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BAZ 26 9

Konkurseröffnung (BAZ 26 9)

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BAZ 26 9

Urteil vom 30. März 2026 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch lic. iur. HSG Lara Beaudouin, Rechtsanwältin, Beaudouin Advokatur, Alter Postplatz 3, 6370 Stans,

Beschwerdeführerin,

gegen

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Konkurseröffnung

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 16. Feb- ruar 2026 (ZES 26 11).

Sachverhalt

A. In der mit Zahlungsbefehl der B.__ («Beschwerdegegnerin») vom 6. Oktober 2025 eingeleite- ten Betreibung Nr. __ gegen die A.__ erging am 20. November 2025 die Konkursandrohung (BF-Bel. 3). Auf Gesuch der B.__ vom 5. Januar 2026 (BF-Bel. 5) eröffnete das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Entscheid ZES 26 11 vom 16. Februar 2026 gleichentags um 10:15 Uhr den Konkurs über die A.__ (BF-Bel. 1).

B. Dagegen erhob die A.__ am 26. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden und stellte die nachfolgenden Anträge (amtl. Bel. 1):

«1. Es sei der Entscheid des Konkursgerichts Nidwalden vom 16. Februar 2026, mit welchem über die A.__ der Konkurs eröffnet wurde, aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Betrag von CHF 6’019.25 bereits vor Konkurseröffnung bezahlt wurde und die Zinsen sowie die Betreibungs- und Gerichtskosten von insgesamt CHF 280.35 inkl. Gerichtsvorschuss von CHF 2'000.– ebenso vollständig getilgt sind. 3. Es sei festzustellen, dass die betreibende Gläubigern ihr Konkursbegehren (Betreibung Nr. __) zurückgezogen und auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter zulasten der betreibenden Gläubigerin.»

C. Mit Verfügung P 26 5 vom 2. März 2026 hiess das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung superprovisorisch gut und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 600.– auf (amtl. Bel. 2), den diese fristgerecht bezahlte (amtl. Bel. 3).

D. Mit Stellungnahme vom 18. März 2025 beantragte die B.__, das Beschwerdeverfahren als ge- genstandslos abzuschreiben, den Konkurseröffnungsentscheid aufzuheben und den Konkurs gemäss Art. 174 SchKG zu widerrufen (amtl. Bel. 5).

E. Das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, hat die Angelegenheit auf dem Zirku- larweg abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird – soweit erforderlich – nachfol- gend eingegangen.

Erwägungen

1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten wer- den (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis vom 16. Februar 2026 datiert vom 26. Februar 2026 und erfolgte rechtzeitig. Die übrigen Prozessvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufge- hoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zu den Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine all- fällige Parteientschädigung in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanz- lichen Konkurserkenntnis eingetreten sind. Darüber hinaus dürfen aber auch Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Solche sind aber eben- falls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, Nachfristen sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3).

2.2 Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin vor der Konkurseröffnung eine Teilzahlung an die B.__ geleistet (BF-Bel. 6) und nach der Eröffnung des Konkurses den ausstehenden Be- trag bei der Gerichtskasse hinterlegt (E-Mail der Gerichtskasse Nidwalden vom 23. Februar 2026, BF-Bel. 8). Die B.__ hatte bereits am 23. Februar 2026 bestätigt, dass die A.__ ihre Schulden vollständig beglichen habe (BF-Bel. 9). Die in Betreibung gesetzte Forderung samt den bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen (vgl. Art. 209 Abs. 1 SchKG), die Betrei- bungskosten für den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung sowie der ebenfalls zu erset- zende, von der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– sind damit gedeckt. Wie gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG gefordert, ist der geschuldete Betrag, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin mit dem erwähnten Schreiben vom 23. Februar 2026 sinngemäss auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hatte (so auch gemäss Stellungnahme vom 18. März 2026, amtl. Bel. 5), was – die nachfolgend zu prüfende Zahlungsfähigkeit vorbehalten – ebenfalls die Aufhebung der Kon- kurseröffnung erlaubt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG).

3.

3.1 Weiter hat der Schuldner in jedem Fall vor der Beschwerdeinstanz seine grundsätzliche Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 mit Hinweisen). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftig zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.4). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Be- träge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als

zahlungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation zu erkennen sind und die Schuldnerin auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht insoweit auf einem Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3).

