, einer Projektbewilligung.

Eine Baubewilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich, soweit die Bauten und Anlagen Bestandteile eines Schutzprojekts nach Absatz 3 sind.

Für die Planung, Koordination und Ausführung der Massnahmen sowie für das Bewilligungsverfahren gelten sinngemäss

  1. im Fall von Absatz 1a die §§ 11 sowie 16–21 des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 20199,

  2. im Fall von Absatz 1b die §§ 71a–72 sowie 74 des Strassengesetzes10.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 17b Planung der Gemeinden

Die Gemeinde legt die Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b in ihrer Zuständigkeit fest.

Sollen Massnahmen durch den Bund finanziell unterstützt werden, übergibt die Gemeinde der zuständigen Dienststelle eine Massnahmenplanung als Grundlage der Programmvereinbarung mit dem Bund und zur Anmeldung von Einzelprojekten. Die Dienststelle ist frühzeitig in die Planung und Projektierung wie auch in die Realisierung einzubeziehen.

Art. § 17c Zusammenarbeit der Gemeinden

Die Gemeinden arbeiten zusammen, sofern einzelne Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b dies erfordern.

Bei fehlender Bereitschaft zur Zusammenarbeit oder bei Uneinigkeit entscheidet der Regierungsrat über die erforderlichen Massnahmen.

4 Pflege und Nutzung des Waldes

4.1 Bewirtschaftung und Planung

Art. 18 Grundsatz

Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Grundsätze gemäss Artikel 20 des Waldgesetzes zu berücksichtigen. Insbesondere sind bei der Bewirtschaftung die Bestände der eigenen und der benachbarten Waldgrundstücke zu schonen, und bei der Bestandesbegründung und der Jungwaldpflege sind die Standortverhältnisse zu berücksichtigen.

Der Kanton, die Gemeinden, die Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie die Organisationen, denen gemäss § 40 Aufgaben übertragen worden sind, arbeiten zu diesem Zweck bei der Planung der Waldbewirtschaftung und bei der Pflege und Nutzung des Waldes, namentlich für eine nachhaltige Bewirtschaftung, partnerschaftlich zusammen.

Bei der Erarbeitung neuer Instruktionen und Ausführungsbestimmungen zur Waldbewirtschaftung durch die zuständige Dienststelle ist die Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer sichergestellt.

Art. 18a Bearbeiten von Sach- und Personendaten

Die zuständige Dienststelle kann für die Planung der Waldbewirtschaftung und für die Pflege und Nutzung des Waldes Sach- und Personendaten bearbeiten. Sie betreibt dafür eine zentrale Datenbank.

Die zuständige Dienststelle kann Sach- und Personendaten, die das Gebiet der Organisationen betreffen, denen gemäss § 40 Aufgaben übertragen worden sind, diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt geben oder mittels eines Abrufverfahrens zugänglich machen.

Sie kann zur Sicherung und Förderung der Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft Angaben zur Holznutzung von Waldeigentümerinnen und -eigentümern, die nicht Mitglied einer Organisation sind, der entsprechenden privaten Institution der Wald- und Holzwirtschaft bekannt geben.

Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere zu den Daten, die bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden dürfen, in der Verordnung.

Art. 19 Waldentwicklungspläne

Die zuständige Dienststelle erarbeitet für den Wald des gesamten Kantonsgebiets Waldentwicklungspläne (WEP) unter Berücksichtigung der Vorgaben des kantonalen Richtplans. Der Regierungsrat erlässt die WEP. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

Die Waldentwicklungspläne geben für ein bestimmtes Waldareal Aufschluss über die Standortverhältnisse, über die Waldfunktionen und deren Gewichtung sowie über die angestrebten Entwicklungen. Sie beschränken das Grundeigentum nicht, sind jedoch für die Behörden verbindlich.

WEP-Entwürfe sind während 30 Tagen aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen.

