221.1
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
vom 28.02.2018 (Stand 01.07.2018)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)1, des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG)2 und des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in Fabriken3,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden und Ämter, die gemäss OR oder dieses ergänzende Erlasse zu bezeichnen sind. Vorbehalten bleiben Zuständigkeiten und Verfahren gemäss dem Gerichtsgesetz (GerG)4 oder anderer Erlasse.
Es enthält die dem kantonalen Recht vorbehaltenen Bestimmungen.
2 Allgemeine Bestimmungen des OR
Art. 2 Hinterlegung und öffentlicher Verkauf
Das Kantonsgericht als Einzelgericht entscheidet über die Bewilligung des öffentlichen Verkaufs einer Sache (Art. 93 Abs. 1 OR) und bestimmt das Amt, das beim öffentlichen Verkauf mitzuwirken hat.
Der Erlös der öffentlich verkauften Sache ist beim Kantonsgericht als Einzelgericht oder bei einer von diesem bestimmten Depositenstelle zu hinterlegen.
Art. 3 Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme
Das Kantonsgericht als Einzelgericht entscheidet über die Sicherheitsleistung im Falle der Schuldübernahme (Art. 175 Abs. 3 OR).
3 Die einzelnen Vertragsverhältnisse
3.1 Kauf und Tausch
Art.
4 Gewährleistung wegen Mängeln der Kaufsache
1. beim Viehhandel
Das Kantonsgericht als Einzelgericht leitet das Vorverfahren bei Viehwährschaftsstreitigkeiten und ist zur Anordnung der Untersuchung des Tieres im Falle einer Mängelrüge zuständig (Art. 202 OR).
Art. 5 2. Verfahren bei Übersendung von einem anderen Ort
Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig:
zur Feststellung des Tatbestandes bei Beanstandung der von einem anderen Ort übersandten Sache (Art. 204 Abs. 2 OR);
zur Bezeichnung des Amtes, das beim Verkauf infolge Gefahr schnellen Verderbens der Sache mitzuwirken hat (Art. 204 Abs. 3 OR).
3.2 Schenkung
Art.
6 Klage auf Vollzug von Schenkungsauflagen
im öffentlichen Interesse
Zur Anhebung der Klage auf Vollziehung einer Schenkungsauflage im öffentlichen Interesse nach dem Tode der schenkenden Person (Art. 246 Abs. 2 OR) ist zuständig:
der Regierungsrat, wenn es sich um ein Interesse des Kantons handelt;
der administrative Rat, wenn es sich um ein Interesse der Gemeinde handelt.
3.3 Miete und Pacht
Art. 7 Hinterlegungsstelle
Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für die Entgegennahme von Miet- beziehungsweise Pachtzinszahlungen als kantonale Hinterlegungsstelle (Art. 259g und 288 OR).
Art. 8 Formulare
Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für die Genehmigung:
des Formulars für die Kündigung (Art. 266l und 298 OR);
des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen (Art. 269d OR).
Die Schlichtungsbehörde stellt kantonale Formulare zur Verfügung.
Bei indexierten oder gestaffelten Mietzinsen kann für die Mitteilung der Erhöhung des Mietzinses eine Kopie der Mietzinsvereinbarung als Formular verwendet werden (Art. 19 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG]5).
Art. 9 Berichterstattung
Die Berichterstattung gemäss Art. 23 VMWG6 erfolgt durch die Schlichtungsbehörde beziehungsweise die zuständigen Gerichte.
3.4 Arbeitsvertrag
Art. 10 Gesamtarbeitsverträge
Der Regierungsrat ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie zu deren Aufhebung gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 16–18 AVEG7.
Die Direktion führt das Verfahren gemäss Art. 8–11 und 14–18 AVEG durch und ordnet die Massnahmen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 AVEG an.
Art. 11 Normalarbeitsverträge
Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von Normalarbeitsverträgen für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen (Art. 359 und 359a OR).
Art.
12 Kollektive Arbeitsstreitigkeiten
1. Begriff
Als kollektive Arbeitsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschriften gilt jede Streitigkeit über das Arbeitsverhältnis zwischen einer beziehungsweise einem oder mehreren Arbeitgebenden auf der einen und einem erheblichen Teil von Arbeitnehmenden eines Betriebes oder einer Berufsgruppe auf der anderen Seite.
Art. 13 2. amtliche Einigungsstelle
Die Schlichtungsbehörde gemäss Art. 40–42 GerG8 ist die amtliche Einigungsstelle im Sinne von Art. 30 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken9.
Als amtliche Einigungsstelle wird die Schlichtungsbehörde ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite.
Art. 14 3. Zuständigkeit
Haben die Parteien vertraglich eine freiwillige Einigungsstelle errichtet, ist diese anstelle der amtlichen Einigungsstelle zuständig.
Wird das Verfahren nicht vor einer freiwilligen Einigungsstelle durchgeführt oder ist es gescheitert, so kann die amtliche Einigungsstelle das Vermittlungsverfahren von sich aus oder auf Verlangen einer oder beider Parteien durchführen.
Die amtliche Einigungsstelle wird in der Regel erst auf schriftliches und begründetes Begehren einer Partei tätig; sie kann in Fällen, in denen die Erhaltung des Arbeitsfriedens im öffentlichen Interesse liegt, von Amtes wegen die Vermittlungstätigkeit aufnehmen.
Art. 15 4. Verfahren
Die amtliche Einigungsstelle hat die wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären.
Sie ist befugt, zur Abklärung des Sachverhalts Urkunden einzufordern, Zeugen einzuvernehmen, Augenscheine anzuordnen und von den Parteien mündliche und schriftliche Auskünfte zu verlangen; die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)10 sind sinngemäss anwendbar.
