932.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
vom 27.05.2020 (Stand 01.01.2021)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)1, des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK) vom 20. Mai 20192 und der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) vom 20. Mai 20193,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen;
die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen;
die zu entrichtenden Abgaben für Gross- und Kleinspiele;
die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen;
die Erhebung einer kantonalen Spielbankenabgabe.
Art. 2 Zuständigkeiten
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Zuständigkeiten, insbesondere für:
die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen;
die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbankenabgabe;
die Erfüllung der Aufgaben der Spielsuchtprävention.
2 Zulässigkeit von Geldspielen
Art. 3 Grundsatz
Die im Geldspielgesetz4 vorgesehenen Gross- und Kleinspiele sind zugelassen.
Art.
4 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
1. Bewilligungspflicht
Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind ab einer Summe aller Einsätze von Fr. 10'000.– bewilligungspflichtig.
Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Bewilligungsvoraussetzungen in einer Verordnung.
Gegen Veranstalterinnen oder Veranstalter, welche die Vorschriften bezüglich Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder einverlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann von der Bewilligungsbehörde eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.
Art. 5 2. Zugelassene Veranstalterinnen und Veranstalter
Die Durchführung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass ist nur Vereinen, Genossenschaften, Stiftungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten mit Sitz im Kanton gestattet.
Einzelpersonen, Personenvereinigungen, die einen geschlossenen Charakter aufweisen oder im öffentlichen Leben nicht in Erscheinung treten, sowie Erwerbsunternehmungen sind von der Durchführung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass ausgeschlossen.
Die Bewilligungen für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind nicht übertragbar.
Der gleichen Veranstalterin oder dem gleichen Veranstalter dürfen in einer Gemeinde je Jahr höchstens zwei Bewilligungen für die Durchführung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass erteilt werden.
Art. 6 Geschicklichkeitsspielautomaten
In Lokalen für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele sind höchstens 10 Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig.
3 Finanzielle Bestimmungen
Art. 7 Fonds
Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen werden folgenden Fonds zugewiesen:
Lotteriefonds gemäss Art. 8;
Kulturfonds gemäss Art. 12 des Kulturförderungsgesetzes5;
Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 des Denkmalschutzgesetzes6;
Sportfonds gemäss Art. 10 des Sportgesetzes7.
Die für die Verteilung der Mittel aus den Fonds zuständige Instanz sowie die Kriterien für die Unterstützung von Massnahmen und Projekten richten sich nach den betreffenden Gesetzen.
Art.
8 Lotteriefonds
1. Finanzierung, Zuständigkeit
Der Kanton führt für gemeinnützige und wohltätige Zwecke einen Lotteriefonds.
Dem Fonds werden zugewiesen:
10 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen;
Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke, die nicht im engeren Sinn für kulturelle, denkmalpflegerische oder sportliche Zwecke gewidmet wurden;
die Zinsen des Fondsvermögens.
Für die Verteilung ist im Rahmen der verfügbaren Mittel zuständig:
die Direktion für Beiträge bis Fr. 20'000.–;
der Regierungsrat für Beiträge über Fr. 20'000.–.
Art. 9 2. Verwendung
Die Fondsmittel werden ausschliesslich für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Projekte verwendet.
Sie werden in erster Linie für Vorhaben im Kanton eingesetzt. Bei der Unterstützung von Projekten mit regionaler oder nationaler Bedeutung wird eine namhafte Beteiligung des Standortkantons zwingend vorausgesetzt.
Fondsmittel stehen auch für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, der Katastrophenhilfe und der humanitären Hilfe im In- und Ausland zur Verfügung.
Es werden nur konkrete und kontrollierbare Projekte unterstützt.
Auf Beitragsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 10 Bericht
Die für die Verteilung zuständigen Instanzen veröffentlichen jährlich gemeinsam einen Bericht gemäss Art. 128 des Geldspielgesetzes8.
4 Abgaben
Art. 11 Gebühren
Die Erhebung amtlicher Kosten für das Bewilligungsverfahren und die Beaufsichtigung richtet sich nach der Gebührengesetzgebung9.
Für Kleinlotterien, deren Erträge gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, kann die Gebühr teilweise oder ganz erlassen werden.
Art.
12 Kantonale Spielbankenabgabe
1. Grundsatz
Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken mit einer Konzession B eine kantonale Spielbankenabgabe.
Die Festlegung des Abgabesatzes, die Veranlagung und der Bezug sowie die Erhebung von Nach- und Strafsteuern durch den Kanton erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesrechts10, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.
Der Regierungsrat kann die Veranlagung und den Bezug in einer Verordnung der eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.
Art. 13 2. Abgabesatz
Der kantonale Abgabesatz beträgt 40 Prozent des Abgabesatzes gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts11.
Art. 14 3. Verwendung der Spielbankenabgabe
Der Ertrag der kantonalen Spielbankenabgabe fliesst an den Kanton.
Art. 15 4. Beschwerde
Gegen Veranlagungsverfügungen kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Art. 16 Kantonale Abgabe für Geschicklichkeitsspielautomaten
Für den Betrieb bewilligungspflichtiger Geschicklichkeitsspielautomaten ist für jedes Gerät je Kalenderjahr eine kantonale Abgabe zu entrichten.
Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen: Fr. 500.– bis 2'000.–
Betreiben eines Automaten mit geringen Einsatz und Sachgewinn: Fr. 200.– bis 1'000.–
Für Bewilligungen, die nicht für das ganze Kalenderjahr gültig sind, wird die Abgabe anteilsmässig erhoben. Bei einem Bewilligungsentzug erfolgt keine Rückerstattung.
Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb des gesetzlichen Rahmens in einer Verordnung fest.
5 Strafverfahrensbestimmungen
Art. 17 Anzeigepflicht
Vollzugsinstanzen die von Widerhandlungen gemäss dem BGS Kenntnis erhalten, sind zur Strafanzeige verpflichtet.
Art. 18 Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht
Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf die Geldspielgesetzgebung12 stützen, sind der Direktion und der betreffenden Gemeinde mitzuteilen.
Die Vollzugsinstanzen können im Strafverfahren Parteirechte ausüben.
6 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 20 Übergangsbestimmung
Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
Art.
21 Änderung bisherigen Rechts
1. Steuergesetz
Das Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG)13 wird wie folgt geändert: …
Art. 22 2. Kulturförderungsgesetz
Das Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG)14 wird wie folgt geändert: …
Art. 23 3. Denkmalschutzgesetz
Das Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG)15 wird wie folgt geändert: …
Art. 24 4. Sportgesetz
Das Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz, SportG)16 wird wie folgt geändert: …
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Einführungsgesetz vom 7. Juni 2006 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Kantonales Lotteriegesetz, kLG)17;
Gesetz vom 2. Juli 1997 über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielgesetz, SpG)18;
Einführungsgesetz vom 6. Juni 2001 zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken (Kantonales Spielbankengesetz)19.
Art. 26 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest20.
A 2020, 1119, 1846