Personen, Organisationen und Behörden des betroffenen Gebiets können sich zum Entwurf äussern. In der Bekanntmachung ist auf dieses Recht hinzuweisen. Zu den eingegangenen Meinungsäusserungen nimmt die zuständige Dienststelle zuhanden des Regierungsrates Stellung.

Die Waldentwicklungspläne sind im Rahmen der kantonalen Richtplanung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Eine frühere Überprüfung ist möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.

Art. 20 Waldreservate und Naturobjekte im Wald

Der Regierungsrat scheidet nach Anhören der Waldeigentümerinnen und -eigentümer Waldreservate und Naturobjekte im Wald von besonderer Bedeutung aus. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

Form und Inhalt der Schutzmassnahmen richten sich nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 199011.

Wo es die Sicherung der Reservate und der Naturobjekte erfordert, kann die zuständige Dienststelle mit den Waldeigentümerinnen und -eigentümern langfristige Verträge abschliessen.

Art. 21 Holznutzung

Für das Fällen von Bäumen im Wald ist ab 20 cm Stammdurchmesser, gemessen in 1,3 m Höhe über dem gewachsenen Boden, eine Nutzungsbewilligung der zuständigen Dienststelle oder der von ihr eingesetzten Stelle erforderlich.

Die Nutzungsbewilligung wird erteilt, wenn der Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Sie ergeht

  1. als Jahresbewilligung, wenn sie sich auf Betriebspläne oder Jahresnutzungsplanungen stützt,

  2. als Einzelbewilligung in den übrigen Fällen.

Die Bewilligung ist gebührenfrei und auf drei Jahre befristet.

Die Bewilligung kann bei einer jährlichen Nutzungsmenge von weniger als 10 m³ für den Eigenbedarf ohne Anzeichnung erteilt werden.

Nach ausserordentlichen Schadenereignissen im Wald kann die zuständige Dienststelle Ausnahmen von der Bewilligungspflicht verfügen.

Art. 22 Kahlschlag

Die zuständige Dienststelle kann Kahlschläge im Rahmen des ordentlichen Nutzungsbewilligungsverfahrens ausnahmsweise gestatten, wenn damit besondere waldbauliche Ziele verfolgt werden.

Art. 23 Teilung von Privatwald

Jede Teilung von Privatwald bedarf der Bewilligung der zuständigen Dienststelle.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt.

Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

Art. 24 Veräusserung und Teilung von Wald im Eigentum des Staates und der Gemeinden

Die Veräusserung und die Teilung von Wald im Eigentum der Gemeinden bedarf der Bewilligung durch den Regierungsrat. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Veräusserung oder Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt oder dadurch ein Werk verwirklicht werden kann, an dem das öffentliche Interesse grösser ist als die forstlichen Interessen.

Wald im Eigentum des Staates mit überwiegender Schutzfunktion darf grundsätzlich weder veräussert noch geteilt werden. Der Regierungsrat kann Ausnahmen zum Zwecke der Arrondierung bewilligen.

Die Veräusserung oder die Teilung der übrigen Wälder im Eigentum des Staates bedarf der Genehmigung des Kantonsrates, wenn die Waldfläche 50 ha übersteigt. Bei einer Waldfläche unter 50 ha ist der Regierungsrat zuständig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veräusserung oder Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt oder dadurch ein Werk verwirklicht werden kann, an dem das öffentliche Interesse grösser ist als die forstlichen Interessen.

4.2 Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 25 Allgemeine Waldschäden

Die zuständige Dienststelle überwacht ergänzend zu den Waldeigentümerinnen und -eigentümern den Gesundheitszustand des Waldes, insbesondere die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten.

Sie ordnet Massnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1 des Waldgesetzes an.

Art. 26 Wildschäden

Die Wildbestände sind nach wildbiologischen Grundsätzen so zu regulieren, dass eine natürliche Waldverjüngung mit standortgerechten Baumarten ohne Schutzmassnahmen gewährleistet ist. Zu diesem Zweck hat die zuständige Jagdgesellschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle oder mit der von dieser eingesetzten Stelle einen Abschussplan gemäss den jagdrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Die Beteiligten arbeiten bei der Erfolgskontrolle zusammen.

