165.12
Landratsbeschluss über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung
vom 21.11.2012 (Stand 01.03.2013)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 61 Ziffer 14 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)1,
beschliesst:
Art.
1 Landrat als Anstellungsinstanz
1. Funktionen
Der Landrat ist Anstellungsinstanz für die folgenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Landratssekretärin, Landratssekretär;
Vorsteherin Finanzkontrolle, Vorsteher Finanzkontrolle;
Mitglieder der Staatsanwaltschaft gemäss dem Gerichtsgesetz2.
Art. 2 2. Wahlvorbereitung
Die Wahl wird durch das Landratsbüro vorbereitet. Dabei wirken folgende Instanzen mit:
der Regierungsrat bei der Wahl der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkontrolle;
die Verwaltungskommission des Obergerichts bei der Wahl der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwaltes;
die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt bei der Wahl einer Staatsanwältin, eines Staatsanwaltes, einer Jugendanwältin oder eines Jugendanwaltes.
Art. 3 Gerichtsbehörden als Anstellungsinstanz
Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Kantonsgericht sind Anstellungsinstanz für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss dem Gerichtsgesetz3.
Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für mehrere Gerichtsbehörden tätig, nehmen sie die Aufgaben als Anstellungsinstanz gemeinsam wahr.
Anstellungsinstanz für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtskasse ist das Kantonsgericht.
Art. 4 Änderung des Landratsreglements
Das Reglement vom 16. September 1998 über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement)4 wird wie folgt geändert: …
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Landratsbeschluss vom 12. Juni 2002 über die Festlegung der Anstellungsinstanz im Sinne der Personalgesetzgebung5 wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2013 in Kraft.
A 2012, 1792