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BAS 26 4

Amtliche Verteidigung (BAS 26 4)

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 26 4

Beschluss vom 22. Mai 2026 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Hanspeter Kümin, Rechtsanwalt, Kümin Legal AG, Thurgauerstrasse 117, 8152 Glattpark,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Amtliche Verteidigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 16. März 2026 (STA-Nr. A1 25 5127).

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl STA-Nr. A1 25 5127 wurde A.__ («Beschwerdeführerin») wegen versuchter Drohung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 200.– bestraft. Der Strafbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt (STA-act. 1.1 ff.):

«Am Montag, 6. Oktober 2025, gegen 20.15 Uhr, kam es in der Wohnung von A.__ an der Sonnhaldenstrasse 2 in __ (NW) zu einem Streit zwischen A.__ und ihrem Sohn B.__, der damals freiwillig und mit Zustimmung der KESB beim Ehepaar C.__ und D.__ sowie deren minderjährigen Kindern E.__und F.__ lebte. Im Verlauf der Auseinan- dersetzung drohte A.__ ihrem Sohn, sie werde E.__ und F.__ die Kehle aufschneiden. Sie nahm dabei zumindest in Kauf, dass ihr Sohn diese Drohungen an die beiden Mädchen weitergeben würde». Gegen den Strafbefehl hat die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben. Mit Eingabe vom 13. März 2026 liess sie um die Bestellung der amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin ersuchen (STA-act. 4.1 ff.). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2026 ab (STA-act. 4.15 ff.).

B. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2026 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung verlangen. Sodann beantragte sie die Bewilligung der amt- lichen Verteidigung in der der Person von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin für das Strafverfah- ren STA-Nr. A1 25 5127 sowie für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerde sei sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen, einschliesslich hinsichtlich angesetzten Verfahrenshand- lungen wie mitunter Einvernahmen der Beschwerdegegnerin; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (amtl. Bel. 1).

C. Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 27. März 2026 aufforderungsgemäss die in der Sache ergangenen Akten. Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die Streitsache auf dem Zirkularweg (Art. 390 Abs. 4 StPO) beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, sofern sinnvoll und erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen

1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden, Be- schwerdeabteilung in Strafsachen (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 29 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zustän- digkeit ist somit gegeben. Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der angefochtenen Ver- fügung ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die eingereichte Beschwerde erfolgte frist- und formge- recht. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kogni- tion (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).

3.

3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Staatsanwalt- schaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen hat.

3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person sei nicht geboten. Der Tatvorwurf sei als eher leicht einzustufen. Der Beschuldigten drohe eine Strafe, die offenkundig als Bagatellfall zu qualifizieren sei. Darüber hinaus sei der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens überschaubar und rechtlich einfach gelagert. Der Vorwurf be- schränke sich darauf, ob die Beschuldigte die im Strafbefehl genannte Drohung ausgespro- chen habe oder nicht. Die Beweislage bestehe im Wesentlichen aus den Aussagen der Be- schuldigten sowie des Zeugen B.__. Komplexe Beweiserhebungen (abgesehen von weiteren Einvernahmen) seien derzeit nicht ersichtlich. Auch in rechtlicher Hinsicht würden sich keine besonderen Schwierigkeiten stellen. Der zur Diskussion stehende Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB gehöre zu den grundlegenden Straftatbeständen des Strafrechts und werfe im vorliegenden Fall keine komplexen Abgrenzungs- oder Subsumtionsfragen auf. Der Umstand, dass die Beschuldigte über unzureichende Deutschkenntnisse verfüge, begründe für sich allein keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung. Zur Wahrung ihres Teilnahmerechts an der noch ausstehenden Zeugenbefragung sei der Beschuldigten zudem bereits ein Dol- metscher bestellt. Weitere Umstände, welche eine besondere Komplexität des Verfahrens oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit der beschuldigten Person zur Wahrung ihrer Interessen begründe würden, seien nicht ersichtlich (STA-act. 4.15 ff.).

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung seien erfüllt. Der Begriff des Bagatellfalls werde in unzulässiger Weise schematisch anhand des im Strafbefehl vom 12. Dezember 2025 ausge- sprochenen Strafmasses beurteilt. Vorliegend handle es sich trotz des vergleichsweise gerin- gen Strafmasses nicht um einen Bagatellfall, da ein Schuldspruch mit einem Strafregisterein- trag verbunden sei, was für die Beschwerdeführerin erhebliche persönliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. Weiter stütze sich der Tatvorwurf im Kern auf die Aussage eines einzigen Belastungszeugen, nämlich des minderjährigen fünfzehnjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, ohne dass in der Strafuntersuchung unabhängige Dritte bzw. entsprechende andere Zeugen einbezogen oder befragt worden wären. Gleichzeitig bestün- den überdies konkrete und belegte Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn nicht unvoreingenom- men sei. Er stehe in einem ausgeprägten Loyalitäts- und Abhängigkeitsverhältnis zu D.__ und C.__, bei denen er lebe und die ein eigenes erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens

