232.3
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip
vom 26.11.2025 (Stand 01.08.2026)
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand, Zeck
Dieses Gesetz regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten mit dem Zweck, die Transparenz über die Tätigkeiten der öffentlichen Organe zu fördern.
Es hat zum Ziel, die freie Meinungsbildung, die Wahrnehmung der demokratischen Rechte und den Einblick in das staatliche Handeln zu erleichtern sowie das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen zu unterstützen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für folgende öffentlichen Organe:
den Landrat, seine Organe und die von ihm gewählten Kommissionen;
den Regierungsrat, die Direktionen, die Staatskanzlei und die Ämter sowie die kantonalen Behörden ohne die Kommissionen;
die Gerichte, die Schlichtungsbehörde sowie die Strafverfolgungsbehörden, soweit sie Aufgaben der Justizverwaltung erfüllen;
die administrativen Räte, Verwaltungsstellen und kommunalen Behörden ohne die Kommissionen sowie Gemeindeverbände;
die selbständigen und unselbständigen kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Anstalten;
Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie staatliche Aufgaben erfüllen.
Dieses Gesetz gilt nicht für:
Verwaltungsverfahren, die nicht rechtskräftig abgeschlossen sind;
Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren;
Schlichtungs- und Schiedsverfahren;
für Verfahren der internationalen Amts- und Rechtshilfe;
Urkundspersonen;
die Verfahren der parlamentarischen Oberaufsicht und der Finanzkontrolle;
die nicht hoheitliche Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb;
die Nidwaldner Kantonalbank (NKB);
interkantonale Anstalten, soweit die jeweilige Vereinbarung keine abweichende Bestimmung enthält.
Art. 3 Vorbehalt von Spezialbestimmungen
Vorbehalten bleiben gesetzliche Vorschriften von Bund und Kanton, die:
bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder
von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 4 Amtliches Dokument
Als amtliches Dokument gilt jede Information, die:
auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
sich im Besitze eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder dem sie mitgeteilt worden ist; und
die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
Ein Dokument ist nicht amtlich, wenn es:
kommerziell genutzt wird;
nicht fertiggestellt ist; oder
ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
Art. 5 Information der Öffentlichkeit
Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.
Über hängige Verfahren kann das öffentliche Organ informieren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.
2 Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip
Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen oder Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
Art. 7 Zugang
Das öffentliche Organ gewährt den Zugang zu amtlichen Dokumenten:
durch die Einsichtnahme vor Ort;
durch die Aushändigung von Kopien; oder
auf elektronischem Weg.
Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt als erfüllt, wenn diese in einem Publikationsorgan, auf der Internetseite oder in ähnlicher Weise durch das öffentliche Organ bereits veröffentlicht sind.
Art.
8 Einschränkungen
1. Grundsatz
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, soweit schützenswerte private oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Einschränkungen des Zugangs zu amtlichen Dokumenten beziehen sich nur auf deren schutzwürdigen Teil und gelten nur so lange, als das schützenswerte private oder überwiegende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Art. 9 2. schützenswerte private Interessen
Als schützenswerte private Interessen gelten insbesondere:
der Schutz der Privatsphäre;
das Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis; oder
Geheimhaltungsinteressen Dritter.
Art. 10 3. überwiegende öffentliche Interessen
Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Art. 8 liegen insbesondere vor, wenn die Gewährung des Zugangs geeignet ist:
die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden;
die Wirksamkeit einer behördlichen Massnahme herabzusetzen oder zu vereiteln;
durch die vorzeitige Bekanntgabe die freie Entscheidfindung einer Behörde oder Verwaltungsstelle zu beeinträchtigen;
die Position einer Behörde oder Verwaltungsstelle in laufenden oder in künftigen Verhandlungen zu schwächen; oder
die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen zu beeinträchtigen.
Art. 11 Ausnahmen
Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid oder Beschluss, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist.
Die Protokolle des Landratsbüros und der vom Landrat gewählten Kommissionen sind nicht öffentlich.
Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind nicht zugänglich.
Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des internen Mitberichtsverfahrens, Stellungnahmen und Anträgen sowie anderen Dokumenten, die das Kollegialitätsprinzip unterlaufen können.
3 Verfahren
Art. 12 Gesuch
Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist schriftlich oder elektronisch an das öffentliche Organ zu richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
Das Gesuch muss nicht begründet werden.
Es hat mindestens zu enthalten:
Name, Vorname sowie eine Zustelladresse der gesuchstellenden Person;
die Bezeichnung oder genaue Angaben zur Bestimmbarkeit der verlangten amtlichen Dokumente.
Das öffentliche Organ kann verlangen, dass die gesuchstellende Person das Gesuch innert dreissig Tagen präzisiert. Wird das Gesuch nicht präzisiert, gilt es als zurückgezogen.
Auf missbräuchliche Gesuche wird nicht eingetreten.
Art. 13 Schutz von Personendaten Dritter
Amtliche Dokumente, die Personendaten Dritter enthalten, sind vor der Einsichtnahme zu anonymisieren, soweit private Interessen eine Anonymisierung erfordern.
Können diese Personendaten weder anonymisiert noch die Personendaten entfernt werden, hört das öffentliche Organ die betroffenen Personen vor dem Zugang an. Es lehnt das Zugangsgesuch ab, wenn die Zustimmung verweigert wird oder wenn das Einholen der Zustimmung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.
Das öffentliche Organ kann den Zugang zu amtlichen Dokumenten ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung gewähren, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
Art. 14 Gebühren
Für das Zugangsverfahren werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben. Verfahren ohne besonderen Aufwand sind kostenlos.
Führt die Behandlung eines Gesuchs zu einem erheblichen Aufwand, erhebt das öffentliche Organ einen Kostenvorschuss, wenn die Gebühr Fr. 200.- übersteigt.
Art. 15 Entscheid
Das öffentliche Organ entscheidet ohne Verzögerung und erlässt eine Verfügung, wenn:
es den Zugang aufschiebt, einschränkt oder verweigert; oder
es den Zugang gemäss Art, 13 Abs. 3 gewährt, obwohl eine betroffene Person ihre Zustimmung verweigert hat.
Art. 16 Verfahren, Rechtsschutz
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in diesem Gesetz richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Die Rechtsmittelinstanzen haben das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen.
Das Verwaltungsgericht als Einzelgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 15.
Beschwerden gegen Verfügungen des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 15 beurteilt das Obergericht als Einzelgericht.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz gilt für amtliche Dokumente, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden. Die Einsicht in ältere Dokumente richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.
Zugänglich sind amtliche Dokumente, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Materialien dem Verständnis und der Auslegung von allgemeinverbindlichen Erlassen gedient haben.
Art. 18 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
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