3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass keine weiteren Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin laufen und keine Verlustscheine registriert sind (Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Februar 2026, BF-Bel. 16). Wohl scheinen Forderungen der Ausgleichskasse Nidwalden früher mit einer gewissen Häufigkeit zur Betreibung gelangt zu sein. Dass systematisch Kon- kursandrohungen angehäuft worden wären, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Ausser- dem wurden seit Februar 2024 auch diesbezüglich keine weiteren Betreibungen mehr ange- hoben. Während die geltend gemachten, anstehenden Investitionen in Höhe von Fr. 400'000.– und Fr. 600'000.– (vgl. amtl. Bel. 1 Rz. 7, BF-Bel. 11-13) nicht als sofort und konkret verfügbar ausgewiesen sind, ist aus der Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung per 30. Juni 2025 (BF- Bel. 10) und dem Kontoauszug per 26. Februar 2026 (BF-Bel. 14) hinreichend erstellt, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Die hier zu beurteilende Konkurseröffnung ist denn auch augenscheinlich auf eine Unachtsamkeit der Beschwerdeführerin bei der Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung zurückzuführen, und nicht auf einen anhaltenden Liquidi- tätsengpass. Die Zahlungsfähigkeit ist vorliegend daher hinreichend glaubhaft gemacht, zumal hieran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind.

4. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Konkurserkenntnis aufzu- heben. Entgegen der Ansicht der B.__ ist das Verfahren durch den Rückzug ihrer Betreibung nach Eröffnung des Konkurses nicht gegenstandslos geworden. Auch der Verzicht auf die Durchführung der Betreibung durch die Gläubigerin führt erst über das Beschwerdeverfahren nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG zur Aufhebung des Konkurses durch die Rechtsmittelin- stanz.

Unbegründet geblieben sind sodann die beiden weiteren Anträge der Beschwerdeführerin, wonach die Bezahlung des geschuldeten Betrags als auch der Rückzug des Konkursbegeh- rens durch die B.__ gerichtlich festzustellen seien. Das für die Behandlung dieser Anträge notwendige Feststellungsinteresse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_322/2021 vom

9. August 2021 E. 2.1 mit Hinweisen) ist nicht ansatzweise dargetan worden und auch nicht erkennbar. Die Beschwerde ist daher in diesen Punkten abzuweisen.

5.

5.1 Die Kosten beider Instanzen sind trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde vollständig der Beschwerdeführerin zu überbinden, da sie die Verfahren verursacht hat (Art. 108 ZPO; Gut- heissung der Beschwerde gestützt auf echte Noven nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 mit Hinweisen).

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf Fr. 600.– festgesetzt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Beschwerdeführerin einverlangten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet und sind bezahlt.

Im Übrigen sind die Kosten der Vorinstanz in Höhe von Fr. 400.– zu bestätigen und aus dem von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag zu begleichen. Der Restbetrag wird dem Kon- kursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Konkursamt wird einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zu- rückerstatten. Der von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.– ist an diese zurückzuerstatten.

5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin durch ihr Zahlungsversäumnis das vorliegende Verfahren verursacht hat, ist mit Verweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung trotz teilweiser Gut- heissung der Beschwerde von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Obergericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Konkurserkenntnis ZES 26 11 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 16. Februar 2026 auf- gehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betragen Fr. 600.–, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt, mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver- rechnet und sind bezahlt.

3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.– werden bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr bei der Ge- richtskasse Nidwalden hinterlegten Betrag von Fr. 2'000.– verrechnet und sind bezahlt.

Der Restbetrag von Fr. 1'600.– wird dem Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden zur Deckung von deren Verfahrenskosten überwiesen. Das Betreibungs- und Konkursamt hat einen allfälligen Restbetrag nach seiner Endabrechnung an die Beschwerdeführerin zu- rückzuerstatten.

4. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, der Beschwerdegegnerin den von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss im Verfahren ZES 26 11 in der Höhe von Fr. 2'000.– zurückzu- erstatten sowie ihr den bei der Gerichtskasse hinterlegten Forderungsbetrag samt Zins in der Höhe von Fr. 280.35 auszubezahlen.

5. [Zustellung].

Stans, 30. März 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann

Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.