Wo das in Absatz 1 genannte Ziel nicht erreicht werden kann, sind Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

5 Förderungsmassnahmen und Finanzierung

5.1 Ausbildung, Beratung und Information

Art. 27 Ausbildung

Die zuständige Dienststelle sorgt unter Mitwirkung von Berufsverbänden und forstlichen Organisationen für die Kurse im Lehrlingswesen sowie für die Weiter- und Fortbildung des gesamten Forstpersonals. Sie kann Kurse obligatorisch erklären.

Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit gilt Artikel 21a des Waldgesetzes.

Der Kanton kann sich an den Kosten von forstlichen Fach- und Spezialkursen beteiligen.

Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen über die Errichtung, den Ausbau und den Betrieb von forstlichen Lehrstätten treffen.

Art. 28 Beratung und Information

Der Kanton sorgt für eine unentgeltliche Beratung der Waldeigentümerinnen und ‑eigentümer, soweit diese der Wahrung der Waldfunktionen, insbesondere der Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion des Waldes, dient. Der Regierungsrat regelt das Nähere dazu in der Verordnung.

Die zuständige Dienststelle beschafft die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Forstdienstes, insbesondere zur Überwachung der Nachhaltigkeit, notwendig sind. Die Vorschriften von Artikel 33 des Waldgesetzes sind sinngemäss anwendbar.

Die zuständige Dienststelle sorgt für eine zweckmässige Information von Behörden, Öffentlichkeit und Waldeigentümerinnen und -eigentümern über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.

5.2 Holzförderung und Förderung von Organisationen

Art. 29 Holzförderung

Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei allen seinen Tätigkeiten. Er unterstützt Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung.

Bei der Projektierung von kantonalen und kommunalen sowie vom Kanton subventionierten Bauten ist die Holzbauweise und die Nutzung der Holzenergie in die Evaluation einzubeziehen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu gewichten.

Art. 30 Förderung von Organisationen

Der Kanton fördert Organisationen, denen gemäss § 40 Aufgaben übertragen worden sind, mit Beiträgen.

Er kann überdies Leistungen Dritter zur Erhaltung der Waldfunktionen mit Beiträgen fördern.

5.2a Schutz vor Naturereignissen

Art. 30a Kosten

Kanton und Gemeinden tragen unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse die jeweiligen Kosten der ihnen obliegenden Aufgaben zum Schutz vor Naturereignissen.

Die Gemeinde kann die Kosten der Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b den Interessierten nach den §§ 109–112 des Planungs- und Baugesetzes12 im Perimeterverfahren ganz oder teilweise überbinden.

Wird auf Verlangen von Gemeinden und Dritten eine Ausführung beschlossen, die über den erforderlichen Standard hinausgeht, haben diese die Mehrkosten zu tragen.

Art. 30b Finanzierung

Kanton und Gemeinden verwenden für die ihnen obliegenden Aufgaben folgende Mittel:

  1. Beiträge des Bundes,

  2. Beiträge des Kantons, von Gemeinden und Dritten gemäss diesem Gesetz,

  3. Präventionsbeiträge der Gebäudeversicherung Luzern,

  4. weitere dafür bereitgestellte Mittel.

Die Beiträge des Bundes an die Kosten von kommunalen Aufgaben werden den Gemeinden nach Massgabe ihres Aufwandes vergütet.

Art. 30c Beiträge des Kantons

Der Kanton leistet einen angemessenen Beitrag an kommunale Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b, wenn sich dadurch Massnahmen in kantonaler Zuständigkeit erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen.

Überdies kann der Kanton Beiträge von 10 bis 30 Prozent an die Kosten der kommunalen Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b leisten.

Art. 30d Beiträge von Gemeinden und Dritten

Gemeinden leisten einen angemessenen Beitrag an Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b anderer Gemeinden, an deren Ausführung sie ein besonderes Interesse haben.

