BAZ 26 14
Rechtsöffnung (BAZ 26 14)
GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
BAZ 26 14 Beschwerde am BGer hängig
Urteil vom 1. Juni 2026 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
gegen
vertreten durch Alois Huber, Notar und Rechtsanwalt, Bich- sel Notariat Advokatur AG, Dorfplatz 7, 3110 Münsingen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung/Rechtsverzögerungsbe- schwerde
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 26.Januar 2026 (ZES 25 433).
Sachverhalt
A. In der Betreibung Nr. __ des Betreibungsamtes Nidwalden hat das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Entscheid vom 26. Januar 2026 für Fr. 48'202.75 (Ver- fahrenskosten gemäss Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 23 1227 vom 31. Januar 2024) nebst 5 % Zins seit 8. Mai 2025 und für Fr. 3'569.45 (Verfahrenskosten gemäss Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 24 281 vom 14. Februar 2025) nebst 5 % Zins seit 8. Mai 2025 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 verlangte A.__ (Beschwerdeführer/Gesuchsgegner) fristge- recht die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung des Entscheides. Diese wurde ihm am 20. April 2026 zugestellt (BF-Bel. 1, letzte Seite).
B. Mit Eingabe vom 28. April 2026 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer am Obergericht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
« 1. Es sei festzustellen, dass das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung / Einzelgericht SchKG, eine Rechts- verzögerung begangen hat, indem es die schriftliche Begründung des Entscheids vom 26. Februar 2026 trotz Begründungsbegehren vom 2. Februar 2026 und Fristsetzung vom 31. März 2026 nicht erstellt hat. 2. Das Kantonsgericht sei anzuweisen, die schriftliche Begründung innert 10 Tagen ab Zustellung des Be- schwerdeentscheids zu erstellen und dem Beschwerdeführer zuzustellen. 3. Es seien keine Kosten zu erheben, eventualiter seien diese dem Staat aufzuerlegen. 4. Die Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit erforderlich.»
C. Mit Verfügung vom 30. April 2026 wurde vom Beschwerdeführer ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– einverlangt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass fraglich erscheine, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde be- stehe. Das Obergericht erläuterte ausführlich, weshalb voraussichtlich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt. Bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses werde das Verfahren ohne Kostenfolge erledigt (amtl. Bel. 2).
D. Unbeachtet der Empfehlung zur Abstandnahme bezahlte der Beschwerdeführer den Gerichts- kostenvorschuss innert Frist.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist der Entscheid ZES 25 433 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/ Einzelgericht SchK, vom 26. Januar 2026 betreffend definitive Rechtsöffnung. Rechtsöff- nungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Ebenso sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 319 lit. c ZPO). Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG).
Die vorliegende Beschwerde vom 28. April 2026 wurde frist- und formgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht.
1.2 Die materielle Behandlung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt grundsätzlich ein ak- tuelles praktisches Rechtsschutzinteresse voraus und wird als Prozessvoraussetzung von Am- tes wegen geprüft (vgl. Art. 60 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_611/2016 vom 20. März 2017 E. 2; vgl. KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar Schweizerische, 4. Aufl. 2024, N 21 zu Art. 319 ZPO). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird der Prozess gegenstandslos und ist damit abzuschreiben; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 1.2.1). Ausnahmsweise kann trotz fehlenden aktuellen Interesses auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten werden, wenn ein Feststellungsinteresse oder in vertretbarer und substanziierter Weise eine
Verletzung der EMRK geltend gemacht wird (BGE 129 V 411 E. 1.3; Urteile des Bundesge- richts 4A_616/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.1,5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 3.2). Ob diese Prozessvoraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen.