hätten. Namentlich ergebe sich aus den aktenkundigen Umständen, dass diese die Obhut über den Jugendlichen anstreben würden und vor dem Verwaltungsgericht Nidwalden ein Rayon- und Kontaktverbot nach Art. 28b ZGB gegen die Beschwerdeführerin erzwungen hätten. Vor diesem Hintergrund würden sich komplexe beweisrechtliche Fragen hinsichtlich der Glaubhaf- tigkeit und Verwertbarkeit der Aussagen des Sohnes als Zeugen stellen. Es sei zu prüfen, inwiefern die Aussagen eines minderjährigen, in einem Abhängigkeitsverhältnis stehenden und dadurch nicht nur potenziell, sondern konkret erheblich beeinflussbaren Zeugen über- haupt verwertbar seien bzw. welcher Beweiswert ihnen zukomme. Diese Fragen würden weit über eine einfache Beweiswürdigung hinausgehen und vertiefte strafprozessuale Kenntnisse erfordern, über welche die Beschwerdeführerin offenkundig nicht verfüge. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. März 2026 eingeräumt habe, dass die bisherige Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei, da die beigezogene Dolmetscherin nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin (Brasilianisch- Portugiesisch), sondern in Portugiesisch übersetzt habe, was zu inhaltlich bzw. sachaus- gangsrelevant unzutreffenden Übersetzungen ihrer Aussagen geführt habe. Vor diesem Hin- tergrund sei davon auszugehen, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben und damit unter Verletzung elementarer Verfahrensgarantien zu- stande gekommen seien. Solche Aussagen seien nach strafprozessualen Grundsätzen, na- mentlich im Lichte von Art. 140 Abs. 1 StPO sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK), als unverwertbar zu qualifizieren. Vorliegend gehe es also nicht um einen isolierten Sprachmangel, sondern um eine Kumulation mehrerer er- schwerender Faktoren: Die Beschwerdeführerin sei der deutschen Sprache nicht mächtig, mit dem schweizerischen Straf- und Strafprozessrecht nicht vertraut, sehe sich mit einem zentra- len Belastungszeugen konfrontiert, dessen Aussagen unter konkretem Einfluss Dritter stün- den, und sei darüber hinaus mit nachweislich fehlerhaften Übersetzungen in den bisherigen Einvernahmen konfrontiert. Diese Gesamtsituation begründe eine erhebliche tatsächliche und

rechtliche Schwierigkeit, welcher die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gewachsen sei.

3.4 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist eine Verteidigung namentlich gebo- ten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht

gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht»), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «namentlich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlos- sen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwie- rigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls not- wendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten wer- den, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, wel- che, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung spre- chen. Einer allfälligen Fremdsprachigkeit kann mit der Bestellung eines Dolmetschers hinrei- chend Rechnung getragen werden. Auch vermag der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, hat der Gesetzgeber sie doch gerade nicht in allen Fällen der Strafver- folgung vorgesehen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar

2025 E. 3.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2, BGE 138 IV 35 E. 6.3 f., BGE 143 I 164 E. 3.5).

Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen etwa vor, wenn der objektive und/oder subjek- tive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Be- weise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind

etwa anzunehmen, wenn es um komplexe Tatbestände geht, wenn die Subsumtion des vor- geworfenen Verhaltens Anlass zu Zweifeln gibt, wenn das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldgründen zur Diskussion stehen oder die Art und Höhe der Sanktion umstritten sind, wenn heikle Abgrenzungsfragen bestehen, etc. (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 38 f. zu Art. 132 StPO).

3.5 Vorab ist festzuhalten, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO ersichtlich ist. Zu prüfen ist somit einzig, ob die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind.