Zudem leisten Gemeinden und Dritte einen angemessenen Beitrag an Massnahmen gemäss § 17a Absatz 1b, wenn sich dadurch Massnahmen erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen, zu welchen sie verpflichtet sind.

Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem Nutzen und den Vorteilen, die ihnen aus den Massnahmen erwachsen. Im Streitfall setzt der Regierungsrat den Beitrag fest.

5.3 Weitere Förderungsmassnahmen

Art. 31 Grundsatz

Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Kredite vorab

  1. Massnahmen, die zur Erhaltung des Waldes und zur Erfüllung seiner Funktionen gemäss § 1 Absatz 2c notwendig sind,

  2. Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen,

  3. Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern,

  4. die forstliche Aus- und Weiterbildung,

  5. die Öffentlichkeitsarbeit.

Die Massnahmen müssen wirtschaftlich, fachkundig und nach den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus ausgeführt werden. Es können auch Massnahmen ausserhalb des Waldes angeordnet werden.

Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass

  1. sich die Empfängerinnen und Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen,

  2. Dritte, insbesondere Nutzniesserinnen und Nutzniesser oder Schadenverursacherinnen und -verursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden,

  3. eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird,

  4. sich die Empfängerinnen und Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.

Art. 32 Beiträge des Kantons

An die Kosten der Massnahmen gemäss § 31 Absatz 1 kann der Kanton Beiträge von 10 bis 50 Prozent leisten. In Härtefällen können diese Beiträge um bis zu 10 Prozent erhöht werden.

Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Zielvereinbarungen ausbezahlt werden.

Der Kanton trägt die nach Abzug allfälliger Beiträge von Gemeinden und Dritten verbleibenden Restkosten für Massnahmen in Wäldern mit besonderer Schutzfunktion. Vorbehalten bleibt § 31 Absatz 3.

An Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald kann der Kanton Beiträge aufgrund vertraglicher Vereinbarungen leisten.

Art. 33 Forstliche Investitionskredite des Bundes

Die zuständige Dienststelle entscheidet im Rahmen der verfügbaren Kredite über die Gewährung von Investitionskrediten des Bundes und legt nach den Bestimmungen des Bundesrechts die Darlehensbedingungen fest.

Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

Art. 33a Beiträge von Gemeinden und Dritten

An Massnahmen nach § 31 Absatz 1 mit hohem Nutzen für einzelne Gemeinden können diese Beiträge leisten.

Zudem leisten Gemeinden und Dritte einen angemessenen Beitrag an Massnahmen in Wäldern mit besonderer Schutzfunktion, wenn sich dadurch Massnahmen erübrigen oder kostengünstiger ausführen lassen, zu welchen sie verpflichtet sind. Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem Nutzen und den Vorteilen, die ihnen aus den Massnahmen erwachsen. Im Streitfall entscheidet die zuständige Dienststelle.

5.4

Art. 34

5.5 Fonds für Walderhaltung

Art. 35

Die zuständige Dienststelle führt den kantonalen Fonds für Walderhaltung gemäss § 5.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Verwendung der Mittel.

6 Forstorganisation

Art. 36

Art. 37 Gliederung

Die zuständige Dienststelle legt die Grenzen der Forstkreise fest und teilt die Forstkreise in Forstreviere ein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen der Kreisförsterinnen und -förster sowie der Revierförsterinnen und -förster festzulegen.

Art. 38 Waldgenossenschaften

Waldeigentümerinnen und -eigentümer innerhalb eines Forstreviers können sich für die gemeinsame Bewältigung forstlicher Projekte zu einer Genossenschaft kantonalen Rechts nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 200013 zusammenschliessen. Für die Bildung gilt Artikel 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 190714.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

Art. 39 Staatliche Forstbetriebe

Der Kanton führt eigene Forstbetriebe für die Erfüllung von Aufgaben der Waldpflege, des Forstschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Bewirtschaftung des Staatswaldes. Die staatlichen Forstbetriebe stellen insbesondere die Ausbildung von forstlichen Arbeitskräften sicher.