Die Parteien sowie die Zeugen und Sachverständigen sind verpflichtet, der Vorladung der amtlichen Einigungsstelle Folge zu leisten, Auskunft zu erteilen und zu verhandeln.
Art. 16 5. Kosten
Das Verfahren vor der amtlichen Einigungsstelle ist kostenlos.
Art. 17 6. Vermittlungsvorschlag
Gelingt keine Verständigung, arbeitet die amtliche Einigungsstelle einen Vermittlungsvorschlag aus, wobei sie nicht an die Parteibegehren gebunden ist.
Die amtliche Einigungsstelle legt den Parteien den Vermittlungsvorschlag vor und setzt ihnen eine angemessene Frist, binnen welcher sie sich über Annahme oder Ablehnung auszusprechen haben; Nichtablehnung binnen der gesetzten Frist gilt als Annahme.
Art. 18 7. Schiedsspruch
Anstelle des Einigungsverfahrens oder nach erfolglosem Vermittlungsversuch kann die amtliche Einigungsstelle auf Begehren beider Parteien einen verbindlichen Schiedsspruch fällen.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit der ZPO11.
3.5 Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung
Art. 19 Zuständigkeit
Das Amt ist die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 406c OR für die Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung.
Es ist zuständig für die Aufgaben gemäss Art. 13 der eidgenössischen Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft12.
3.6 Kommission
Art. 20 Feststellung von Mängeln des Kommissionsgutes
Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für die Feststellung des Zustandes des zum Verkauf zugesandten und wegen Mangelhaftigkeit beanstandeten Kommissionsgutes (Art. 427 Abs. 1 OR).
Es bezeichnet das Amt, das beim Verkauf mitzuwirken hat (Art. 427 Abs. 3 OR).
Art. 21 Anordnung der Versteigerung des Kommissionsgutes
Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für die Anordnung der Versteigerung des Kommissionsgutes bei Unverkäuflichkeit oder bei Widerruf des Auftrages (Art. 435 Abs. 1 OR).
Es bezeichnet das Amt, das beim Verkauf mitzuwirken hat.
3.7 Frachtvertrag
Art. 22 Verkauf des Frachtgutes bei Ablieferungshindernissen, Gefahr des Verderbens oder Minderwert
Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für die Feststellung des Tatbestandes bei Gefahr des Verderbens oder wegen Minderwertes sowie zur Anordnung des Verkaufes des Frachtgutes (Art. 444 Abs. 2 und Art. 445 OR).
Es bezeichnet das Amt, das beim Verkauf mitzuwirken hat.
Art.
23 Hinterlegung des Betrages der auf dem Frachtgut
haftenden Forderung
Zur Sicherung des Retentionsrechtes kann in Streitfällen der Betrag der auf dem Frachtgut haftenden Forderung beim Kantonsgericht als Einzelgericht hinterlegen werden (Art. 451 OR).
Art. 24 Hinterlegung oder Verkauf in Streitfällen
In Streitfällen ordnet das Kantonsgericht als Einzelgericht die Hinterlegung in dritte Hand oder den Verkauf des Frachtgutes an (Art. 453 OR).
Zur Verhinderung des Verkaufes kann der Betrag der auf dem Frachtgut haftenden Forderung beim Kantonsgericht als Einzelgericht hinterlegt werden (Art. 453 Abs. 2 OR).
3.8 Hinterlegungsvertrag
Art. 25 Herausgabe von Warenpapieren
Die Direktion ist zuständig für die Bewilligung der Herausgabe von Warenpapieren durch die Lagerhalterin oder den Lagerhalter (Art. 482 OR).
Lagerhalterinnen und Lagerhalter, die ohne Bewilligung Warenpapiere herausgeben, werden von der Direktion mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.– bestraft (Art. 1155 Abs. 2 OR).
3.9 Leibrentenvertrag und Verpfründung
Art. 26 Staatlich anerkannte Pfrundanstalten
Die Direktion ist zuständig für:
die Anerkennung einer Pfrundanstalt und die Genehmigung der für den Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen (Art. 522 Abs. 2 OR);
für die Genehmigung der Hausordnung der Pfrundanstalt (Art. 524 Abs. 3 OR).
4 Handelsregister
Art. 27 Organisation
Der Kanton führt ein Handelsregister.
Die Direktion ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
Art. 28 Rechtsmittel
Verfügungen des Handelsregisteramtes können binnen 30 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
5 Wertpapiere
Art. 29 Hinterlegung der Wechselsumme
Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig zur Entgegennahme der Hinterlegung der Wechselsumme durch die Schuldnerin oder den Schuldner (Art. 1032 und 1098 OR).
Art. 30 Wechselprotest
Die Urkundspersonen sind für den Wechselprotest zuständig (Art. 1035, 1098 und 1143 Ziff. 9 OR).
Art. 31 Widerruf der Vollmacht der Anleihensvertretung
Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig zum Widerruf der Vollmacht der Anleihensvertretung (Art. 1162 Abs. 3 OR).
6 Schlussbestimmungen
Art. 32 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Einführungsverordnung vom 3. Juli 1976 zum Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, Einführungsverordnung zum Obligationenrecht)13;
Einführungsverordnung vom 4. Juli 1990 zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Einführungsverordnung Miet- und Pachtrecht)14;
Einführungsgesetz vom 22. Oktober 1997 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz)15.
Art. 34 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es unterliegt der Genehmigung des Bundes16.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest17.
A 2018, 418, 981