Der Beschwerdeführerin wird versuchte Drohung gemäss Art. 180 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft hat hierfür im Strafbefehl eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 200.– ausgesprochen. Damit liegt die konkret zu erwartende Sanktion deutlich unterhalb der Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO. Zwar ist daraus nicht schematisch auf einen Bagatellfall zu schliessen. Bei derart geringer Straferwartung müssen aber besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorlie- gen, damit eine amtliche Verteidigung sachlich geboten erscheint. Solche Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Tatvorwurf ist sachverhaltlich eng begrenzt. Zu klären ist im Wesentlichen, ob die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Sohn die im Strafbefehl umschrie- bene Drohung ausgesprochen hat und ob sie zumindest in Kauf nahm, dass diese an die betroffenen Kinder weitergeleitet werden. Die Beweislage ist überschaubar. Sie besteht im Kern aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes. Dass die Aussagen aus- einandergehen und eine Glaubhaftigkeitswürdigung vorzunehmen sein wird, begründet für sich allein noch keine tatsächliche Schwierigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO. Aussage- gegen-Aussage-Konstellationen kommen im Strafverfahren regelmässig vor und begründen für sich allein keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung. Auch die von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten familiären Konflikte ändern daran nichts. Der Umstand, dass der Sohn beim Ehepaar C.__ und D.__ untergebracht ist, ein KESB-Verfahren betreffend Aufent- haltsbestimmungsrecht geführt wurde und ein Kontakt- bzw. Annäherungsverbot besteht, ist für die Würdigung der Aussagen zwar nicht belanglos. Diese Umstände sind jedoch aktenkun- dig und ohne Weiteres erkennbar. Sie führen nicht zu einer derart komplexen Beweislage, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen ohne anwaltlichen Beistand nicht wahrnehmen

könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass umfangreiche Beweiserhebungen, Gutachten oder schwierige technische Beweisfragen anstehen.

Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin auch, soweit sie aus der behaupteten Beeinflus- sung ihres Sohnes durch C.__ und D.__ komplexe Fragen der Beweisverwertbarkeit ableitet. Eine mögliche Beeinflussung eines Zeugen betrifft in erster Linie den Beweiswert und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, nicht deren Verwertbarkeit. Konkrete Anhaltspunkte für un- zulässige Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO sind den Akten nicht zu entnehmen. Die blosse Behauptung, der Zeuge stehe unter Einfluss Dritter, genügt hierfür nicht. Rechtlich ist der Fall ebenfalls nicht schwierig gelagert. Der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB und die Frage des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB werfen im vor- liegenden Kontext keine heiklen Abgrenzungsfragen auf. Es geht nicht um komplexe Teilnah- meformen, schwierige Konkurrenzfragen, Verjährungsprobleme, Massnahmen, Landesver- weisung oder andere einschneidende Nebenfolgen. Auch die behaupteten persönlichen und wirtschaftlichen Folgen eines allfälligen Strafregistereintrags vermögen angesichts der gerin- gen konkreten Straferwartung und des einfachen Prozessstoffs keine amtliche Verteidigung zu begründen.

Zu berücksichtigen sind schliesslich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Sie ist der deutschen Sprache offenbar nicht vollständig mächtig und kommuniziert in Portu- giesisch bzw. Italienisch. Sprachschwierigkeiten begründen indessen für sich allein keinen An- spruch auf amtliche Verteidigung. Ihnen ist grundsätzlich durch Übersetzung bzw. Beizug einer Dolmetscherin Rechnung zu tragen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Beschwerde- führerin persönlich mehrfach schriftlich an Behörden gelangte, Eingaben verfasste, Vorwürfe bestritt und ihren Standpunkt nachvollziehbar darlegte. Ihre Schreiben zeigen, dass sie den Kern des Vorwurfs erfasst hat und in der Lage ist, sich dazu zu äussern (vgl. STA-act. 1.7 ff.; 2.20; 5.7 f.). Eine prozessuale Hilflosigkeit ist nicht ersichtlich. Auch der Einwand fehlerhafter Übersetzung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Einvernahmen, die Dolmetscherin zu verstehen, unterzeichnete die Protokolle seitenweise und brachte am Schluss auf Nachfrage keine Berichtigungen oder Ergänzungen an. Konkrete Hinweise darauf, dass entscheidwesentliche Aussagen falsch protokolliert worden wären, er- geben sich nicht (vgl. STA-act. 3.2 ff.; 6.22 ff.).

In der Gesamtwürdigung handelt es sich somit um ein einfach gelagertes Strafverfahren mit geringer Straferwartung und überschaubarer Beweislage. Weder die familiäre Vorgeschichte noch die geltend gemachten Sprachschwierigkeiten oder die behauptete Beeinflussung des Sohnes führen zu tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen die

Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen wäre. Die amtliche Verteidigung ist daher zur Wahrung ihrer Interessen nicht geboten. Die Frage der Mittellosigkeit kann damit offenbleiben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung gegenstandslos.

5. Da die Beschwerde abzuweisen ist und sich die Bestellung einer amtlichen Verteidigung be- reits im Vorverfahren als nicht geboten erweist, besteht auch für das Beschwerdeverfahren kein Anspruch auf amtliche Verteidigung.

6.

6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, womit sie kostenpflichtig wird. Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Be- schwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorlie- genden Verfahren werden sie ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 500.– festge- setzt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Dispositiv

Demgemäss beschliesst das Obergericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Hanspeter Kümin als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abge- schrieben.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.‒ festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. [Zustellung]

Stans, 22. Mai 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.