Art. 40 Übertragung von Aufgaben

Die zuständige Dienststelle kann einzelne Aufgaben bei der Planung der Waldbewirtschaftung sowie bei der Pflege und Nutzung des Waldes Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts oder den Waldeigentümerinnen und -eigentümern mit grösseren Waldflächen übertragen.

Sie schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln insbesondere

  1. die zu erfüllenden Aufgaben,

  2. Qualität und Ausmass der Aufgabenerfüllung,

  3. die Abgeltung,

  4. die Berichterstattung mit dem Nachweis, dass die Aufgaben nach wirtschaftlichen, ökologischen und nachhaltigen Grundsätzen gemäss § 1 Absatz 2 erfüllt wurden.

Sie kann ihnen auf Gesuch hin die Beratung der nicht organisierten Waldeigentümerinnen und -eigentümer in ihrem Gebiet übertragen.

Sie kann sie ermächtigen, im Einvernehmen mit den Waldeigentümerinnen und -eigentümern deren Vertretung bei Holznutzungs- und Förderprojektbewilligungsverfahren zu übernehmen.

Art. 40a Gebiete der Organisationen

Können sich Organisationen, denen nach § 40 Aufgaben übertragen worden sind, nicht über die Abgrenzung ihrer Gebiete einigen, legt die zuständige Dienststelle unter Anhörung der Beteiligten die Gebiete fest.

Art. 41

7 Strafbestimmungen

Art. 42 Übertretungen

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung Veranstaltungen gemäss § 9 durchführt, nachteilige Nutzungen gemäss § 13 vornimmt, gegen die §§ 10, 12, 15, 16 oder 17a Absatz 3 dieses Gesetzes oder gegen ein Verbot, das in einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung enthalten ist, verstösst.

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

Art. 43 Aufsicht

Die Forstorgane überwachen die Anwendung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über den Wald.

Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen forstrechtliche Bestimmungen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

Bei Widerhandlungen gegen das eidgenössische Waldrecht, welche die Luzerner Polizei bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, erhebt diese Ordnungsbussen. Bei Widerhandlungen gegen die Zugangsvorschriften beim Betreten und Befahren von Wald oder Waldstrassen erheben auch die Wildhüterinnen und -hüter nach § 47 des Kantonalen Jagdgesetzes15 Ordnungsbussen.

Die Forstorgane weisen sich bei Amtshandlungen über ihre Berechtigung aus.

8 Verfahren

Art. 44 Rechtsmittel

Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197216 angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen ergehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes17, des Strassengesetzes18, des Weggesetzes19 oder des Wasserbaugesetzes20 anfechtbar.

Art. 44a Einsprache- und Beschwerdebefugnis

Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt:

  1. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdiges Interesse haben,

  2. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört,

  3. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sektionen in den dort vorgesehenen Fällen,

  4. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes oder der Land- und Waldwirtschaft, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz oder der Land- oder Waldwirtschaft im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Interessen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes oder der Land- oder Waldwirtschaft berührt werden,

  5. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.

Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Gesetzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben,

  1. wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder

  2. wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.

Art. 45 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Wer einer eidgenössischen oder kantonalen Vorschrift über den Wald oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

Die zuständige Dienststelle hat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.

Art. 45a Kostentragung durch Verursacherinnen und Verursacher

Die Kosten von Massnahmen, welche die zuständige Dienststelle zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Feststellung und Behebung trifft oder anordnet, werden dem schuldhaften Verursacher oder der schuldhaften Verursacherin überbunden.

9 Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung des Forstgesetzes

Das Forstgesetz vom 4. Februar 196921 wird aufgehoben.

Art. 47 Änderung von Erlassen22

Art. 48 Hängige Verfahren

Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach neuem Recht durch die nach altem Recht zuständige Behörde weitergeführt. Hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind nach bisherigem Recht zu entscheiden.

Art. 49 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.23

Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.24

K 1999 253 und G 1999 257