1.3 Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverweigerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichti- gen. Eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (DANIELLE SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vi- scher [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2025, N 51 zu Art. 319 ZPO; vgl. KARL SPÜHLER, a.a.O., N 26 zu Art. 319 ZPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung / Einzelgericht SchKG, eine Rechtsverzögerung begangen habe. Zur Begrün- dung bringt er vor, er habe am 2. Februar 2026 fristgerecht ein Begehren um schriftliche Be- gründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO gestellt. Nachdem ihm bis Ende März 2026 keine schriftliche Begründung zugestellt worden sei, habe er der Vorinstanz mit Eingabe vom 31. März 2026 eine Frist von zehn Tagen zur Zustellung angesetzt. Diese Frist sei inzwischen deutlich verstrichen, ohne dass eine Begründung zugestellt worden oder das Gericht reagiert hätte. Das Ausbleiben der Begründung verhindere die Wahrnehmung der Rechtsmittel und stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung dar. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Anträge gestellt zu haben, welche im Dispositiv des Entscheids nicht behandelt worden seien. Namentlich habe er die Rückziehung der Betreibung, die Einleitung verschiedener Strafuntersuchungen, die Weiterleitung an Auf- sichtsbehörden sowie die Geltendmachung von Schadenersatz verlangt. Ohne schriftliche Be- gründung könne er nicht nachvollziehen, weshalb diese Anträge unbehandelt geblieben be- ziehungsweise weshalb keine Meldung gemäss Art. 302 Abs. 2 StPO oder Weiterleitung an die zuständigen Behörden erfolgt sei. Der Tatbestand der Rechtsverzögerung sei daher klar erfüllt.
2.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die angemessene Frist lässt sich nicht absolut bestimmen. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn das zuständige Gericht seinen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände (u.a. Bedeutung für den Betroffenen und Berücksichtigung der fallspe- zifischen Entscheidungsabläufe) als angemessen erscheint. Es spielt keine Rolle, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist, dass das Gericht nicht fristge- recht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1 mit Hin- weis auf BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 144 II 486 E. 3.2 S. 489). Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen (Art. 327 Abs. 4 ZPO). Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_616/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.1). Erforderlich hierfür ist stets ein entsprechendes Feststellungsinte- resse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 3.2).
2.3 Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde neben dem schriftlich begründeten Rechts- öffnungsentscheid auch die Postsendungsverfolgung bei (BF-Bel. 1). Daraus ergibt sich, dass ihm die schriftliche Entscheidbegründung am 20. April 2026 zugestellt worden war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe nicht reagiert beziehungsweise ihm keine schriftliche Begründung zugestellt, trifft dies offensichtlich nicht zu. Damit bestand be- reits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einer Anweisung an die Vorinstanz zur Ausfertigung der schriftlichen Entscheidbegründung. Auch mit seinem weiteren Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Soweit er gel- tend macht, erst die schriftliche Begründung ermögliche ihm nachzuvollziehen, weshalb ver- schiedene seiner Anträge nicht behandelt beziehungsweise keine Anzeigen oder Weiterleitun- gen an Straf- oder Aufsichtsbehörden vorgenommen worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem begründeten Rechtsöffnungsentscheid ergibt sich klar, weshalb die defini- tive Rechtsöffnung erteilt wurde. Die Vorinstanz setzte sich in den Erwägungen 6-10 mit den für das Rechtsöffnungsverfahren massgebenden Fragen auseinander. Hinsichtlich jener An- träge, welche ausserhalb des Streitgegenstands beziehungsweise ausserhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit lagen, verwies sie in den Erwägungen 11 und 12 auf ihre fehlende Zuständigkeit.
Damit kam sie ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nach. Die Vorinstanz war nicht ver- pflichtet, sich mit sämtlichen Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen. Es genügt, wenn sich die Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Ein hinreichend substantiiertes Feststellungsinteresse an der blossen Feststellung einer Rechtsverzögerung wurde sodann nicht dargetan. Ebenso wenig ist eine derart schwerwie- gende oder fortdauernde Verzögerung ersichtlich, welche ausnahmsweise trotz fehlenden ak- tuellen Rechtsschutzinteresses ein Eintreten rechtfertigen würde. Auf die Beschwerde ist da- her mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.35) auf Fr. 750.– festzusetzen. Sie wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss in selber Höhe verrechnet und ist bezahlt.
3.2 Nachdem dem Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Auf die Beschwerde vom 28. April 2026 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühren werden auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet und sind bezahlt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 1. Juni 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an- gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.