Fonte

956

Gewerbepolizeiverordnung

vom 04.04.1995 (Stand 01.07.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 9a und 20a Absatz 3 des Gewerbepolizeigesetzes vom 23. Januar 19951,

auf Antrag des Polizei- und Umweltschutzdepartementes,

beschliesst:

1

Art. 1

Art. 2

2 Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung

Art. 2a Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde

Die Luzerner Polizei2 ist zuständig für die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland. Sie ist überdies Aufsichtsbehörde im Sinn von Artikel 406c Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)3.

3 Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Art. 2b Bewilligungsbehörde

Die Luzerner Polizei ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn von Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 20104, namentlich für:

  1. Bergführerinnen und -führer,

  2. Schneesportlehrerinnen und -lehrer ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreiberinnen und Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen,

  3. Anbieterinnen und Anbieter von Canyoning, River-Rafting und Wildwasserfahrten sowie Bungee-Jumping,

  4. weitere Tätigkeiten, die gemäss der Risikoaktivitätengesetzgebung des Bundes bewilligungspflichtig sind.

4 Unterhaltungsgewerbe

4.1 Bewilligungen

Art. 3 Bewilligungsgesuch

Das Bewilligungsgesuch muss enthalten

  1. den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und den Heimatort der gesuchstellenden Person,

  2. bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristischen Personen die Namen, die Geburtsdaten, die Adressen und die Heimatorte der zur Vertretung befugten Personen,

  3. die Beschreibung des Unterhaltungsgewerbes,

  4. Angaben über den Betriebsort und

  5. Angaben über die beabsichtigte Betriebsdauer.

Dem Gesuch sind beizulegen

  1. von ausländischen Staatsangehörigen die Arbeits- oder Niederlassungsbewilligung,

  2. von juristischen Personen ein Handelsregisterauszug, der nicht älter als sechs Monate ist,

  3. Pläne über die räumliche Gestaltung von Bauten.

4.2 Jugendschutz im Filmwesen

Art. 3a Zutrittsalter

Das Zutrittsalter für Filmvorführungen richtet sich nach den Empfehlungen der schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film. Diese Empfehlungen sind verbindlich. Sie werden fortlaufend auf der Internet-Seite des Kommissionssekretariates5 publiziert.

Kinder und Jugendliche haben sich über ihr Alter und ihre Identität auszuweisen.

Kinder und Jugendliche, die das Zutrittsalter noch nicht erreicht haben, haben Zutritt zu Filmvorführungen, wenn sie von einer erziehungsberechtigten erwachsenen Person begleitet werden.

Art. 3b Filmfreigabe

Das Bildungs- und Kulturdepartement vertritt die Anliegen des Jugendschutzes gegenüber der schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film.

Im Rahmen der Filmerziehung kann das Bildungs- und Kulturdepartement für begleitete Schulklassen und Jugendgruppen Filme auch dann freigeben, wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Zutrittsalter noch nicht erreicht haben.

5

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

6

Art. 11

Art. 11a

Art. 12

Art. 13

7

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

7a Sexgewerbe

Art. 18a Bewilligungsbehörde

Die Luzerner Polizei ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für das Anbieten von Sexarbeit und das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für Sexarbeit.

Art. 18b Gesuchsbeilagen

Die gesuchstellende Person hat dem Gesuch um Bewilligung für das Anbieten von Sexarbeit oder für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für Sexarbeit beizulegen:

  1. die Bescheinigung ihrer Handlungsfähigkeit,

  2. eine Kopie ihres Passes oder ihrer Identitätskarte,

  3. den Beleg über ihre Aufenthaltsberechtigung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit,

  4. einen Strafregisterauszug.

Auf Verlangen der Luzerner Polizei hat sie zudem allfällige Strafurteile sowie Dokumentationen über die räumlichen Verhältnisse des Betriebs vorzulegen.

Art. 18c Räumliche Vorschriften

Der Zugang zu Sexbetrieben aus bewilligten Gastgewerbebetrieben im Sinn von § 5 Absatz 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht vom 15. September 19976 ist gestattet.

Sexbetriebe ab einer Grösse von 5 zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern müssen über Rückzugsmöglichkeiten, namentlich Aufenthaltsräume oder Küchen mit Sitzgelegenheiten, sowie über Überwachungskameras bei den Eingängen verfügen.

Sexbetriebe ab einer Grösse von 10 zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern müssen zusätzlich einen behindertengerechten Zugang haben und über ein rollstuhlgängiges Klosett sowie über Notrufknöpfe in den Zimmern verfügen.

Sexbetriebe ab einer Grösse von 20 zur selben Zeit anwesenden Personen müssen zusätzlich über Notausgänge verfügen.

Art. 18d Vorbehalt für bestehende Betriebe

Für bewilligungspflichtige bestehende Betriebe sind die räumlichen Vorschriften anwendbar, soweit deren Befolgung technisch möglich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist.

Art. 18e Betriebliche Mindeststandards

Die Sexarbeiterinnen und -arbeiter dürfen maximal zu einer Abgabe von 40 Prozent des Entgelts für die angebotenen sexuellen Dienstleistungen verpflichtet werden. Mit der Abgabe sind allfällige von den Sexarbeiterinnen und -arbeitern zu bezahlende Eintrittsgebühren und Gebühren für die Benützung der Räume sowie für weitere Dienstleistungen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber, wie Administration, Werbung oder Wäsche, ebenfalls abgegolten.

Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben zu gewährleisten, dass die Sexarbeiterinnen und -arbeiter ihre Kundinnen und Kunden sowie die Art der sexuellen Dienstleistungen frei wählen können.

Art. 18f Durchführung der Kontrolle

Zuständig für die Kontrollen nach § 29g des Gewerbepolizeigesetzes7 ist die Luzerner Polizei. Sie kann das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern beiziehen.

Art. 18g Gebühren

Die Gebühren für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung betragen:

  1. für Betriebe mit maximal 4 zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern Fr. 200.– bis 999.–

  2. für Betriebe mit 5 bis 9 zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern Fr. 1000.– bis 1999.–

  3. für Betriebe mit 10 und mehr zur selben Zeit anwesenden Sexarbeiterinnen oder -arbeitern Fr. 2000.– bis 4000.–

Im Übrigen richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 19828.

8 Schlussbestimmungen

Art. 19 Änderung von Erlassen9

Art. 20 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung über Automaten und Spiellokale vom 16. Oktober 197810,

  2. Verordnung über die Patenttaxen der Handelspolizei vom 18. Dezember 197811,

  3. Vollziehungsverordnung über die Ausverkäufe und Sonderverkäufe vom 28. Juni 197112,

  4. Vollziehungsverordnung zu den Gesetzen über die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr sowie über den gewerbsmässigen Handel mit Gülten und Schuldbriefen vom 6. August 195613.

Art. 21 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1995 94